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  1. VII ZR 229/19 - Mindesthonorar für Architekten und Ingenieure in Altfällen
    Leitsatz: 1. § 7 HOAI (2013) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen. 2. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C- 261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin). 3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin). 4. § 7 Abs. 5 HOAI (2013) ist unbeschadet des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 (C-377/17) weiterhin anwendbar.
    BGH
    02.06.2022
  2. 67 S 259/21 - Geschäftsmodell von Rechtsdienstleistern wie Conny & Co. ein Verstoß gegen die Verbraucherrechterichtlinie?
    Leitsatz: Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU (hier: Anforderungen an Beschriftung eines Internet-Bestellbuttons in Fällen, in denen der Verbraucher aufgrund eines auf elektronischem Wege angebahnten Vertragsschlusses nicht unbedingt, sondern nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - etwa ausschließlich im späteren Erfolgsfall einer beauftragten Rechtsverfolgung oder im Fall der späteren Versendung einer Mahnung an einen Dritten - zur Zahlung verpflichtet ist).
    LG Berlin
    02.06.2022
  3. 311 O 296/21 - Schadensersatz wegen Heckenbeschädigung
    Leitsatz: Lässt sich nicht aufklären, welcher Nachbar für den schädigenden Beschnitt einer Hecke auf dem anderen Grundstück verantwortlich ist, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus.(Leitsatz der Redaktion)
    LG Hamburg
    07.06.2022
  4. VerfGH 205/20 - Verstöße gegen die Mietpreisbremse
    Leitsatz: Zur Nichtberücksichtigung der Kosten eines vorgerichtlich beauftragten Rechtsdienstleisters.(Leitsatz der Redaktion)
    VerfGH Berlin
    13.06.2022
  5. VIII ZR 24/21 - Uneingeschränkte Anwendung des Mietspiegels mit Orientierungshilfe
    Leitsatz: ...Beurteilungskonzept, dem das Gericht uneingeschränkt...
    BGH
    14.06.2022
  6. 49b C 505/21 - Kein Anspruch auf Einsperren von „Freigängerkatzen“
    Leitsatz: 1. In einem Wohngebiet mit Ein- und Mehrfamilienhäusern und Gärten ist eine Beeinträchtigung durch freilaufende Katzen üblich.2. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt deshalb eine Duldungspflicht, soweit nicht darüber hinausgehende konkrete schwerwiegende Beeinträchtigungen dargelegt sind.(Leitsätze der Redaktion)
    AG Ahrensburg
    15.06.2022
  7. 7 C 65/21 - Berliner Mietspiegel 2021 keine Schätzungsgrundlage
    Der Fall: ...werden. Im Prozess beschloss das Gericht...
    AG Schöneberg
    16.06.2022
  8. 22 C 108/22 - Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung aufgrund fehlender Einsicht in die Belege
    Leitsatz: Die Einrede, die Nachzahlung der Betriebskosten sei noch nicht fällig, weil die Mieter noch nicht alle Belege einsehen konnten, ist nur zulässig, wenn die Einsichtnahme zur Begründung eines Widerspruchs erforderlich ist, der erfolgreich sein kann.(Leitsatz der Redaktion)
    AG Frankfurt (Oder)
    17.06.2022
  9. VIII ZR 285/21 - Kein Bestreiten des Bestreitens der Gegenseite im Prozess
    Leitsatz: Auch in einem vorausgegangenen Vortrag der Partei kann ein Bestreiten nachfolgender Behauptungen der Gegenseite liegen, wenn jener Vortrag diesen Behauptungen widerspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00, NJW-RR 2001, 1294 unter II 1).
    BGH
    21.06.2022
  10. VIII ZR 356/20 - Kündigungssperrfrist nach Umwandlung, frühere Untermiete reicht nicht
    Leitsatz: 1. Die vom Land Berlin erlassene „Verordnung i.S.d. § 577a Abs. 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung“ (Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013, GVBl. S. 488), welche die Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum i.S.d. § 577a Abs. 1 BGB für das gesamte Gebiet von Berlin auf zehn Jahre festlegt, ist wirksam. 2. Eine die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1, 2 BGB auslösende Veräußerung des Wohnungseigentums an einen Erwerber liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Miteigentumsanteil an einen bisherigen (vermietenden) Miteigentümer übertragen wird (Fortführung des Senatsbeschlusses [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 364). 3. Ist in der Person eines von mehreren Mietern einer Wohnung der Kündigungsschutz aus § 577a Abs. 1, 2 BGB bereits angelegt, war also diesem Mitmieter die Wohnung zum Zeitpunkt der Bildung des Wohnungseigentums schon überlassen, und wird das Mietverhältnis nach dessen Ableben mit dem überlebenden Mitmieter gemäß § 563a Abs. 1 BGB fortgesetzt, tritt dieser (auch) bezüglich des Kündigungsschutzes an die Stelle des Verstorbenen und kann sich - nach der (erstmaligen) Veräußerung des Wohnungseigentums - gegenüber einer Eigenbedarfs- bzw. Verwertungskündigung des Erwerbers auf die - hier zehnjährige - Kündigungssperrfrist aus § 577a Abs. 1, 2 BGB berufen (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW 2003, 3265 unter II 2 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB a.F.]). 4. Auch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 563a BGB mit dem überlebenden Mitmieter setzt voraus, dass vorher ein gemeinsamer Hausstand geführt wurde. (Leitsatz zu 4 von der Redaktion)
    BGH
    22.06.2022