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  1. V ZR 313/95 - Übertragung konsumgenossenschaftlicher Grundstücke in Volkseigentum; Ersitzung; Vorrang des Vermögensgesetzes, Zuordnung
    Leitsatz: a) Für die Übertragung von Grundstücken der Konsumgenossenschaften in Volkseigentum waren die allgemeinen Bestimmungen der DDR über den rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsel maßgeblich (im Anschluß an das Senatsurt. v. 1. Juni 1994, V ZR 278/92, BGHZ 126, 150) b) Eine Ersitzung konsumgenossenschaftlicher Grundstücke zugunsten des Volkseigentums hat nicht stattgefunden (Bestätigung des Senatsurteils v. 29. März 1996, V ZR 326/94, BGHZ 132, 245). c) Das Vermögensgesetz verdrängt zivilrechtliche Ansprüche der Konsumgenossenschaften wegen der bei der Überführung ihres Wohnungsbestandes in Volkseigentum aufgetretenen Mängel nicht (im Anschluß an BVerwG, ZIP 1996, 1187). d) Das Eigentum der Konsumgenossenschaften in der ehemaligen DDR ist nicht Gegenstand der Zuordnung nach Art. 21, 22 des Einigungsvertrags. e) Die Konsumgenossenschaften können sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß die Überführung ihres Wohnungsbestandes in Volkseigentum nicht der für die Auflassung von Grundstücken vorgeschriebenen Form genügte.
    BGH
    11.07.1997
  2. 5 U 151/07 - Grunddienstbarkeit, Wege- und Leitungsrecht
    Leitsatz: 1. Wird aus einem Prozessvergleich im Wege der Vertragsanpassung nach §§ 242, 313 BGB ein Folgeanspruch geltend gemacht, so ist für dieses Begehren die Erhebung einer neuen Klage zulässig und geboten und nicht der frühere Prozess fortzusetzen. 2. Zur Abgrenzung von § 779 BGB und § 313 BGB. 3. Vereinbaren die Parteien eine Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht) zum Zwecke der Gewährleistung der Bebaubarkeit eines Grundstücks, so kann aus dieser Vereinbarung in Verbindung mit §§ 242, 313 BGB die Verpflichtung zur Bestellung einer kongruenten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises (Baubehörde) erwachsen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Parteien über das Erfordernis einer Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises bei Abschluss der Vereinbarung gemeinschaftlich geirrt haben.
    OLG Brandenburg
    11.09.2008
  3. 65 S 52/18 - Duldungspflicht für Wärmedämmung
    Leitsatz: 1. Die Regelung über den Wärmeschutzüberbau einer Grenzwand in § 16 a NachbG Bln ist verfassungsgemäß.2. Bei einer Giebelwand kann eine Innendämmung bauphysikalische Nachteile verursachen, sodass der duldungspflichtige Nachbar sich nicht darauf als ihn weniger beeinträchtigende Alternative berufen darf.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    28.01.2021
  4. BVerwG 8 B 75.14 - Vermögensverlust auf andere Weise, Eigentumsbegriff, Enteignungsbegriff, Beschlagnahme, abgepresste Generalvollmacht, Divergenz, Verfahrensrügen, rechtliches Gehör, Überzeugungsgrundsatz, Verstoß gegen Denkgesetze
    Leitsatz: 1. Für den Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG ist nicht auf das förmliche Erlöschen der Rechtsposition des Betroffenen oder den vollen Entzug seiner Rechtsstellung, sondern auf eine faktische Betrachtungsweise abzustellen.2. Eine Beschlagnahme stellt erst dann einen Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG dar, wenn sie den Vermögensinhaber vollständig und endgültig aus seiner Rechtsposition verdrängt; eine vorübergehende Sicherstellung des Vermögenswerts und Beschränkungen der Einwirkungs- und Verfügungsbefugnisse des Vermögensinhabers reichen dazu nicht aus.3. Das Abnötigen einer Generalvollmacht in Verbindung mit einer räumlichen Trennung führt nicht stets zu einem solchen Vermögensverlust.4. Ein die Revision rechtfertigender Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht bereits darin, dass das angefochtene Urteil einen fernliegenden oder unwahrscheinlichen Schluss gezogen hat; denkgesetzwidrig sind vielmehr nur Schlüsse, die aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden können.5. Angebliche Auslegungsfehler können nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.6. Vollen Beweis begründen behördliche Urkunden nur für Tatsachen, die der Aussteller aufgrund eigener Wahrnehmung beurkundet hat.7. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils zur Beweislastverteilung können nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, weil die Beweislastverteilung dem materiellen Recht zuzurechnen ist. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    29.07.2015
  5. BVerwG 3 C 17.14 - Erlösauskehranspruch, maßgebender Verkehrswert, Mindererlös
    Leitsatz: 1. Der Anspruch des Berechtigten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG auf Erlösauskehr richtet sich wie bei § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nur auf den tatsächlich geflossenen Erlös. Auch Ansprüche aus Nachbewertungsklauseln sind erst dann Bestandteil des auszukehrenden Erlöses, wenn entsprechende Zahlungen tatsächlich geleistet worden sind.2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des anstelle des Erlöses nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VZOG zu zahlenden Verkehrswerts ist im Falle der rechtsgeschäftlichen Veräußerung der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Vereinbarte Nachbewertungsansprüche haben als solche keinen Einfluss auf die Wertbemessung. Das schließt es nicht aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, an die der Nachbewertungsanspruch anknüpft, in die Bewertung einfließen müssen, soweit sie bereits bei Vertragsabschluss wertbildend waren. 3. Im Falle eines Mindererlöses wahrt der Gesetzgeber die Interessen des Auskehrberechtigten durch den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 2 VZOG; eine Einbeziehung nicht realisierter Nachbewertungsansprüche in den Verkehrswert im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Norm kommt daher nicht in Betracht.
    BVerwG
    25.06.2015
  6. 6 L 250.17 - Auskunftsverlangen gegenüber einem Internetportal, Unterkünfte schwuler Gastgeber, Zweckentfremdung
    Leitsatz: Berechtigtes Auskunftsverlangen gegenüber Internetportal für Ferienwohnungsvermietung durch schwule oder schwulenfreundliche Gastgeber. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    27.03.2017
  7. VG 31 A 42.01 - Liste "3"; Enteignung ohne Beschlagnahme; Unternehmensrestitution; Singularrestitution; besatzungshoheitliche Enteignung; Erlösauskehr; polnische Enteignung; Territorialitätsprinzip
    Leitsatz: Liste "3": Enteignung ohne Beschlagnahme restitutionsbegründend (wie ZOV 2001, 281). Zur Abgrenzung zwischen Unternehmens- und Singularrestitution bei mehrheitlich staatlicher Beteiligung und zur Frage der besatzungshoheitlichen Qualität der Enteignung (Anordnungen des sowjetischen Stadtkommandanten in Berlin).
    VG Berlin
    05.10.2001
  8. L 32 AS 139/22 B ER WA - Einstweilige Anordnung zur Abwendung der Wohnungslosigkeit, Überschreitung der Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten
    Leitsatz: 1. Mietschulden sind in dem Umfang zu übernehmen, in dem dies zur Abwendung der Wohnungslosigkeit notwendig ist. Dazu gehören auch Gerichtskosten und Gerichtsvollziehergebühren.2. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann das auch in Betracht kommen, wenn die Richtwerte nach den Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) überschritten sind.3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht abschließend geprüft werden, ob den AV-Wohnen ein schlüssiges Konzept zur hinreichenden Verfügbarkeit von Wohnraum zugrunde liegt.(Leitsätze der Redaktion)
    LSG Berlin-Brandenburg
    21.02.2022
  9. 31 C 112/16 - Freigabe des Mietkautionssparbuches, Änderung des Maßstabs der Betriebskosten
    Leitsatz: 1. Die für eine Aufrechnung (§§ 215, 387 BGB) erforderliche Gleichartigkeit fehlt zwischen einem vom (ehemaligen) Vermieter geltend gemachten Zahlungsanspruch und einem vom (ehemaligen) Mieter geltend gemachten Anspruch auf Freigabe des Mietkautionssparbuches, solange die Mietsicherheit noch nicht durch den Vermieter verwertet wurde. 2. Bei Änderung des Maßstabs der Betriebskosten (§ 556a Abs. 2 BGB) sind die bei einer (Teil-) Bruttomiete bislang enthaltenen Betriebskosten von der bisherigen Miete entsprechend vorab herabzusetzen.
    AG Brandenburg a. d. Havel
    22.06.2017
  10. 9 U 121/13 - Giebelmauer als Grenzanlage bei nicht eindeutiger und ausschließlicher Zuordnung zu einem der benachbarten Grundstücke; keine Schutzvorkehrungen beim Hausabbruch und getrennten Außenmauern
    Leitsatz: 1. Eine Giebelmauer ist dann eine Grenzanlage, wenn eine eindeutige und ausschließliche Zuordnung zu einem der benachbarten Grundstücke nicht möglich ist, weil die Einrichtung durch die Grundstücksgrenze geschnitten wird, und eine gemeinschaftliche Nutzung vorliegt, indem diese Giebelwand den Bauwerken beider Grundstücke als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient. 2. Wird ein Haus abgebrochen, ist der Eigentümer nicht verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz der dadurch freigelegten Wand des Nachbargebäudes, insbesondere gegen Feuchtigkeitseinwirkungen, zu treffen, wenn die Häuser keine gemeinsame, sondern zwei getrennte Außenmauern vorweisen. Er haftet auch nicht für Feuchtigkeitsschäden am Nachbarhaus.
    HansOLG Hamburg
    05.09.2014