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  1. BVerwG 8 B 1.14 - Abänderungsvereinbarungen; Angemessenheitsprüfung; Aufschließungsvertrag; Austauschflächen; Flächentausch; Sommerfeld-Grundstücke; Teltow-Seehof; Verfolgungsvermutung; Vermögensverlust; Werthaltigkeit, Zwangsverkauf
    Leitsatz: 1. Ein Vermögensverlust i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG bzw. eine Veräußerung i. S. d. Art. 3 REAO, auf den § 1 Abs. 6 VermG letztlich Bezug nimmt, liegt nicht erst bei der dinglichen Eigentumsübertragung, sondern bereits beim Abschluss des Kausalgeschäfts vor, mit dem sich der Veräußerer in bindender Weise wirtschaftlich des Vermögensgegenstandes entäußert hatte und das den Erwerbern letztlich den durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des Vermögenswertes verschafft. 2. Dabei ist auf das zum Vermögensverlust führende Verpflichtungsgeschäft ohne notarielle Beurkundung mit dem Datum abzustellen, zu dem es durch Auflassung und Eintragung des Eigentumsübergangs wirksam wurde. 3. Liegt der Zwangsverkauf i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG in einem Aufschließungsvertrag, der der zuständigen Kommune eine Abtretung von 25 % der Grundstücksfläche für Gemeinbedarfszwecke gewährt und dem parzellierungswilligen jüdischen Eigentümer sowohl die Parzellierungsgenehmigung als auch die Aufhebung und Befreiung vom Bauverbot und eine damit einhergehende Vermarktbarkeit seiner Fläche für Bauzwecke verschafft, so ist im Wege einer Gesamtbetrachtung des erzielten wirtschaftlichen Ergebnisses zu prüfen, ob die Abtretung einerseits und die durch die Befreiung von Bauverbot und Erteilung der Parzellierungsgenehmigung dem jüdischen Eigentümer vermittelte Werterhöhung andererseits in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. 4. Bei der Prüfung, ob für einen Vermögensverlust ein angemessener Kaufpreis im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO geleistet wurde, ist das konkrete zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft maßgeblich; an ihm sind die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO zu messen. 5. Werden nach Abschluss des (ersten) ursprünglichen Kausalgeschäfts, das im Sinne von Art. 3 Abs. 2 REAO ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien vorsah, rechtsgeschäftliche Abänderungen im Bereich der Leistungen und/oder Gegenleistungen dieses Kausalgeschäftes vorgenommen, so ist die Angemessenheit (Art. 3 Abs. 2 REAO) im Hinblick auf das dafür maßgebliche Rechtsgeschäft zu prüfen. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    22.10.2014
  2. BVerwG 5 C 20.13 - Analogie; Bemessungsgrundlage; bewegliche Sache; Binnenschiff; Berechtigter; Entschädigung; entschädigungslose Enteignung; Enteignung; Entziehung eines Binnenschiffs; Grundstück; Grundstücksentschädigung; unbewegliche Sache
    Leitsatz: Die Entschädigungsregelung für Geschäftsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG) ist auf Schiffe auch dann nicht anwendbar, wenn diese im Schiffsregister eingetragen sind oder waren. Sie ist auch im Hinblick auf die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage (§ 5 a Abs. 4 EntschG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
    BVerwG
    17.07.2014
  3. BVerwG 8 B 64.12 - Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; redlicher Erwerb; Wertersatzausschluss; Eigeninvestition; investive Veräußerung; Revisibilität von nicht übernommenem DDR-Recht
    Leitsatz: 1. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ersetzt nicht die positive Feststellung der Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG. 2. Der Anspruch auf Rückübertragung erlischt bei Eigeninvestition gem. § 11 Abs. 5 InVorG und bei investiver Veräußerung gem. § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG. 3. Das Gesetz vom 19. Oktober 1973 über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke ist nicht revisibel, weil der Einigungsvertrag es weder zum fortgeltenden Bundesrecht noch zum fortgeltenden Landesrecht bestimmt hat. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    15.02.2013
  4. BVerwG 8 C 25.11 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Besserberechtigter; Bodenreformerbe; Bodenreformgrundstück; bodenreformrechtliche Beschränkungen; Erbe; Erblasser; Genehmigung; Miterben; Rechtsvorgänger; Redlichkeit; Restitutionsausschluss; Verzicht; Volleigentum; Zuteilung; Zuweisung; Erwerbsvorgang; Bodenreformeigentum
    Leitsatz: 1. Erben eines Bodenreformeigentümers, die nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB Eigentümer des ehemaligen Bodenreformgrundstücks geworden sind, können einem vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch den redlichen Erwerb ihres Rechtsvorgängers nach § 4 Abs. 2 VermG entgegenhalten, wenn sie nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig sind und kein Besserberechtigter im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden ist (wie Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 49 = ZOV 2001, 62). 2. Die Besserberechtigung eines anderen steht einem Schutz der Erben durch § 4 Abs. 2 VermG auch dann entgegen, wenn der Besserberechtigte auf seinen Auflassungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB oder auf dessen Durchsetzung verzichtet hat.
    BVerwG
    23.05.2012
  5. BVerwG 5 C 11.11 - Unternehmensschädigung; „zugeschwommenes“ Betriebsgrundstück; Singularrestitution; erweiterte Singularrestitution; Einzelgegenstandsentschädigung; Grundstücksentschädigung; Nettoprinzip; Anrechnung langfristiger Verbindlichkeiten; Abzug langfristiger Verbindlichkeiten; Berücksichtigung langfristiger Verbindlichkeiten
    Leitsatz: Grundstücksbezogene Verbindlichkeiten (hier: Grundschuld), die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstanden sind, bleiben auch dann gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG unberücksichtigt, wenn sie an einem sog. „zugeschwommenen" (im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG später angeschafften) Grundstück von dem Nachfolgeunternehmen eingegangen wurden.
    BVerwG
    01.03.2012
  6. BVerwG 4 C 12.10 - Wiederaufbau eines abgebrannten Putenmaststalles; kapazitätsbeschränkende Nebenbestimmung; immissionsschutzrechtliches Verfahren; Austausch und Ersetzungsgenehmigung; immissionsschutzrechtliche Freigabe; baurechtliche Genehmigungspflicht; schädliche Umwelteinwirkungen; Geruchsimmissionen; Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe
    Leitsatz: § 16 Abs. 5 BImSchG gilt auch für gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen. Im Fall des Wiederaufbaus einer zerstörten Anlage entbindet § 16 Abs. 5 BImSchG lediglich von der Pflicht, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, nicht jedoch von der Beachtung anderer behördlicher Genehmigungserfordernisse. Die Vorschrift lässt die Pflicht, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, unberührt.
    BVerwG
    21.12.2011
  7. BVerwG 4 C 13.10 - - Sanierungssatzung; Abschlusserklärung; Grundstück; Buchgrundstück; Baugrundstück; Ziele und Zwecke der Sanierung; Konkretisierung der Sanierungsziele
    Leitsatz: Ein Anspruch auf eine nur ein einzelnes Buchgrundstück betreffende sanierungsrechtliche Abschlusserklärung besteht nicht, wenn dieses Grundstück eines von mehreren Grundstücken ist, die im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen als Einheit anzusehen sind.
    BVerwG
    21.12.2011
  8. BVerwG 8 C 9.06 - Schädigung; Zeitpunkt; Beteiligung; Siedlungsunternehmen; Parzellierung; Restitutionsausschuß; Gleichheitssatz; Enteignung; Durchgriff
    Leitsatz: Der Ausschluß der Restitution nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG (im Anschluß an das Urteil vom 7. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 -).
    BVerwG
    21.06.2007
  9. BVerwG 3 C 14.06 - Erlösauskehr; Erlösauskehranspruch; Verkehrswertauskehranspruch; Ersetzungsbefugnis; Ersatzgrundstück
    Leitsatz: Die in § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG der verfügenden Stelle eingeräumte Befugnis, dem nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG Auskehrberechtigten anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen, setzt keine dingliche Einigung mit dem Auskehrberechtigten voraus. Als Ersatzgrundstück i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG können nicht beliebige Grundstücke angeboten werden. Es muß sich um "ein" Ersatzgrundstück, also um eine wirtschaftliche Einheit handeln. Das angebotene Grundstück muß außerdem nach seiner Funktion und seinen wertbildenden Faktoren dem veräußerten Grundstück entsprechen.
    BVerwG
    26.04.2007
  10. BVerwG 9 B 2.06 - Straßenbaubeitrag; Stadtwerke; nichtwirtschaftliche kommunale Einrichtung; beitragsfähiger Aufwand; Selbstkostenpreis; Entgeltanteil; Gewinnzuschlag; Regiekostenaufschlag; Unternehmerwagnis; Gewinnerzielung; öffentliches Preisrecht; Selbstverwaltungsgarantie; Kernbereich; Organisationshoheit; Verfahrensfehler; absoluter Revisionsgrund; gesetzlicher Richter; unterbliebene Vorlage; Großer Senat; Abweichung; Divergenz
    Leitsatz: 1. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie in ihrer Ausprägung als Organisationshoheit der Gemeinde wird nicht verletzt, wenn es nach der maßgeblichen Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht (hier: der §§ 107 ff. GO NRW und § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW) einer Gemeinde nicht gestattet ist, in einem Entsorgungsvertrag mit einer von ihr mehrheitlich beherrschten nichtwirtschaftlichen kommunalen Einrichtung (Stadtwerke AG) über die Durchführung der Aufgabe der Straßenentwässerung als Entgeltanteil einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag zu vereinbaren und diesen im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen als beitragsfähigen Aufwand auf die Abgabenschuldner abzuwälzen. 2. Die Nichtvorlage einer Sache an den Großen Senat eines Oberverwaltungsgerichts kann einen im Rahmen der Zulassung der Revision rügefähigen Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellen. 3. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage einer Sache an den Großen Senat des Oberverwaltungsgerichts wegen Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Senats (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 VwGO) setzt voraus, daß es sich um eine Divergenz in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage bei Anwendung ein und derselben Norm des Landesrechts handelt.
    BVerwG
    14.09.2006