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W 3 K 11.624 - Gewaltopferentschädigung; ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Grundsatz von Treu und GlaubenLeitsatz: 1. Die monatlichen Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG einerseits und die Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, auch i. V. m. § 27 a BVG und § 10 a OEG sind nicht vergleichbar. 2. Einer rückwirkenden Zuerkennung eines Anspruchs auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt steht unter dem Gesichtspunkt des sozialen Herstellungsanspruchs der im Sozialhilferecht - ebenso wie im Recht der Kriegsopferfürsorge - geltende Grundsatz der Bedarfsdeckung entgegen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)VG Würzburg05.07.2012
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3 S 2373/20 - „Geborene“ Ausübungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Nachbaransprüchen, Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO ist nachbarschützendUrteil: ...hierauf nicht ankam) wird durch das Gericht...VGH Baden-Württemberg24.02.2021
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VerfGH 54/94 - Verfassungsverstoß; WillkürverbotLeitsatz: ...werden, wenn das Gericht sich mit der...VGH Berlin08.09.1994
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4 B 866/19 - Räumlich beengte Unterbringung von Fernfahrern keine WohnnutzungUrteil: ...Haushaltsführung erkennen. Das Gericht vertritt...VGH Hessen01.07.2019
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12 ZB 15.1852 - Voraussetzungen der Teilrücknahme einer Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz, Verurteilung wegen „Staatsverleumdung“, Hakenkreuz-Schmiererei, Körperverletzung und Herunterreißens und Beschädigens der Staatsfahne der DDRLeitsatz: Zeiten einer Inhaftierung aufgrund von Straftaten, deren Ahndung rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht widerspricht, und die auch in der Bundesrepublik Deutschland in vergleichbarer Weise geahndet worden wären, unterfallen nicht dem Begriff des politischen Gewahrsams im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Gewahrsam erweist sich dann als politisch, wenn er auf aus der marxistisch-leninistischen Lehre stammenden ideologischen Gründen beruht und darüber hinaus auch dann, wenn er zwar auf anderen Gründen beruht, jedoch gemessen an den allgemein herrschenden Verhältnissen und den zu ihrer Bewältigung getroffenen Maßnahmen auch unter Berücksichtigung der traditionellen Anschauungen im Gewahrsamsstaat nicht mehr vertretbar erscheint. Als Maßstäbe der Vertretbarkeit sind die rechtsstaatlichen Grundsätze der Gerechtigkeit, Verhältnismäßigkeit und Toleranz heranzuziehen. (Leitsatz der Redaktion)VGH München14.11.2017
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12 C 17.1544 - Zweckentfremdungsverbot, Anordnung von ErsatzzwangshaftLeitsatz: 1. („Ersatz“-) Zwangshaft ist - anders als Erzwingungshaft - kein primäres (selbständiges) Vollstreckungsmittel. Sie tritt lediglich (akzessorisch) an die Stelle der Zwangsgeldforderung und ist damit gegenüber dem Zwangsgeld subsidiär.2. Die Anwendung von („Ersatz“-) Zwangshaft ist einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt oder (zumindest) das Zwangsgeld entrichtet. Ersatzzwangshaft besitzt keinen Strafcharakter.3. Begleicht der Pflichtige unter dem Druck der (drohenden) Ersatzzwangshaft, aus welcher Geldquelle auch immer, die Zwangsgeldforderung, so hindert dies aufgrund des - im Gegensatz zur Erzwingungshaft - lediglich subsidiären Charakters der vom Gesetzgeber ausdrücklich als solche konzipierten („Ersatz“-) Zwangshaft den Beginn oder die Fortsetzung der Haft auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner dem von ihm geforderten Handeln, Dulden oder Unterlassen nicht nachkommt. 4. Für eine richterliche Rechtsfortbildung ist aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers kein Raum.VGH München29.08.2017
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VfGBbg 99/02 - Verfassungsverstoß; Kündigung von Erholungs-und FreizeitgrundstückenLeitsatz: § 23 Abs. 2 SchuldRAnpG verletzt nicht Art. 41 Abs. 1 LVerfBrdbg.VerfG Brandenburg21.11.2002
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VfGBbg 6/93; VfGBgb 6/93 EA - Verfassungsverstoß; Räumungsurteil ohne Ersatzwohnraum; ZwangsvollstreckungDer Fall: ..., das Gericht habe sein Grundrecht auf...VerfG Brandenburg19.05.1994
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VfGBbg 139/03 - Verfassungsbeschwerde; Rechtzeitigkeit; WillkürverbotLeitsatz: Die Rechtzeitigkeit einer Verfassungsbeschwerde kann auf sich beruhen, wenn eine Verletzung des Beschwerdeführers in von der Landesverfassung gewährleisteten Grundrechten offensichtlich nicht gegeben ist.VerfG Brandenburg18.09.2003
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VfGBbg 12/17 - Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen nicht ausgeschöpften Rechtswegs, Unterbringung in einem Normalkinderheim aus erzieherischen GründenLeitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Normalkinderheim aus erzieherischen Schwierigkeiten (hier: Verhaltensauffälligkeiten und Erziehungsschwierigkeiten durch die gesamte Schulzeit ab der ersten Klasse). (Leitsatz der Redaktion)VerfG Brandenburg16.02.2018