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Urteil Sachverständigengutachten statt Mietspiegel


Schlagworte

Sachverständigengutachten statt Mietspiegel

Leitsätze

1. Die Gerichte sind grundsätzlich auch dann berechtigt, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarische Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält (Anschluss an Senat GE 2021, 817).

2. Für ein Gutachten ist eine Datengrundlage von 13 Vergleichswohnungen ausreichend.

3. Die Bezugnahme im Gutachten auf Mietspiegel von Interessenverbänden lediglich zur Plausibilitätskontrolle ist unschädlich.

(Leitsätze der Redaktion)

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