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Suchergebnis Urteilssuche (6641 - 6650 von 7973)
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BVerwG 7 C 7.93 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; Übergangsregelung; Stichtagsregelung für Ausschluss redlichen ErwerbLeitsatz: Die Änderungen des Vermögensgesetzes durch das 2. VermRÄndG finden nur für solche Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des 2. VermRÄndG noch nicht durch eine das behördliche Verfahren abschließende Verwaltungsentscheidung beendet waren. Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. (kein redlicher Erwerb von Grundstücken und Gebäuden nach dem 18. Oktober 1989) ist mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 1 GG vereinbar.BVerwG12.11.1993
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BVerwG 7 C 5.92 - Abwicklung einer Einrichtung nach Art. 13 EV; Organisationsentscheidung; AnfechtungsklageLeitsatz: Die Abwicklung einer Einrichtung nach Art. 13 des Einigungsvertrags ist (grds.) kein Verwaltungsakt, sondern eine allein auf den verwaltungsinternen Bereich zielende Organisationsentscheidung. Sie kann daher von den bei der Einrichtung tätigen Bediensteten nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.BVerwG12.06.1992
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OVG 10 N 88/21 - Keine Hemmung des Fristablaufs der Geltungsdauer einer BaugenehmigungLeitsatz: Nachbarrechtsbehelfe gegen eine Baugenehmigung hemmen mangels planwidriger Regelungshöhe den Fristablauf der Geltungsdauer einer Baugenehmigung nicht.(Leitsatz der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg28.03.2023
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OVG 10 S 17.19 - Vorläufiger Rechtsschutz Dritter gegen eine Baugenehmigung, Kompostierungsanlage für organische Abfälle, unbeplanter Innenbereich, Außenbereich, Bebauung, Ortsteil, Gebot der Rücksichtnahme, wertungsoffenes Korrektiv, LärmbelästigungenLeitsatz: Einen (Gebietserhaltungs-) Anspruch eines Eigentümers eines Grundstückes auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines Grundstückes gibt es nicht, weil die Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden.OVG Berlin-Brandenburg29.04.2019
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1 K 148/11 - Grundstückseigentum, bergrechtliche Gewerkschaft, Umwandlung in Aktiengesellschaft, verfolgungsbedingte Maßnahme, ErlösauskehrLeitsatz: 1. Die Umwandlung einer nicht im Handelsregister eingetragenen bergrechtlichen Gewerkschaft nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 17. Mai 1935 und seiner Durchführungsverordnungen bedurfte zwar neben der Mitteilung in den dort genannten Amtsblättern der Mitteilung in einem weiteren „Blatt“. Dabei musste es sich zum einen nicht um ein überregionales Blatt handeln, zum anderen handelt es sich um eine die Wirksamkeit der Umwandlung nicht berührende bloße Formvorschrift. 2. Zur „Arisierung“ eines mitteldeutschen Kohlenwerks der Familie Petschek durch den Flick-Konzern. (Leitsätze der Redaktion)VG Cottbus27.12.2019
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2 K 926/17 - Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, faktische Enteignung durch politische Verfolgung, Bodenreform, vorübergehende Besetzung durch die Rote Armee vor dem 8. Mai 1945Leitsatz: Selbst wenn bereits die Besetzung eines Gutes durch die Rote Armee im April 1945 einen - faktischen - Vermögensverlust des Alteigentümers zur Folge gehabt hätte, würde eine vermögensrechtliche Berechtigung nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG daran scheitern, dass die Vorschrift allein auf Vermögensverluste infolge von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen anwendbar ist. Auf - etwaige - Vermögensverluste infolge von Verfolgungsmaßnahmen der im Rahmen des Krieges vorrückenden alliierten Mächte - unabhängig davon, ob der westlichen Alliierten oder der Sowjetunion - findet er demgegenüber keine Anwendung. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG in ihrer Gesamtheit dient allein der Wiedergutmachung von Vermögensverlusten durch Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes (NS-Regimes). (Leitsatz der Redaktion)VG Potsdam27.03.2019
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29 K 57.11 - Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin, Entschädigung für die Enteignung ausländischer Anteile an einem Unternehmen, EntschädigungsberechnungLeitsatz: 1. War ein Unternehmen Gegenstand einer Enteignung nach dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin, waren damit auch alle Vermögenswerte des Unternehmens von der Enteignung erfasst.2. „Enteigneter Vermögenswert“ i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG ist im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG das enteignete Unternehmen, an dem die zunächst freigestellten Beteiligungen bestanden haben. Verpflichteter eines solchen Entschädigungsanspruchs ist dann derjenige, der die Vermögenswerte aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages mittelbar oder unmittelbar erhalten hat. Abzustellen ist auf den Unternehmensträger, dessen im Beitrittsgebiet belegene Vermögenswerte ganz oder teilweise enteignet wurden.3. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung nach § 4 Abs. 2 EntschG sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung. Dass damit die Berechtigten möglicherweise von der aus volkseigenen Mitteln erfolgten Wiederaufbauhilfe profitieren, entspricht der gesetzlichen Regelung. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin23.04.2015
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1 K 777/96 - Ersatzgrundstück; Darlegungspflicht; GrundstückssituationLeitsatz: 1. Maßgeblich für die Fähigkeit der Kommune, ein Ersatzgrundstück zur Verfügung zu stellen, ist die aktuelle Grundstückssituation. 2. Die Behörde muß zur Ablehnung des entsprechenden Antrages im einzelnen konkret und nachvollziehbar darlegen, daß unter Beachtung der rechtlich vorgegebenen Maßstäbe ein Ersatzgrundstück mit möglichst vergleichbarem Wert im selben Stadt- und Gemeindegebiet nicht zur Verfügung steht. 3. Zu den Einzelheiten der Darlegungspflicht.VG Cottbus17.02.1999
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1 K 370/93 WE - Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Enteignung; sittlich anstößiger Erwerbsvorgang; Manipulation; manipulativer Erwerb durch privaten Verwalter; ErwerbsvorgangLeitsatz: 1. Der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes ist nach § 1 Abs. 2 VermG auch dann eröffnet, wenn keine bestandskräftige Enteignung nach §§ 15, 16 Baulandgesetz der DDR vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich bereits die wirksame Bekanntgabe der Enteignung an den Adressaten oder seinen Empfangsbevollmächtigten nicht mehr aufklären läßt. Maßgeblich ist, ob die Enteignung im konkreten Fall faktisch vollzogen wurde. 2. Ein Erwerbsvorgang kann jenseits der Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG im Einzelfall auch dann sittlich anstößig sein, wenn es an einem manipulativen Element fehlt oder dieses aufgrund der Gesamtumstände nicht (mehr) hinreichend erkennbar ist. Sittlich anstößig ist der Erwerbsvorgang u. a. dann, wenn bei zusammenfassender Würdigung sein Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist, so daß es schlechterdings untragbar erscheint, das Eigentum in der Hand des Verfügungsberechtigten zu belassen. 3. Der mit notarieller Vollmacht ausgestattete private Verwalter handelte sittlich anstößig, wenn er im Rahmen seiner besonderen Vertrauensstellung den Eigentümer über staatliche Angriffe auf das Eigentum nicht informiert und dann das Anwesen nach der Verstaatlichung selbst erwarb. 4. Der Erwerbsvorgang ist im umfassenden Sinn zu verstehen. Er betrifft sowohl die eigentliche - rechtstechnische - Erwerbshandlung als auch die Erwerbshintergründe. Eine zeitliche Streckung des Erwerbsvorganges über mehrere Jahre ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zwischen aktenkundigem konkreten Kaufinteresse und Vertragsabschluß der Erwerbswille objektiv erkennbar nicht aufgegeben wurde.VG Weimar17.10.1994
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C 2 S 1373/92 - Erbengemeinschaft; Miterbe; Prozessführungsbefugnis; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Investitionsvorrangbescheid; Fristenregelung für InvestitionseinwendungenLeitsatz: 1. Das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft ist prozeßführungsbefugt für die Anfechtung eines Investitionsvorrangbescheids (wie B. v. 28. April 1993 - C 2 S 1433/92 -, ZOV 1993, S. 439 ff.). 2. § 2 a VermG führt zu einer erbrechtlichen Sonderregelung im Vermögensrecht, aus der sich die Berechtigung des einzelnen Mitglieds einer Erbengemeinschaft ergibt, allein und ohne Mitwirkung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft, die Rückübertragung des Vermögenswerts an die Erbengemeinschaft zu verlangen. 3. Zum Einwendungsausschluß in § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG.VG Chemnitz18.07.1994