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IX ZR 33/11 - Gläubigeranfechtung, Anfechtungsgläubiger, Zwangsvollstreckung, FincaLeitsatz: a) Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen.b) Der Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf die Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind oder erst in Zukunft in monatlich wiederkehrenden, im Verhältnis zur Gesamtsumme geringen Teilbeträgen entstehen.c) Der Anfechtungsgläubiger kann bereits vor Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in dem Umfang Anfechtungsklage erheben, in dem eine Befriedigung durch Zugriff auf das Schuldnervermögen nicht zu erwarten ist. d) Die Übertragung des Hälfteanteils eines zuvor je zur Hälfte im Eigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks an den anderen Ehegatten ist unentgeltlich, wenn die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über einen Zugewinnausgleich im Falle der Durchführung dem übertragenden Ehegatten keinen Vorteil verschafft.BGH08.12.2011
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8 U 209/19 - Räumung ohne ersichtliche Verpflichtung kann Schadensersatzanspruch des Mieters ausschließenLeitsatz: Zum Fehlen einer adäquaten Schadensverursachung und zum Vorliegen überwiegenden Mitverschuldens, wenn der Pächter die Pachträume zurückgibt, obwohl er die Unwirksamkeit der Kündigung des Verpächters erkannt hat.KG02.08.2021
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21 U 144/18 - Ermittlung der Dauer verzugsfreier Einredephasen, unzulässige Kopplung des Herstellungstermins an Zahlungsverzug mit der KaufpreisrateLeitsatz: 1. Als von einem Bauträger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgervertrags benachteiligt die folgende Regelung den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam: „Der Termin für die bezugsfertige Herstellung der Wohneinheit verschiebt sich immer dann, wenn der Käufer eine Kaufpreisrate zum Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt hat, und zwar um denjenigen Zeitraum, der zwischen dem Tage der Fälligkeit der Kaufpreisrate und ihrer Zahlung liegt.“ 2. Beauftragt der Erwerber beim Bauträger nachträglich Sonderwünsche für die Ausstattung seiner Wohneinheit, die über den im Bauträgervertrag vereinbarten Standard hinausgehen und vereinbart er mit dem Bauträger hierfür eine zusätzliche Vergütung, richtet sich deren Fälligkeit im Zweifel auch nach einer vertraglichen auf § 3 Abs. 2 MaBV gestützten Regelung. 3. Auch wenn ein Bauträger dem Erwerber die versprochene Wohneinheit nicht zum vereinbarten Termin übergeben hat, ist er mit der Erfüllung dieser Vertragspflicht nicht in Verzug, solange er die Wohneinheit bezugsfertig hergestellt hat und sich auf die Einrede des § 320 BGB berufen kann. Dazu ist er berechtigt, solange er die Erfüllung des Vertrages mit dem Erwerber nicht abschließend verweigert hat und zugleich der Erwerber die Zug um Zug gegen Übergabe geschuldeten Zahlungen nicht geleistet oder in Annahmeverzug begründender Form angeboten hat. 4. Die Dauer dieser verzugsfreien Einredephasen während der Durchführung eines Bauträgervertrags ist notfalls anhand des Verlaufs der vertraglichen Leistungsbilanz chronologisch zu ermitteln.KG27.06.2019
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8 U 70/15 - Schriftformerfordernis bei Immobilien-Leasingverträgen, keine vorzeitige Kündigung unter Berufung auf Nichteinhaltung der SchriftformLeitsatz: Die Regelung der §§ 550, 578 BGB ist auf Immobilien-Leasingverträge nicht entsprechend anwendbar. Insbesondere ist das Kündigungsrecht wegen eines Formmangels mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Natur des Leasingvertrags, der eine Finanzierungsfunktion für den Leasingnehmer erfüllt, nicht vereinbar.KG24.11.2016
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I-24 U 40/16 - Start von Flugzeugen oder Hubschraubern nur mit Genehmigung des GrundstückseigentümersLeitsatz: 1. Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten, wenn der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte zustimmt und die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes eine Erlaubnis erteilt hat. Es handelt sich um ein repressives Verbot, von dem die Behörde unter Beachtung dieser Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) eine Befreiung erteilen darf („repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“). Einer Starterlaubnis bedarf es nur dann nicht, wenn der Pilot zuvor aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person auf freiem Feld gelandet ist.2. Der Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt, hier zwischen dem unerlaubtem Start mit einem Hubschrauber und einem Flugunfall, ist als erwiesen anzusehen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, d. h. dass das Verhalten des Schädigers allgemein geeignet ist, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, dieser Erfolg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache nicht ersichtlich sind. 3. Kommt es in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem unerlaubten Außenstart zu einem Flugunfall, weil sich eine Gefahr realisiert, die durch das Startverbot vermieden werden sollte, trifft den Piloten i. d. R. der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.OLG Düsseldorf22.11.2016
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7 U 141/14 - Werklohnforderung, Leistungsänderungen, Mehrleistung, Minderleistung, PreisgefügeLeitsatz: Nach § 2 Abs. 5 VOB/B bleibt zwar das bisherige Preisgefüge bestehen, soweit es durch die Leistungsänderungen nicht berührt wird. Der Auftragnehmer kann mithin den neuen Preis nur auf der Grundlage kalkulieren, welcher der bisherigen Kalkulation entspricht, insbesondere kann die aus § 2 Abs. 5 VOB/B folgende Mehrleistung nicht zu einer Gewinnerhöhung beim Auftragnehmer führen. Es kann aber ausreichen, dass der Auftragnehmer sämtliche Preise für die neu zu erbringende Leistung offenlegt und klarstellt, welche Leistungen zu welchen Preisen entfallen. Damit hat sie den Anforderungen, die an die Darlegung von Mehr- und Minderleistungen zu stellen sind, grundsätzlich entsprochen, jedenfalls dass, wenn sie zudem ihre Kalkulation zum Hauptauftrag vorgelegt hat. Die schlichte Behauptung des Auftraggebers, die Rechnung sei nicht prüffähig, reicht dann nicht aus, weil die Prüffähigkeit kein Selbstzweck ist; der Aufraggeber muss dann seinerseits darlegen, welche zusätzlichen Informationen er benötigt, um die Rechnung nachvollziehen zu können.KG28.04.2015
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8 U 106/08 - Munitionsfunde auf dem Flughafen Berlin-Tegel; Zulässigkeit eines Gewährleistungsausschlusses im Formularmietvertrag; öffentlich-rechtlicher ErstattungsanspruchLeitsatz: 1. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich als Vermieterin gegenüber gewerblichen Mietern auch dann auf einen formularmäßig vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn der Mangel in der Belastung des Grundstücks mit Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg besteht. 2. § 313 BGB ist im Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften auch dann unanwendbar, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. 3. § 539 Abs. 1 BGB ist auf Aufwendungen des Mieters zur Mangelbeseitigung auch dann nicht anwendbar, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. 4. Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern und begründet keine Ansprüche Dritter. 5. Ansprüche eines Landes gegen den Bund aus Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG können an Private abgetreten werden. 6. Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG begründet keine auf Freistellung gerichteten Ansprüche eines Landes gegen den Bund. 7. Zu den Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. 8. Zur Frage, ob das Land Berlin öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, im Boden aufgefundene Kampfmittel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.KG14.05.2009
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65 S 100/17 - Modernisierungsankündigung und diverse ModernisierungsmaßnahmenLeitsatz: 1. Die Anforderungen an die Darlegung des Vermieters an eine Modernisierungsankündigung sind nicht so hoch anzusetzen, dass ihm die Möglichkeit der Modernisierung erschwert oder sogar vereitelt wird. 2. Bei den folgenden Maßnahmen handelt es sich um Modernisierungsmaßnahmen: Anschluss an die Fernheizung auch bei nur teilweiser Kraft-Wärmekopplung; Ausstattung mit funkablesbaren Wasserzählern; Stilllegung von Schornsteinen im Zusammenhang mit der Änderung der Beheizung; Einbau eines Handtuchheizkörpers; Einbau von Einhandmischbatterien mit Durchflussmengenbegrenzern in Bad und Küche; Anbringung eines Hänge-WCs an einer Vorwandinstallation; Einbau einer styroporgetragenen Einbaubadewanne; Verstärkung des Elektrohausanschlusses; Installation einer Doppelsteckdose; Fassadendämmung nach EnEV; Einbau von Isolierglasfenstern. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin05.01.2018
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BVerwG 2 A 9.17 - Einstellungsbewerber, Tarifbeschäftigter, Übernahme in das Beamtenverhältnis, allgemeine Altersgrenze, Einstellungshöchstaltersgrenze, Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Rechtsgrundlage, Parlamentsgesetz, BundeshaushaltsordnungLeitsatz: 1. Die in § 48 BHO 2017 geregelte allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze von 50 Jahren für Bundesbeamte unterliegt weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken. 2. Als politische Verfolgung gemäß § 3 i.V.m. § 1 BerRehaG anerkannte Zeiten müssen im Rahmen der Anwendung der Einstellungshöchstaltersgrenze gemäß § 48 BHO 2017 nicht (zusätzlich) zugunsten des Einstellungsbewerbers berücksichtigt werden. 3. Ein auf ein Präjudizinteresse wegen eines beabsichtigen Schadensersatzprozesses gestützter Feststellungsantrag, dass die Ablehnung eines Einstellungsbewerbers auf der Grundlage von § 48 BHO 1994 und des dazu ergangenen Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen rechtswidrig war, ist begründet (und ein Schadensersatzbegehren nicht offensichtlich aussichtslos), weil die Ablehnung auf einer verfassungsrechtlich unzureichenden Rechtsgrundlage beruht.BVerwG20.09.2018
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BVerwG 3 C 39.05 - Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; NSDAP-Kreisgericht; Parteirichter; Untersuchungs- und Schlichtungsausschuß der NSDAP; USchlA; NSDAP-Kreisleitung; Kreisamtsleiter; Innehabung von Parteifunktionen; Unwürdigkeit; Entnazifizierung; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausgleichsleistung; Ausschluß; Anspruchsausschluß; AusschlußtatbestandLeitsatz: Die ehrenamtliche Tätigkeit als NSDAP-Kreisrichter sowie als Leiter nachgeordneter Ämter in einer NSDAP-Kreisleitung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluß auf ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Aus der Zuordnung von Inhabern dieser Funktionen in die Kategorie der Hauptschuldigen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann keine Vermutung dafür entnommen werden, daß der Betroffene auch gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat.BVerwG19.10.2006