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  1. VIII ZR 21/19 - Umfang der Berücksichtigung einer übergroßen Wohnung bei Härteabwägung nach Modernisierung, freiwillige Erfüllung bedingter Maßnahmen nach EnEV nicht zwangsläufig unvertretbare Maßnahmen
    Leitsatz: 1. Der Umstand, dass der Mieter gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Bedürfnissen eine deutlich zu große Wohnung nutzt, ist zwar in die nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen zu Lasten des Mieters einzubeziehen. Hierfür darf als Maßstab jedoch nicht die nach den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von staatlichen Transferleistungen oder den Vorschriften für die Bemessung von Zuschüssen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorgesehene Wohnfläche zugrunde gelegt werden. 2. Zudem ist die einer Berufung auf einen Härtefall nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB im Einzelfall entgegenstehende Unangemessenheit ohnehin nicht isoliert nach einer bestimmten Größe für die jeweilige Anzahl der Bewohner zu beurteilen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die vom Mieter genutzte Wohnung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für seine Bedürfnisse deutlich zu groß ist. 3. Wenn ein Vermieter die in § 9 Abs. 1 EnEV in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Arbeiten an Gebäuden aus freiem Entschluss durchführt und damit die in § 9 Abs. 1 EnEV normierte Verpflichtung auslöst, eine Wärmedämmung anzubringen, die die Einhaltung eines bestimmten Wärmedurchgangskoeffizienten gewährleistet (sogenannte bedingte Anforderungen), sind damit die Voraussetzungen des § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB regelmäßig noch nicht erfüllt. 4. Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn die Durchführung der Arbeiten an dem Gebäude für den Vermieter unausweichlich geworden ist (Anschluss an und Fortführung von BVerwG, GE 2013, 1468).
    BGH
    09.10.2019
  2. VIII ZR 167/17 - Umfassende Abwägung bei Ziehung der Sozialklausel, maßgebender Zeitpunkt für die Abwägung der beiderseitigen Interessen
    Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach wirksamem Widerspruch des Mieters gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter sowie der sich anschließenden Beurteilung, ob bzw. für welchen Zeitraum das durch wirksame ordentliche Kündigung nach § 573 BGB beendete Mietverhältnis nach § 574a BGB fortzusetzen ist, ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
    BGH
    22.05.2019
  3. V ZR 275/12 - Begrenzung der Schadensersatzpflicht eines Grundstücksverkäufers bei unverhältnismäßig hohen Kosten der Mängelbeseitigung
    Leitsatz: a) Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer von dem Verkäufer nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen. b) Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB genannten Kriterien festzustellen. c) Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts übersteigen. d) Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte.
    BGH
    04.04.2014
  4. V ZR 25/12 - Grundstückskaufvertrag; Sachmangelhaftung des Verkäufers; Altlasten; Grundwasserbelastung mit Cyanid; Aufklärungspflicht des Verkäufers; Eigentumswohnungen auf dem Gelände des ehemaligen Gaswerkes in Berlin-Tegel
    Leitsatz: Ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück ist mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet, wenn es von Grundwasser durchströmt wird, das mit Giftstoffen (Cyaniden) belastet ist.
    BGH
    30.11.2012
  5. XII ZR 202/03 - Nutzungsvergütung, Wohnungsüberlassung
    Leitsatz: Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung in analoger Anwendung des § 1361b Abs. 2 BGB (a.F.) auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist.
    BGH
    15.02.2006
  6. X ZR 99/04 - Darlegungslast der BSR zur Billigkeit ihrer Tarife; Entgelte für Müllabfuhr und Straßenreinigung
    Leitsatz: 1. Zwischen den BSR und den Abfallbesitzern bzw. Grundstückseigentümern kommt ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis zustande, das nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist. 2. Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu, die schon im Leistungsprozeß zu prüfen ist. 3. Die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts nicht präjudiziell. 4. Die Klausel in den AGB der BSR, wonach Einwendungen im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen sind, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unwirksam. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    05.07.2005
  7. X ZR 140/01 - Schenker, angemessener Unterhalt für - und Rückforderung
    Leitsatz: Die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist den Schenker auf einen Unterhalt, der nicht zwingend seinem bisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv seiner Lebensstellung nach der Schenkung angemessen ist.
    BGH
    05.11.2002
  8. V ZR 326/94 - Ersitzung von Volkseigentum; Berichtigungsanspruch; Enteignung durch Eintragungsersuchen
    Leitsatz: a) Während der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches in der DDR, mithin bis 31. Dezember 1975, konnte Volkseigentum an einem Grundstück nicht durch Ersitzung begründet werden. b) Aufgrund der am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Grundbuchverfahrensordnung konnte Volkseigentum an einem Grundstück jedenfalls deshalb nicht entstehen, weil die Ersitzungsfrist bis zum Ende der DDR nicht abgelaufen war. c) Ist in das Grundbuch zu Unrecht Volkseigentum eingetragen worden, kann der Zuordnungsberechtigte Eigentum im Sinne des § 903 BGB durch Ersitzung jedenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2005 erlangen. d) Ist der frühere Rat der Stadt (der Gemeinde, des Kreises) als Rechtsträger von Volkseigentum im Grundbuch eingetragen, so ist die Stadt (die Gemeinde, der Landkreis) nach § 8 Abs. 1 S. 1 Buchsta-be a VZOG befugt, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen. e) Das Ersuchen des Amtes zum Schutze des Volkseigentums um Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch und dessen Vollzug durch die Liegenschaftsverwaltung stellten keine Enteignung dar, sondern setzten eine solche voraus. f) Hat das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu befinden, darf es von einer Vorabentscheidung nach § 17 a GVG nicht deshalb absehen, weil das von ihm erlassene Urteil der Überprüfung im Revisionsverfahren unterliegt.
    BGH
    29.03.1996
  9. V ZR 100/93 - Baulandenteignung; Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche bei unlauteren Machenschaft; Mangel der Zustellung des Enteignungsbescheides als zivilrechtlicher Unwirksamkeitsgrund; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
    Leitsatz: a) Der von einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR Betroffene kann zivilrechtliche Ansprüche, die die Unwirksamkeit der Enteignung voraussetzen, nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn der Wirksamkeitsmangel bereits nach dem Recht der DDR bestand. b) Steht die Unwirksamkeit einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR in innerem Zusammenhang mit einer unlauteren Machenschaft, sind zivilrechtliche Ansprüche, die die Unwirksamkeit der Enteignung voraussetzen, ausgeschlossen. c) Die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG erfassen Enteignungen nach dem Baulandgesetz der DDR grundsätzlich auch dann nicht, wenn dem Betroffenen im Einzelfall keine Entschädigung zugeflossen ist (im Anschluß an BVerwGE 95, 284, 289); sie schließen deshalb zivilrechtliche Ansprüche, die der Betroffene auf die Unwirksamkeit der Enteignung stützt, nicht aus.
    BGH
    17.03.1995
  10. 2 U 8/10 - Schadensersatzanspruch des Berechtigten wegen Unmöglichkeit der Rückübertragung des Eigentums aufgrund der Weiterveräußerung des Grundstücks im Falle der Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; Amtspflichtverletzung; Mitverschulden; Ersatzmöglichkeit; Verkehrswertermittlung; Bodenwertermittlung; Ertragsverfahren
    Leitsatz: 1. Bei § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO handelt es sich nicht um eine Rechtsfolgenverweisung, sondern um einen eigenständigen schadensersatzbegründenden Tatbestand. 2. Ausreichend für den Schadensersatzanspruch des Berechtigten ist es, dass ein Anspruch gegen den Erwerber auf Rückübertragung des restitutionsbefangenen Grundstücks - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr erfüllt werden kann, ohne dass ein Verschulden des Verfügungsberechtigten erforderlich ist. 3. Dem Berechtigten kann ein anspruchsminderndes Mitverschulden nicht vorgeworfen werden, wenn eine vorläufige Sicherung seines Restitutionsanspruchs im Zeitpunkt dessen Wiederauflebens ohnehin nicht möglich war, weil zu diesem Zeitpunkt die Rückübertragung gem. § 7 GVO bereits unmöglich geworden war. 4. Für die Ermittlung des Verkehrswertes des nicht mehr restitutionsfähigen Grundstücks kann schwerpunktmäßig das Ertragswertverfahren angewendet werden, wenn es sich um ein Renditeobjekt handelt; dabei ist im Regelfall auch ein Erbbaurecht zu berücksichtigen. 5. Dem Gedanken, dass der Geschädigte nur das erhalten soll, was er durch die schädigende Handlung an Einbußen erlitten hat, ist auch im Rahmen des § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO Rechnung zu tragen. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    28.01.2014