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3 W 20/07 - Vermieterpfandrecht; Einstweilige Verfügung des Vermieters auf Auskunft und Herausgabe vom Mieter weggeschaffter SachenLeitsatz: 1. Kann der über Art und Umfang der eingebrachten Sachen nicht informierte Vermieter diese in seinem Antrag nicht hinreichend bezeichnen, kann er den Mieter - auch im einstweiligen Verfügungsverfahren - auf Auskunft in Anspruch nehmen. 2. Eine einstweilige Verfügung auf Zurückschaffung von dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen auf das vermietete Grundstück kommt wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. 3. Nach Auszug des Mieters hat der Vermieter im Rahmen einstweiligen Rechtschutzes allenfalls Anspruch auf Überlassung der zurückzuschaffenden Sachen an einen Sequester.OLG Brandenburg18.07.2007
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3 W 2/07 - Keine Verrechnungsbestimmung durch Vermieter bei Teilleistungen; Klage aus rückständigem MietzinsLeitsatz: 1. Ein auf Miete klagender Vermieter hat jeden Monat mit einem angeblichen Mietrückstand und den in diesem Monat nach seiner Ansicht aufgelaufenen Rückstand anzugeben. 2. Soweit ein klagender Vermieter Zahlungen des beklagten Mieters vorträgt, ist dies unerheblich, solange er diese Zahlungen nicht als gerade auf den rückstandsbetroffenen Monatszins geleistet einräumt. Ein klagender Vermieter hat nicht darzulegen, für welche Zeiträume er etwaige Zahlungen des Mieters verrechnet habe. Die Tilgungsbestimmung steht allein dem Schuldner zu, § 366 Abs. 1 BGB, und geht im übrigen, selbst wenn der Schuldner sein Leistungsbestimmungsrecht nicht ausübt, keineswegs auf den Gläubiger über; vielmehr gilt in diesem Fall § 366 Abs. 2 BGB. Die Verrechnungsbefugnis eines klagenden Vermieters ist daher rechtlich nicht zu begründen.OLG Brandenburg15.01.2007
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67 S 218/17 - Verfassungswidrigkeit der MietpreisbremseLeitsatz: Verfassungswidrigkeit der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.LG Berlin07.12.2017
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18 T 41/13 - Kostentragungspflicht des Vermieters nach Rücknahme der rechtshängigen Mietzahlungsklage infolge Zahlung des MietersLeitsatz: Nimmt der Vermieter die Mietzahlungsklage zurück, hat er prozessual auch dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Mieter die Miete erst nach Rechtshängigkeit gezahlt hat. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin19.03.2013
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62 T 79/02 - Gerichtszuständigkeit im Verhältnis Mietforderung/HauswartlohnLeitsatz: Das Arbeitsgericht ist zuständig, wenn der Hauswart ausstehenden Hauswartlohn geltend macht, den der Vermieter nicht gezahlt hat, weil er mit Mietforderungen aufgerechnet hat. In diesem Fall hat das Arbeitsgericht auch über die Aufrechnungsforderung (Mietforderung) zu entscheiden. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin09.08.2002
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63 S 234/01 - Schimmelpilzbefall; Gesundheitsbeeinträchtigung; Kündigung wegen erheblicher GesundheitsgefährdungLeitsatz: Die zur fristlosen Mietvertragskündigung berechtigende Gesundheitsgefährdung bei Benutzung einer Wohnung muß objektiv vorliegen. Die Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs setzt (neben einer Abhilfefrist) auch voraus, daß der Mieter die Mängelbeseitigung zuläßt. Bei einer 5-Zimmer-Wohnung ist es zumutbar, jeweils ein Zimmer während der Mängelbeseitigungsarbeiten vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt zu nutzen.LG Berlin15.02.2002
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6 C 350/21 - Verlegung eines Müllplatzes kein MietmangelLeitsatz: Die Verlegung eines Müllplatzes in von den Wohnungen größerer Entfernung (hier: 157 m) stellt, sofern der Mietvertrag keine konkrete Regelung über die Entfernung des Müllplatzes von der Wohnung des Mieters enthält, regelmäßig - wenn überhaupt - einen unerheblichen Mangel dar, der nicht zur Minderung berechtigt.(Leitsatz der Redaktion)AG Lichtenberg26.04.2022
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25 C 113/13 - Voraussetzungen der SicherungsanordnungLeitsatz: Die Sicherungsanordnung darf nur für Ansprüche ergehen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind. (Leitsatz der Redaktion)AG Langenfeld03.06.2013
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BVerwG 4 C 11.13 - Städtebauliche Sanierungsmaßnahme; Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Sanierungsabgabe; Sanierungsausgleichsbetrag; Festsetzungsverjährung; Festsetzungsfrist; förmlicher Abschluss der Sanierung; Aufhebungssatzung; pflichtwidrig unterlassene Aufhebung der Sanierungssatzung; rechtsstaatliches Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage; Erlangung des Vorteils; grundstücksbezogene Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung; vorzeitige Festsetzung des Ausgleichsbetrags; Übergangsvorschriften; verfassungskonforme Auslegung; tatsächlicher Abschluss der Sanierung; Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung; Grundsatz von Treu und Glauben; Verwirkung; unzulässige Rechtsausübung; Klageerweiterung; BerufungsbegründungLeitsatz: Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben stellt sicher, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen. Damit wäre dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - NVwZ 2013, 1004) hinreichend Rechnung getragen.BVerwG20.03.2014
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6a T 50/09 - Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung; Wohnungseigentumsverfahren; pflichtwidrige Weigerung des Verwalters; Frist für Versammlung; Klage gegen Verwalter; Individualanspruch auf EinberufungLeitsatz: 1. Die Klage auf Ermächtigung zur Einberufung der Eigentümerversammlung kann in dringenden Fällen auch von einzelnen Wohnungseigentümern erhoben werden. 2. Sie richtet sich gegen den Verwalter, der sich pflichtwidrig weigert, die Versammlung einzuberufen. 3. Bei vorangegangenen erfolgreichen Beschlussanfechtungsklagen darf der Verwalter zunächst die Rechtskraft der Ungültigerklärung abwarten. Er verletzt seine Einberufungspflicht selbst dann noch nicht, wenn er danach eine Überlegungs- und Vorbereitungsfrist von etwa einem Monat vor der Einberufung verstreichen lässt. (Leitsätze der Redaktion)LG Frankfurt (Oder)01.04.2010