Urteil Keine rückwirkende Festsetzung der Kanalanschlussgebühr
Schlagworte
Keine rückwirkende Festsetzung der Kanalanschlussgebühr
Leitsätze
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 - OVG 9 N 40.14 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. März 2014 - VG 6 K 1076/12 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09 -, der Widerspruchsbescheid der Stadtverwaltung Cottbus vom 2. März 2010 - II-70/sd-rei - und der Beitragsbescheid der Stadtverwaltung Cottbus vom 12. Mai 2009 - 644900047 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
3. Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3051/14 wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
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