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Urteil Getrennte Betriebskostenabrechnungen über unterschiedliche Vorauszahlungen


Schlagworte

Getrennte Betriebskostenabrechnungen über unterschiedliche Vorauszahlungen; Saldierung von Nachforderungen mit Guthaben; Rückzahlungen von Vorauszahlungen; Hauswartskosten; Nachholung der Angabe der Gesamtkosten bei Umlage nur der - um die nicht umlagefähigen Kosten - bereinigten Kosten; Verrechnung von Guthaben gegen Nachforderungen

Leitsätze

1. Der Vermieter darf ein Guthaben aus einer Abrechnung für die kalten Betriebskosten mit einer Nachforderung für Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten verrechnen, wenn für die verschiedenen Kosten jeweils unterschiedliche Vorschüsse vereinbart worden sind.

2. Einen Anspruch auf Rückzahlung von Teilbeträgen der Vorauszahlungen über das in der Abrechnung genannte Guthaben hinaus muss der Mieter im Einzelnen darlegen. Der Anspruch ist nur dann gerechtfertigt, wenn in der Abrechnung Positionen enthalten sind, die materiell nicht gerechtfertigt sind.

3. Das sich daraus ergebende höhere Guthaben ist nur dann auf die Nachzahlungsforderung für andere Betriebskosten anzurechnen, wenn der Mieter mit diesem Anspruch aufrechnet, was bei Sachdienlichkeit und einer auf einen bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen Sachverhalt gestützten Aufrechnung auch noch in zweiter Instanz zulässig ist.

4. Bestreitet der Wohnraummieter den vom Vermieter vorgenommenen Pauschalabzug für nicht umlagefähige Hauswartkosten, ist der Vermieter zu deren Konkretisierung verpflichtet.

5. Der Vermieter kann bei Umlage nur der - um die nicht umlagefähigen - bereinigten Betriebskosten die in der Abrechnung fehlende Angabe der Gesamtkosten noch nachholen, um einem eventuellen Einwand der formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Anspruch auf teilweise Rückzahlung der Vorauszahlungen den Boden zu entziehen.

(Leitsätze der Redaktion)

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