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Urteil Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen nicht ausgeschöpften Rechtswegs, Unterbringung in einem Normalkinderheim aus erzieherischen Gründen
Schlagworte
Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen nicht ausgeschöpften Rechtswegs, Unterbringung in einem Normalkinderheim aus erzieherischen Gründen
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Normalkinderheim aus erzieherischen Schwierigkeiten (hier: Verhaltensauffälligkeiten und Erziehungsschwierigkeiten durch die gesamte Schulzeit ab der ersten Klasse).
(Leitsatz der Redaktion)
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