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Suchergebnis Urteilssuche (6301 - 6310 von 7930)

  1. I ZB 126/05 - Wohnungszutritt zum Zwecke der Sperrung der Gasversorgung keine Wohnungsdurchsuchung
    Leitsatz: Der Zutritt zu einer Wohnung, um die Gasversorgung zu sperren, stellt keine Durchsuchung i. S. von Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758 a ZPO dar. Dem Richtervorbehalt zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist in einem solchen Fall dadurch genügt, daß dem Schuldner in einer von einem Richter erlassenen Entscheidung aufgegeben wurde, dem Gläubiger den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu dulden.
    BGH
    10.08.2006
  2. V ZB 143/05 - Höchstzinssatz bei Grundschuld
    Leitsatz: Bei der Eintragung einer Grundschuld muß ein Höchstzinssatz nicht angegeben werden, wenn die Parteien die Vereinbarung der Verzinsung an § 288 Abs. 1 BGB ausgerichtet haben.
    BGH
    26.01.2006
  3. I ZB 45/05 - Zwangsvollstreckung; Berliner Räumung; Gerichtsvollzieher, Vermieterpfandrecht
    Leitsatz: 1. Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfaßt werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen. 2. Eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfaßt werden, hat der Gerichtsvollzieher regelmäßig nicht vorzunehmen. Der Gerichtsvollzieher ist als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären. (Leitsätze der Radaktion)
    BGH
    17.11.2005
  4. VIII ZR 301/03 - Unzulässige Klage gegen ehemaligen Zwangsverwalter
    Leitsatz: Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch genommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden ist. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis des als Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen.
    BGH
    25.05.2005
  5. V ZR 308/03 - Zusicherung der Wohnfläche im Kaufvertrag; Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht
    Leitsatz: Ist dem Kaufvertrag über ein Mehrfamilienhaus eine Liste mit sämtlichen Mietverhältnissen und Angaben über Miethöhe, Nebenkosten und Wohnflächen beigefügt,die nach dem Vertrag zwischen den Vertragsbeteiligten verbindlich und damit Vertragsinhalt sein soll, liegt darin die Zusicherung der baurechtlich genehmigten Wohnfläche sämtlicher Mietwohnungen.Das Berufungsgericht unterliegt nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur hinsichtlich der im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen einer Beschränkung, nicht dagegen hinsichtlich der darauf beruhenden Auslegung einer Vertragsvereinbarung.
    BGH
    12.11.2004
  6. BLw 14/04 - Ausscheiden aus einer LPG; Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche
    Leitsatz: Die Abfindungsvereinbarung aus Anlaß des Ausscheidens eines Mitgliedes aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ist nur dann sittenwidrig, wenn der darin liegende Verzicht des Mitgliedes auf Ansprüche erheblich über das hinausgeht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit ist, und der Verzicht bei einer Würdigung sich nach Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt.
    BGH
    05.11.2004
  7. VIII ZR 215/03 - Wirksamkeit einer Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen; Wirksamkeit einer Quotenklausel
    Leitsatz: Die formularmäßige Abwälzung der nach dem Gesetz obliegenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist grundsätzlich unbedenklich und benachteiligt den Mieter nicht unangemessen. Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes zu zahlen hat, ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch nachzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt (im Anschluß an Rechtsentscheid des Senats vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88 = GE 1988, 881). (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    06.10.2004
  8. V ZB 12/03 - Verhandlungsgebühr in Wohnungseigentumssachen
    Leitsatz: Wird in einer der Tatsacheninstanzen einer Wohnungseigentumssache ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, so erhält ein Rechtsanwalt trotzdem nach § 35 BRAGO die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung.
    BGH
    24.07.2003
  9. IXa ZB 72/03 - Vollständiges Rubrum für einstweilige Verfügung
    Leitsatz: Bei einem Beschluß, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet, muß die Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein. Wird in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten verwiesen, ist der Beschluß zwar fehlerhaft zustande gekommen, aber gleichwohl wirksam, so daß aus ihm vollstreckt werden kann.
    BGH
    27.06.2003
  10. IX a ZB 56/03 - Öffentliche Zustellung für Pfändungsbeschluß
    Leitsatz: Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung genügt beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.
    BGH
    14.02.2003