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  1. VIII ZR 31/18 - Keine Mietminderung wegen nachbarlichen Baulärms bei Hinnahmeverpflichtung des Vermieters ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeit
    Leitsatz: a) Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, GE 2015, 849 = BGHZ 205, 177 Rn. 35, 39 ff. m.w.N.). b) Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Argumentation bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baustellenlärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien. Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zustande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters (hier: hinsichtlich eines Fortbestands der bei Abschluss des Mietvertrags vorhandenen „Umweltbedingungen“ der Wohnung) bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats; vgl. Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO. Rn. 20 f.; vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 152/12, GE 2013, 261 = NJW 2013, 680 Rn. 10; vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08, GE 2009, 1426 = WuM 2009, 659 Rn. 14). c) Macht der Mieter einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung in Gestalt der vorgenannten Geräusch- und Schmutzimmissionen geltend, richtet sich die Darlegungs- und Beweislast nicht nach den im Bereich des § 906 BGB bestehenden Regelungen, sondern nach den Grundsätzen des Wohnraummietrechts und insbesondere nach der dort grundsätzlich geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen (Anschluss an BGH, Urteil vom 1. März 2000 - XII ZR 272/97, NJW 2000, 2344 unter II 2a m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 1994 - XII ZR 188/92, GE 1994, 1112 = BGHZ 126, 124, 127 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 223/04, GE 2006, 319 = NJW 2006, 1061 Rn. 3). Demnach hat der Mieter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die von ihm angemietete Wohnung Immissionen der vorbezeichneten Art ausgesetzt ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar beeinträchtigen, und dass es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. d) Von den auf dieser Grundlage zu treffenden notwendigen Feststellungen darf der Tatrichter - schon mangels eines entsprechenden Erfahrungssatzes - nicht mit der Begründung absehen, dass Baumaßnahmen, die auf einer in der Nähe der Wohnung gelegenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) durchgeführt werden, typischerweise mit Immissionen in Form von Lärm und Schmutz einhergingen, die eine Mietminderung rechtfertigten. Vielmehr ist die Frage nach der Art und dem Umfang von Immissionen wegen deren Objektbezogenheit regelmäßig anhand des konkreten Einzelfalles zu beantworten. e) Beruft sich der Vermieter gegenüber dem Wohnungsmieter darauf, Ansprüche nach § 906 BGB gegen den Verursacher nicht zu haben, hat er diejenigen, dem Verhältnis zwischen ihm und dem Verursacher - und damit dem Verantwortungsbereich des Vermieters - entstammenden Tatsachen, seien sie personen- oder grundstücksbezogen, vorzubringen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, die in Anbetracht des bis dahin festgestellten Sachverhalts - auch unter Beachtung der im Verhältnis zum Verursacher geltenden Beweislastverteilung - dazu führen, dass weder Abwehr- noch Entschädigungsansprüche bestehen.
    BGH
    29.04.2020
  2. 21 U 126/19 - Kaufvertrag mit Begleitvertrag über Bau- und Baubetreuungsleistung als rechtliche und notarielle zu beurkundende Einheit
    Leitsatz: 1. Ein Kaufvertrag über Miteigentum an einem Grundstück bildet eine rechtliche Einheit mit einem Begleitvertrag über Bau- oder Baubetreuungsleistungen, wenn diese Leistungen durch einen mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmer auf dem Grundstück erbracht werden sollen. Daher sind beide Verträge gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell zu beurkunden. 2. Ist der Kaufvertrag notariell beurkundet, der Begleitvertrag hingegen nicht, sind im Zweifel beide Verträge nichtig. 3. Auch wenn der Verkäufer bzw. der mit ihm verbundene Unternehmer dieses Vertragsmodell konzipiert hat, kann sich der Verkäufer grundsätzlich auf die Nichtigkeit berufen, wenn der Notar den Kaufvertrag ohne konkreten Hinweis auf das Risiko beurkundet hat. 4. Den Rückgewähranspruch des Verkäufers hat der Käufer nur Zug um Zug gegen Rückgewähr derjenigen Leistungen zu erfüllen, die er sowohl auf den Kaufvertrag als auch auf den Begleitvertrag erbracht hat.
    KG
    09.02.2021
  3. I-24 U 104/18 - Mängel zu Beginn des Mietvertrages, Renovierungspflicht bei Mietvertragsende, Verschlechterung der (Gemeinschaftsraum-) Mietsache trotz vertragsgemäßen Gebrauchs
    Leitsatz: 1. Beruft sich ein Mieter darauf, das Mietobjekt sei bereits bei der Übergabe zu Beginn des Mietverhältnisses mängelbehaftet (hier: kontaminiert) gewesen, so trifft den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für eine Übergabe in mangelfreiem Zustand. 2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ein Gewerberaummieter, der ein Objekt unrenoviert übernommen hat, es in einem renovierten (hier: nicht kontaminierten) Zustand zurückzugeben hat, ist unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn in solch einem Fall wird der Mieter verpflichtet, das Objekt in einem besseren Zustand zurückzugeben, als er es selbst vom Vermieter erhalten hat. Dem Mieter wird in diesem Fall nicht nur überbürdet, die Spuren seines eigenen, mit der Mietzahlung eigentlich abgegoltenen Gebrauchs zu beseitigen, sondern auch die des Vormieters. Hier gilt nichts anderes als im Bereich der Wohnraummiete, wenn ein Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen hat, aber formularvertraglich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, Rz. 15 und 35). 3. Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verpflichtung zur Rückgabe in mangelfreiem (hier: nicht kontaminiertem) Zustand durch andere vertragliche Vereinbarungen, z. B. durch eine angemessene Ausgleichszahlung, kompensiert wird. Überbürdet er dem Mieter ein Übermaß an Renovierungspflichten, trägt er das Risiko der Gesamtunwirksamkeit und kann sich nicht darauf berufen, dass dadurch das vertragliche Gleichgewicht gestört wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 302/02, Rz. 26). 4. Veränderungen bzw. Verschlechterungen, die an der Mietsache durch deren vertragsgemäßen Gebrauch und trotz der Beachtung geltender Umweltstandards eingetreten sind, muss der Mieter nicht rückgängig machen (§ 538 BGB). Der Vermieter hat solche Veränderungen auch dann hinzunehmen, wenn sie erheblich sind.
    OLG Düsseldorf
    30.07.2019
  4. 21 U 120/15 - Mangel am Bauwerk, Planungsmangel, Erfüllungsgehilfe, Architekt
    Leitsatz: 1. Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente sind nicht funktionstauglich und also mangelhaft, wenn es aufgrund ihrer anspruchsvollen Bedienungsweise und des großen und wechselnden Benutzerkreises des Gebäudes fortgesetzt zu Fehlgebrauch kommt und dadurch laufend Reparaturen nötig werden. 2. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt, kann seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen, ändert dies nichts daran, dass er sich wegen des Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn auf die Mitverursachung durch den Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen berufen kann (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 15. April 2014, 10 U 127/13).
    KG
    29.12.2017
  5. OVG 6 A 8.20 - Schallschutz für denkmalgeschütztes, im für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegendes Gebäude
    Leitsatz: 1. Denkmalschutzrechtliche Vorgaben sind bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms für den Flughafen BER bereits auf der Ebene der Planung der konkreten Schallschutzmaßnahmen und nicht erst auf der Vollzugsebene zu berücksichtigen. 2. Die Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen bei der Umsetzung und Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen setzt voraus, dass die Anforderungen des Denkmalschutzes zum einen ermittelt werden und zum anderen dargestellt wird, auf welche Weise die in Frage kommenden Schallschutzmaßnahmen diesen Anforderungen Rechnung tragen.3. Nach der Lärmschutzauflage in Teil A II 5.1.2 Nr. 1 PFB BER muss die in betrieblich genutzten Räumen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit, anders als bei Wohnräumen, bei denen der Plangeber insoweit keine Einschränkung vorgesehen hat, überwiegend geistiger Art sein. 4. Schützenswert sind betrieblich genutzte Räume zudem nur, wenn sie „nicht nur vorübergehend“, sondern regelmäßig genutzt werden. Dies ist im Sinne einer nicht nur gelegentlichen, sondern wiederholten und kontinuierlichen Nutzung zu verstehen, die im Wesentlichen einer Nutzung von Büro- oder Praxisräumen vergleichbar sein muss. Die betriebliche Nutzung überwiegend geistiger Art muss demnach einen für die Raumnutzung prägenden Charakter haben.5. Grundsätzlich nicht schutzwürdig nach dem Lärmschutzkonzept für den Flughafen BER ist danach die Vermietung von Tagungs- und Seminarräumen mit einer Auslastung von wenigen Tagen pro Monat oder in einer Größenordnung von mehreren Hundert Personen. Baulicher Schallschutz kann danach grundsätzlich auch nicht für Einzelhandelsläden, betriebliche Pausenräume oder für den Betrieb gastronomischer Einrichtungen beansprucht werden.6. Vorgerichtliche Anwaltskosten können in Verfahren, in denen über die Anspruchsberechtigung für baulichen Schallschutz nach dem PFB BER gestritten wird, nicht auf §§ 284 ff. BGB gestützt und als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
    OVG Berlin-Brandenburg
    13.12.2021
  6. OVG 2 A 8.11 - Normenkontrolle; Regelung einer Verkaufsflächenbegrenzung in einem den Bebauungsplan ergänzenden städtebaulichen Vertrag
    Leitsatz: Die Regelung einer Verkaufsflächenbegrenzung in einem den Bebauungsplan ergänzenden städtebaulichen Vertrag, verbunden mit einer die Begrenzung absichernden Baulast, ist zulässig, wenn damit ein legitimes städtebauliches Ziel verfolgt wird. Voraussetzung ist weiter, dass der Vertrag bereits vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abgeschlossen wurde und Gegenstand der Abwägung sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung war. Eine unzulässige Umgehung des grundsätzlichen Verbots einer baugebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzung liegt darin jedenfalls dann nicht, wenn das Baugebiet nur aus einem Grundstück besteht, auf das sich zugleich die vertragliche Verkaufsflächenbegrenzung bezieht.
    OVG Berlin-Brandenburg
    22.09.2011
  7. OVG 2 S 6.91 - PDS-Sozialplan
    Leitsatz: 1. Für Streitigkeiten zwischen der Treuhandanstalt und einer von der Vermögensverwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR betroffenen Partei, die sich auf die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG DDR beziehen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2. § 20 b PartG-DDR und Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Maßgabe d) Sätze 2 bis 4 des Einigungsvertrages sind mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. 3. Der Zustimmungsvorbehalt des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR dient der Sicherung der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens der Parteien sowie der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR und der Zurückführung des Vermögens an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger bzw. der Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken nach Maßgabe d) Sätze 2 und 3 EV. Der Zustimmungsvorbehalt betrifft sowohl das Altvermögen (einschließlich der später an seine Stelle getretenen Vermögenssurrogate) als auch das nach dem 7. Oktober 1989 erworbene Neuvermögen. Die Zustimmung ist ein Verwaltungsakt, für dessen Erlaß die Treuhandanstalt entsprechend der Maßgabe d) Satz 1 EV auch dann zuständig ist, wenn Gegenstand der beabsichtigten Vermögensveränderung das Neuvermögen ist. 4. Die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG DDR ist zu erteilen, wenn von der beabsichtigten Vermögensveränderung entweder nach dem 7. Oktober 1989 erworbenes Neuvermögen oder vor diesem Stichtag nachweislich nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworbenes Altvermögen betroffen ist. Ein Versagungsermessen besteht in diesen Fällen nicht. 5. Die Zustimmung ist grundsätzlich zu versagen, wenn nicht auszuschließen ist, daß von der beabsichtigten Vermögensveränderung nicht nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbenes Altvermögen betroffen ist. Ein Zustimmungsermessen besteht in diesen Fällen nicht. 6. Der Zweck der beabsichtigten Vermögensveränderung hat für die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR grundsätzlich keine Bedeutung. Er hat ebenfalls keine Bedeutung für die Zuordnung der Vermögensveränderung zum Alt- oder Neuvermögen nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR.
    OVG Berlin
    08.10.1991
  8. 1 K 1057/99 - Restitutionsausschluß; Nutzungsrecht; Eigenheimerrichtung; Grundstückserwerbsrecht; Erwerbsrecht
    Leitsatz: Ein "isoliertes" dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück, das nicht für die Errichtung eines Eigenheims, sondern für den Erwerb eines Eigenheims verliehen wurde, führt nicht zum Restitutionsausschluß, wenn der mit diesem Recht verbundene Gebäudeerwerb bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes noch nicht vollendet war. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Cottbus
    22.05.2002
  9. 2 Bs 38/23 - Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die von einer Wärmepumpe ausgehenden Lärmemissionen
    Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, ist von der grundsätzlich erforderlichen Berücksichtigung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 1 HBauO (juris: BauO HA 2005) keine Ausnahme zu machen, obgleich die Einhaltung der Anforderungen nach § 22 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der in § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HBauO (juris: BauO HA 2005) genannten Fälle - in Bezug auf das sog. Baunebenrecht nicht zu prüfen sind. (Rn. 38, 39)2. Eine Schallberechnung, die in Anwendung eines frei zugänglichen Schallrechners des Herstellers einer Wärmepumpe erfolgt ist, kann nicht mit einem durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellten Schallgutachten gleichgestellt werden. (Rn. 50)
    OVG Hamburg
    07.06.2023
  10. 21 U 24/16 - Schadensersatz wg. Werkmängeln ohne Baumaßnahme, fehlerhafte Rechnungsprüfung, Vertragsstrafenklausel
    Leitsatz: 1. Nimmt der Besteller eines Werks den Unternehmer aus §§ 280 oder 281 BGB auf Schadensersatz wegen Mängeln in Anspruch, ohne die Leistung abgenommen zu haben, hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat. 2. Behauptet der Besteller, der von ihm mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 der HOAI) beauftragte Architekt, dessen Leistung er nicht abgenommen hat, habe in einem Punkt die Rechnung eines ausführenden Unternehmers nicht richtig geprüft, so hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass seine Rechnungsprüfung richtig ist. 3. War die Rechnungsprüfung fehlerhaft, hat der Besteller darzulegen, welcher Schaden ihm daraus entstanden ist. Dieser Schaden entsteht in der Regel mit der Überzahlung des Unternehmers. Allein mit der Behauptung, die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Mengen und Massen seien unzutreffend, hat der Besteller seinen angeblichen Schaden der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt. 4. Am Überzahlungsschaden kann den Besteller ein Mitverschulden treffen. 5. Aus § 305c Abs. 2 BGB ergibt sich, dass nicht jede Unklarheit in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu ihrer Intransparenz führt 6. Nimmt die Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Werkbestellers zur Bestimmung einerseits der Obergrenze und andererseits des Tages- oder Wochensatzes auf unterschiedliche Beträge Bezug (z. B.: einerseits Auftragssumme, andererseits Schlussrechnungssumme), wird die Klausel dadurch nicht intransparent (Abweichung von BGH, Urteil vom 6.12.2007, VII ZR 28/07). 7. Beansprucht der Werkbesteller vom Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung eines Vertragstermins, so hat der Unternehmer zu beweisen, zu dem Termin abnahmereif geleistet zu haben (§ 345 BGB). 8. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags eine Kostenobergrenze für das Projekt, so stellt dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten dar. Die rechtliche Bedeutung einer Kostenobergrenze liegt darin, dass sie die kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten konkretisiert.
    KG
    28.08.2018