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Suchergebnis Urteilssuche (7 Urteile)
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VIII ZR 88/20 - Sachverständigengutachten statt MietspiegelLeitsatz: 1. Die Gerichte sind grundsätzlich auch dann berechtigt, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarische Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält (Anschluss an Senat GE 2021, 817).2. Für ein Gutachten ist eine Datengrundlage von 13 Vergleichswohnungen ausreichend.3. Die Bezugnahme im Gutachten auf Mietspiegel von Interessenverbänden lediglich zur Plausibilitätskontrolle ist unschädlich.(Leitsätze der Redaktion)BGH03.08.2021
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VIII ZR 3/06 - Formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel; Allgemeine GeschäftsbedingungenLeitsatz: ...Senatsurteils vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05). e...BGH15.11.2006
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XI ZR 17/14 - Kenntnisabhängige Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen unwirksamer Bearbeitungsentgelte, Bankgebühren, VerbraucherdarlehenDer Fall: ...(Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 - und...BGH28.10.2014
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IV ZR 501/21 - MietausfallschadenLeitsatz: Zur Substantiierung eines Mietausfallschadens nach einem Brand.(Leitsatz der Redaktion)BGH21.09.2022
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IV ZR 129/09 - Ausgleichsanspruch zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer des Mieters; Beweislast; Verjährung; Schaden an Mietsache; Regressverzicht; Abkommen der Feuerversicherer; Privathaftpflichtversicherung; Brandschaden; Wasserschaden; Glasschaden; Schaden an Heizung; Haftung für leichte FahrlässigkeitLeitsatz: a) Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter. b) Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB. c) Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.BGH27.01.2010
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I-24 U 21/19 - Kein Schadensersatz wegen Rückzugs aus Vertragsverhandlungen über einen Grundstückskaufvertrag, zur Haftung aus Verschulden bei den VertragsverhandlungenLeitsatz: 1. Auch nach länger andauernden Vertragsverhandlungen über einen Grundstückskaufvertrag kann sich ein Verhandlungspartner grundsätzlich ohne Nachteile von den Verhandlungen zurückziehen. Macht der andere Vertragsteil im Hinblick auf einen erhofften Vertragsschluss Aufwendungen, dann trägt er selbst die damit verbundenen Risiken. 2. Die Eigenverantwortung für die Beschaffung notwendiger Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko stellt einen zentralen Vertrauensaspekt dar, der auch bei der Beurteilung von Informationspflichten zu beachten ist. In einer Marktwirtschaft ist im Grundsatz jede Seite selbst dafür verantwortlich, sich über die Marktverhältnisse zu informieren und sich vertragsrelevante Informationen zu verschaffen. Eine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen können, besteht nicht.OLG Düsseldorf17.12.2019
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65 S 189/21 - Berliner Mietspiegel 2021 als einfacher Mietspiegel wirksamLeitsatz: 1. Der Berliner Mietspiegel 2019 ist (jedenfalls auch) ein einfacher Mietspiegel i.S.d. § 558c BGB, der neu erstellt ist.2. An die Fortschreibung eines einfachen Mietspiegels werden im Gesetz keine Anforderungen geknüpft.3. Der Berliner Mietspiegel 2021 ist deshalb (jedenfalls) ein ordnungsgemäß angepasster einfacher Mietspiegel i.S.d. § 558c BGB und kann als Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden.(Leitsätze der Redaktion)LG Berlin24.05.2022