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Urteil Baulast, Grunddienstbarkeit, Nutzungsänderung


Schlagworte

Baulast, Grunddienstbarkeit, Nutzungsänderung

Leitsätze

a)  Der aus dem durch eine Grunddienstbarkeit begründeten Schuldverhältnis folgende Anspruch auf Bestellung einer deckungsgleichen Baulast setzt voraus, dass die mit der Bestellung der Dienstbarkeit bezweckte Sicherstellung der Bebaubarkeit des herrschenden Grundstücks mit der Baulast tatsächlich erreicht werden kann; dies gilt gleichermaßen, wenn die Baulast für die behördliche Genehmigung einer Nutzungsänderung benötigt wird. 

b)  Kann die Baugenehmigung für das herrschende Grundstück mit der verlangten Baulasterklärung nur unter weiteren Voraussetzungen erteilt werden, setzt der Anspruch auf die Erklärung voraus, dass diese Voraussetzungen vorliegen oder eine Befreiung in Betracht kommt (Fortführung von Senat, Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 127/88, DNotZ 1991, 250, 252 und Urteil vom 3. Juli 1992 - V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886).

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