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Suchergebnis Urteilssuche (7641 - 7650 von 7898)
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2 Ws 116/12 REHA - Strafrechtliche Rehabilitierung; Einweisung in KinderheimLeitsatz: Erfolgt die Heimunterbringung wegen Überforderung der Eltern mit der Erziehung und Einordnungsschwierigkeiten des Kindes besteht kein Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung. (Leitsatz der Redaktion)KG29.03.2012
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2 Ws 177/11 REHA - Strafrechtliche Rehabilitierung der Einweisung in ein Heim für Kinder oder JugendlicheLeitsatz: 1. Die Unterbringung in einem Kinder- und Jugendheim (hier: im Durchgangsheim Alt-Stralau und im Jugendwerkhof Crimmitschau) begründet keinen Anspruch auf Rehabilitierung, wenn sie aus Fürsorgegründen erfolgt. 2. Ein strafrechtlicher Rehabilitierungsanspruch für die Unterbringung ist nur gegeben, wenn die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht. 3. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen. 4. Ein Rehabilitierungsanspruch ist nicht bereits dann gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in einem anderen Jugendwerkhof oder in einem Kinderheim denen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau entsprachen oder nahe kamen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)KG28.10.2011
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5 U 70/08 - Wegerecht; Überfahrrecht; Zuwegung; Entgeltanspruch; Mitbenutzung; Eigentümereinverständnis; GrunddienstbarkeitLeitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG. 2. Das den Entgeltanspruch des Eigentümers nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG ausschließende Einverständnis des Eigentümers mit der Mitbenutzung im Sinne von § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG erfordert im Hinblick auf die damit verbundene wirtschaftliche Bedeutung und Tragweite ein ausdrückliches Einverständnis des Eigentümers des belasteten Grundstücks mit der dauernden unentgeltlichen Mitbenutzung seines Grundstücks. Jedenfalls muss ein Einverständnis mit einer dauernden unentgeltlichen Nutzung eindeutig zum Ausdruck gebracht worden sein.OLG Brandenburg18.06.2009
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13 U 74/08 - Verkehrssicherungspflichten, SB-Markt, GefahrenquelleLeitsatz: 1. Zu Bestand und Inhalt von Verkehrssicherungspflichten in SB-Märkten. 2. Die Rechtsprechung zur Beschaffenheit des Fußbodens in Geschäftsräumen zum Schutz gegen Rutschgefahren ist auf Palettenhubwagen als Gefahrenquelle nur eingeschränkt übertragbar, da diese in der Regel gut sichtbar und aus dem Betrieb eines SB-Supermarktes kaum noch wegzudenken sind.OLG Brandenburg18.03.2009
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4 U 169/07 - Ausschluss des Ausgleichs von Verbesserungen und Verschlechterungen bei Restitution zwischen zwei Körperschaften öffentlichen Rechts; Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung; AmtspflichtverletzungLeitsatz: 1. Bei Restitution zwischen zwei Körperschaften öffentlichen Rechts findet ein Ausgleich für Verschlechterungen des Zustandes der zurückübertragenen Vermögenswerte nicht statt. Das gilt sowohl für Verschlechterungen, die im Zeitraum bis zum 3.10.1990 entstanden sind, als auch solche aus dem Zeitraum zwischen dem 3.10.1990 bis zur Entscheidung über die Rückübertragung. 2. Die aus § 12 Abs. 1 VZOG folgende Pflicht, nur erlaubte Maßnahmen im Sinne dieser Regelung durchzuführen, ist zwar ebenso wie die Anzeige- und Wartepflicht vor Durchführung einer Maßnahme gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VZOG grundsätzlich geeignet, Schadensersatzansprüche des Restitutionsberechtigten zu begründen. Diente die Maßnahme jedoch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a VZOG dem zulässigen Zweck der Schaffung von Arbeitsplätzen, ist sie als erforderlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VZOG anzusehen. 3. Unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung kommt eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten oder Verfügungsbefugten gegenüber dem Restitutionsberechtigten zum Schadensersatz nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte den Zustand des restitutionsbefangenen Gegenstandes vor der Rückgabe arglistig verändert hat. (Leitsätze der Redaktion)OLG Brandenburg06.08.2008
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I-10 U 138/06 - Bürgschaft, notarieller Grundstückskaufvertrag, Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft, arglistige TäuschungLeitsatz: 1. Zur Wirksamkeit einer in einem notariellen Grundstückskaufvertrag von dem für den Käufer handelnden Vertreter persönlich übernommenen Bürgschaft. 2. Haben die Parteien die notarielle Urkunde eigenhändig unterschrieben, ist gemäß § 13 Abs. 1 BeurkG zu vermuten, dass die Urkunde in Gegenwart des Notars vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist. War einer der Parteien über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum oder wollte er eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben, kann nur eine Anfechtung nach § 119 BGB zu ihrer Unwirksamkeit führen. 3. Zu den Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft nach § 138 Abs. 1 BGB. 4. Derjenige, der sich darauf beruft, eine in einem Notarvertrag übernommene Bürgschaft sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. 5. Lässt der Bürge seine Bürgschaftserklärung durch Anwaltsschriftsatz ausdrücklich nur wegen arglistiger Täuschung anfechten, kommt eine Umdeutung nach § 140 BGB in eine Anfechtung nach § 119 BGB nicht in Betracht. 6. § 139 ZPO ist nicht verletzt, wenn - im Anwaltsprozess - bereits der Prozessgegner Kritik an der Schlüssigkeit des Klagevorbringens oder der Erheblichkeit der Verteidigung angebracht hat. 7. § 254 BGB findet auf den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 557 Abs. 1 a.F. BGB keine Anwendung. 8. Der Bürge kann sich gemäß § 768 Abs. 1 BGB gegenüber seiner Inanspruchnahme darauf berufen, die Mietsache sei der Vermieterin nicht vorenthalten worden. 9. Zur Darlegungs- und Beweislast für den Mietausfallschaden eines durch fristlose Kündigung vorzeitig beendeten Mietverhältnisses.OLG Düsseldorf06.12.2007
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5 Ws 169/04 REHA - Rehabilitierung; Jugendwerkhof; Menschenrechtsverletzung; Gerichtszuständigkeit; Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit der RehabilitierungsgerichtLeitsatz: 1. Der Senat hält es nach Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr für gerechtfertigt, bei der Unterbringung von Jugendlichen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau die Entscheidung über die Rehabilitierung von den Gründen abhängig zu machen, die zu der Einweisung geführt haben. Vielmehr ergibt eine Würdigung der Umstände, unter denen die Einweisung vorgenommen und die Unterbringung durchgeführt wurde, daß hierbei die Menschenrechte der betroffenen Jugendlichen regelmäßig schwerwiegend verletzt wurden. Deshalb waren die Einweisungen unabhängig von den Gründen für die Anordnung regelmäßig mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. 2. Das LG Berlin ist für die Anträge auf Rehabilitierung, die die Unterbringung von Jugendlichen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau betreffen, allein zuständig.KG15.12.2004
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6 U 3646/99 - Landkreis; Rechtsträgerschaft; Apotheke; Nichtberechtigter; Erlösherausgabe; Rechtsnachfolger; Bereicherung; Entreicherung; Aufrechnung; Vorbehaltsurteil; Aussetzung des RechtsstreitsLeitsatz: 1. Veräußert ein Landkreis im ehemaligen Volkseigentum der DDR in Rechtsträgerschaft des Rates des Kreises stehende Apotheken (Pharmazeutische Zentren), verfügt er als Nichtberechtigter und hat den Erlös an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Rechtsnachfolgerin der gem. § 28 a ApothekenG berechtigten Treuhandanstalt nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB (§ 356 Abs. 1 ZGB) herauszugeben. 2. Handelt die öffentliche Hand zivilrechtlich, kann sie sich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen; die zum öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch entwickelte Rechtsprechung ist auf den zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht übertragbar. 3. Die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden, weder unbestrittenen noch rechtskräftig zuerkannten Forderung ist auch unter Geltung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG n. F. unzulässig. Ist die Klageforderung entscheidungsreif, ist insoweit ein Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 1 ZPO zu erlassen und der Rechtsstreit im übrigen bis zur Entscheidung über die Gegenforderung gem. § 148 ZPO auszusetzen.OLG Dresden12.04.2000
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7 U 1531/99 - Grundbuchberichtigungsklage; VerfügungsbefugnisLeitsatz: 1. Die Grundbuchberichtigungsklage kann kumulativ gegen den Abwicklungsberechtigten und den Verfügungsbefugten nach § 8 VZOG gerichtet werden. Einer kumulativen Inanspruchnahme fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Auch liegt insoweit keine Wahlschuld vor. 2. Auf die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB findet § 270 Abs. 3 ZPO Anwendung. 3. Bereits die Aufhebung des Beschlusses, mit welchem das Erbrecht des Fiskus festgestellt wurde, begründet die Unrichtigkeit des Grundbuches, wenn auf der Grundlage dieses Beschlusses Volkseigentum eingetragen wurde. Der Fiskus kann sich erst nach der erneuten Durchführung eines Verfahrens nach § 1965 BGB und der Feststellung seines Erbrechts nach § 1964 BGB darauf berufen, das Grundbuch sei trotz der Aufhebung des Feststellungsbeschlusses nicht unrichtig. Vorher kann er nach § 1966 BGB nicht mit Erfolg auf sein Erbrecht verweisen. 4. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 S. 1 lit a) VZOG erstreckt sich auch auf die Eintragung von Volkseigentum mit lediglich gesamthänderischer Bindung. In diesen Fällen ist bei der Eintragung von ehemaligen volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft als Rechtsträger im Grundbuch die Kommune Verfügungsbefugte. 5. Art. 21, 22 EV enthalten eine originäre Vermögenszuweisung. Die Passivlegitimation eines Abwicklungsberechtigten im Zivilprozeß ist nicht von dem Erlaß eines Vermögenszuordnungsbescheides abhängig.OLG Dresden12.08.1999
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6 U 1049/98 - Haftpflichtgesetz, Wirkungshaftung nach dem - bei Rückstau im Kanalsystem; Kanalisation, Wasserschäden durch -Leitsatz: § 2 Abs. 1 HPflG findet Anwendung, wenn aufgrund eines Rückstaus im Kanalsystem Wasser aus einem stillgelegten, auf einer Seite aber offenen Kanalrohr in ein Grundstück eindringt.OLG Dresden16.10.1998