« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (7481 - 7490 von 7807)

  1. 2-13 S 9/21 - Entziehungsklage nach Zahlungsverzug
    Leitsatz: Eine Entziehungsklage nach § 17 WEG n.F. kann nach Entfall des Regelbeispiels des Zahlungsverzuges (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F.) nicht mehr alleine darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer mit einer entsprechenden Forderung im Rückstand ist. Eine die Entziehung rechtfertigende Pflichtverletzung des Eigentümers liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Eigentümer fortlaufend in erheblicher Weise seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.
    LG Frankfurt/Main
    04.10.2021
  2. 66 S 7/21 - Versterben in der Mietwohnung
    Urteil: ...Vermieter zurück. Das Gericht verkenne nicht...
    LG Berlin
    05.10.2021
  3. VIII ZR 91/20 - Auswechslung des Kündigungsgrunds durch Berufungsgericht
    Leitsatz: ...das vom Gericht als nicht ausreichend...
    BGH
    12.10.2021
  4. VIII ZR 91/20 - Keine „Heilung“ der fristgerechten Kündigung durch Schonfristzahlung
    Leitsatz: a) Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands bzw. eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung der Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter II 2 a-d; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585 Rn. 20; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Rn. 11; vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Rn. 19; vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, BGHZ 195, 64 Rn. 28; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, NJW 2015, 2650 Rn. 22; vom 1. Juli 2020 - VIII ZR 323/18, WuM 2020, 499 Rn. 25, 33; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 6; vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 8).b) Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.).
    BGH
    13.10.2021
  5. VIII ZR 160/20 - Anwaltlicher Gegenstandswert für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde
    Leitsatz: Grundsätzlich richtet sich der anwaltliche Gegenstandswert nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH bildet. Deshalb bemisst sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel im Laufe des Revisionsverfahrens eingeschränkt wird (hier: Beschränkung der Revision auf die Nichtberücksichtigung der Hilfsaufrechnung).(Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    19.10.2021
  6. 23 C 85/21 - Drittwiderklage gegen Mieter bezüglich Mietpreisbremse
    Der Fall: ...unterliegt. Nach Hinweis des Gerichts, dass...
    AG Kreuzberg
    21.10.2021
  7. V ZR 92/20 - Baulast, Grunddienstbarkeit, Nutzungsänderung
    Leitsatz: a)  Der aus dem durch eine Grunddienstbarkeit begründeten Schuldverhältnis folgende Anspruch auf Bestellung einer deckungsgleichen Baulast setzt voraus, dass die mit der Bestellung der Dienstbarkeit bezweckte Sicherstellung der Bebaubarkeit des herrschenden Grundstücks mit der Baulast tatsächlich erreicht werden kann; dies gilt gleichermaßen, wenn die Baulast für die behördliche Genehmigung einer Nutzungsänderung benötigt wird. b)  Kann die Baugenehmigung für das herrschende Grundstück mit der verlangten Baulasterklärung nur unter weiteren Voraussetzungen erteilt werden, setzt der Anspruch auf die Erklärung voraus, dass diese Voraussetzungen vorliegen oder eine Befreiung in Betracht kommt (Fortführung von Senat, Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 127/88, DNotZ 1991, 250, 252 und Urteil vom 3. Juli 1992 - V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886).
    BGH
    22.10.2021
  8. VIII ZR 264/19 - Ermittlung der Heizkosten durch Verbrauch vergleichbarer Räume
    Leitsatz: 1. Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeizkostenVO kommt es nicht zwingend darauf an, dass sich diese in demselben Gebäude wie diejenigen befinden, für die eine Schätzung des Wärmeverbrauchs zu erfolgen hat. 2. Da es nicht Zweck des § 9a HeizkostenV ist, eine exakte Ermittlung des Verbrauchs sicherzustellen, sind die mit der Schätzung nach 9a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV einhergehenden Ungenauigkeiten hinzunehmen.3. Das Ersatzverfahren nach § 9a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV darf auch in mehreren aufeinander folgenden Abrechnungsperioden angewandt werden. Die dafür notwendigen Voraussetzungen, namentlich der genannte Geräteausfall bzw. zwingende Grund, muss dann für jeden solcher mehrfach hintereinander liegenden Abrechnungszeiträume vorliegen. 4. Für die formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen und ob eine vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des§ 9a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV entspricht.(Nichtamtliche Leitsätze)
    BGH
    27.10.2021
  9. 4 C 275/20 - Kostenverteilung bei Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage
    Der Fall: ...Schlussurteil hat das Gericht festgestellt, dass...
    AG Schöneberg
    27.10.2021
  10. 239 C 85/21 - Kein Auskunftsanspruch für vom Vermieter nicht in Anspruch genommene Ausnahmetatbestände von der Mietpreisbremse, Rügepflicht bei Staffelmiete
    Leitsatz: 1. Für einen Auskunftsanspruch des Mieters über die Vormiete und sonstige Ausnahmetatbestände nach der Mietpreisbremse (§ 556e BGB, § 556f BGB) besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Vermieter sich auf diese Ausnahmetatbestände beruft.2. Hat der Vermieter sich auf eine Modernisierung vor Beginn des Mietverhältnisses berufen als Ausnahme von § 556d BGB und vorprozessual Auskunft über den Zeitpunkt, die konkrete Maßnahme und die dafür angefallenen Kosten erteilt, fehlt einer Klage ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, denn bei einer unrichtigen Auskunft macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig.3. Die Rückzahlung nicht geschuldeter Miete kann der Mieter nur nach einer Rüge gemäß § 556g Abs. 4 BGB verlangen. Bei einer Staffelmiete ist die Rüge für jede neue Mietstaffel erforderlich; eine nicht gerügte vorangegangene Mietstaffel bleibt in ihrer wirksam begründeten Miethöhe erhalten.(Leitsätze der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    28.10.2021