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VIII ZR 236/10 - Freie Tarifgestaltung bei Gas-Grundversorgung, vertragsumwandelnde Normabweichung, feste Vertragslaufzeit in Gasversorgungsvertrag nur über Sonderkundenvertrag, BestpreisabrechnungLeitsatz: a) Einem Energieversorgungsunternehmen steht es auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Bestätigung der Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 26 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 mwN, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 21; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, juris Rn. 17, VIII ZR 236/12, juris Rn. 17, und VIII ZR 330/12, juris Rn. 18).b) Wird ein Gaslieferungsvertrag geschlossen, der eine von einer Norm der GasGVV - als kraft Gesetzes zwingendem Bestandteil jedes Gasgrundversorgungsvertrages - ausdrücklich abweichende und diese nicht nur ergänzende Regelung enthält, oder wird einem bestehenden Grundversorgungsvertrag eine solche Regelung hinzugefügt, handelt es sich entweder um einen Grundversorgungsvertrag mit einer insoweit grundsätzlich gemäß § 134 BGB nichtigen Regelung, oder - wegen der abweichenden Regelung - nicht (mehr) um einen Grundversorgungsvertrag, sondern um einen Sonderkundenvertrag. Welche der beiden genannten Alternativen gegeben ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. c) Die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit (hier von zwei Jahren) bei einem Gaslieferungsvertrag stellt sich faktisch als ein zeitweiser Kündigungsausschluss dar und widerspricht damit der in § 20 Abs. 1 GasGVV zwingend vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit. Die Vertragsparteien können eine solche Regelung daher wirksam nur durch Abschluss eines Sonderkundenvertrages oder durch Umwandlung eines bestehenden Tarifkunden- bzw. Grundversorgungsvertrages in einen Sonderkundenvertrag vereinbaren.BGH06.04.2016
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V ZR 27/14 - Erbbaurechtsvertrag als kreditähnliches Rechtsgeschäft, Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, Begründung einer Verpflichtung zur Zahlung von durch Gemeinden, Grunderwerb durch ErsitzenLeitsatz: Ein Erbbaurechtsvertrag bedarf als kreditähnliches Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er eine Verpflichtung der Gemeinde begründet, einen Erbbauzins zu zahlen. Der Erwerb durch Ersitzung trägt seinen Rechtsgrund in sich und schließt Ansprüche gegen den Erwerber aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.BGH22.01.2016
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I ZR 21/14 - Bloßes Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern, UrhebervergütungLeitsatz: Der Betreiber eines Hotels, der Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen Hotelgäste ausgestrahlte Fernsehsendungen lediglich über eine Zimmerantenne empfangen können, gibt die Fernsehsendungen nicht im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt daher nicht die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.BGH17.12.2015
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V ZR 22/15 - Anspruch auf Bestellung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit nach Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts, schuldrechtlicher Anspruch auf Ausübung des Wegerechts bis zum grundbuchlichen VollzugLeitsatz: Haben der Grundstückseigentümer und der Berechtigte die Verlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237 Rn. 16). Ist eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer über die Verlegung einer als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmten Ausübungsstelle eines Wegerechts tatsächlich vollzogen worden, steht dem Berechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung an der neuen Stelle bis zum Vollzug der Vereinbarung durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu.BGH04.12.2015
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V ZR 84/14 - Kostenerstattung im Rahmen der Vermögensübertragung, Grundstücksrückgabe, Modernisierung, Instandsetzung, Herausgabe von Mieten, pauschalierte Verwaltungskosten, Erhaltungsaufwand, MermögenssrückgabeLeitsatz: a) Bauliche Investitionen des Verfügungsberechtigten zur Wohnraummodernisierung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c InVorG sind - auch wenn sie anlässlich gebotener Instandsetzungen erfolgten - keine zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögensgegenstands erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b VermG. b) Macht der Verfügungsberechtigte den Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG gegen den Berechtigten geltend, muss er sich auch die Mieten aus der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 anrechnen lassen. c) Der Verfügungsberechtigte kann gegenüber dem Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe der Mieten nicht mit pauschalierten Verwaltungskosten (§ 26 Abs. 2 II. BV) für leer stehende Wohnungen aufrechnen.BGH17.07.2015
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VIII ZR 106/14 - Grundpreisbemessung für Wasser und Abwasser nach Nutzergruppen (privat/gewerblich/beruflich)Leitsatz: a) Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14 und VIII ZR 164/14). b) Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn das Versorgungsunternehmen in Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach Zählergröße den Grundpreis nach Nutzergruppen bestimmt und dabei zwischen einem (privaten) Haushaltsbedarf und einem Bedarf für gewerbliche, berufliche oder sonstige Zwecke differenziert. Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen bei dem Bedarf für gewerbliche Zwecke nicht noch zusätzlich nach der Größe des an die Wasserversorgung angeschlossenen Gewerbes unterscheidet und für diese Nutzergruppe keine weiteren Untergruppen bildet, sofern einem besonders großen Vorhaltebedarf in anderer Weise Rechnung getragen ist.BGH08.07.2015
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XII ZR 65/14 - Verhinderung von Instandhaltungsmaßnahmen, Verlust des Minderungsrechts, Zahlungsverzug bei Gewerbemiete, Vermieterhaftung bei Veranlassung von ErhaltungsmaßnahmenLeitsatz: a) Verhindert der Mieter - etwa indem er Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig nicht duldet oder ihre Duldung von ungerechtfertigten Forderungen abhängig macht - unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, dass er sich ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen kann, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen. b) Bei der infolge einer Erhaltungsmaßnahme erlittenen Umsatzeinbuße handelt es sich nicht um eine Aufwendung im Sinn von § 555a Abs. 3 BGB. c) Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme (hier: Umsatzausfall) nicht allein deshalb, weil er die Maßnahme veranlasst hat. d) Ein Mietrückstand von über einer Monatsmiete ist bei gewerblichen Mietverhältnissen erheblich im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a Alt. 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 134/06 - NJW 2008, 3210). e) Bei Mietverhältnissen, die nicht Wohnraum betreffen, kann ein Rückstand von einer Monatsmiete oder weniger auch - und nur dann - erheblich im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a Alt. 2 BGB sein, wenn besondere Einzelfallumstände hinzutreten. Als solche kommen in der Gewerberaummiete neben der Kreditwürdigkeit des Mieters insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des konkreten Zahlungsrückstands auf diese in Betracht.BGH13.05.2015
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VIII ZR 191/13 - Instandsetzungsanspruch des Mieters nach fahrlässiger Brandstiftung bei vom Mieter (anteilig) getragenen Prämien für die Wohngebäudeversicherung; Pflicht des Vermieters zur Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung; PrämienerhöhungLeitsatz: a) Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand, so trifft den Vermieter in der Regel die mietvertragliche Pflicht, wegen des Brandschadens nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zudem hat der Vermieter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 3; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 5). b) Zur Frage des erledigenden Ereignisses bei der Beseitigung eines Mangels der Mietsache zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274 [zur Auskunftserteilung]).BGH19.11.2014
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VIII ZR 116/13 - Preisanpassungsklausel für Erdgassondervertrag; Gaslieferung; Koppelung an Preisentwicklung für Heizöl und/oder LohnpreisindexLeitsatz: Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand; dies gilt auch für eine Preisanpassungsklausel, nach der sich der Grundpreis für die Lieferung von Gas in Abhängigkeit von einem vertraglich bestimmten Lohnpreisindex ändert (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13).BGH14.05.2014
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IX ZR 120/10 - Bevorrechtigte Hausgeldforderungen; Insolvenz eines Wohnungseigentümers; Beschlagnahme des Wohnungseigentums; Absonderungsrecht; PfandklageLeitsatz: a) In der Insolvenz eines Wohnungseigentümers ist die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten, vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums absonderungsberechtigt. b) Sofern die Berechtigten gegen den säumigen Wohnungseigentümer vor der Insolvenzeröffnung keinen Zahlungstitel erlangt haben, können sie den das Absonderungsrecht bestreitenden Insolvenzverwalter mit der Pfandklage auf Duldung der Zwangsversteigerung in die Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. Das Prozessgericht muss in diesem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen des Vorrechts gegeben sind. c) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wohnungseigentümers entsteht das Vorrecht wegen der Hausgeldansprüche an der bis dahin nicht beschlagnahmten Eigentumswohnung mit der Verfahrenseröffnung.BGH21.07.2011