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Suchergebnis Urteilssuche (7401 - 7410 von 7807)

  1. XII ZR 92/19 - Vollständigkeitsklausel im Gewerbemietvertrag, Ausschluss mündlicher Nebenabreden
    Leitsatz: Zur Bedeutung einer Vollständigkeitsklausel (hier: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“) in einem Mietvertrag über Geschäftsräume.
    BGH
    03.03.2021
  2. 26 U 29/20 - Keine Verpflichtung zur Entfernung eines an einen Maschendrahtzaun zur Verhinderung von Sichtkontakten angebauten Holzlattenzauns
    Leitsatz: 1. Nur bei einer gemeinsamen Grenzeinrichtung ist ein Grundstücksnachbar gehindert, an einen Maschendrahtzaun einen Holzlattenzaun anzubauen.2. Ein Beseitigungsanspruch entfällt umso mehr, wenn nur durch Verminderung des visuellen Kontaktes ein jahrelang bestehender Nachbarstreit entschärft werden kann.(Leitsätze der Redaktion)
    KG
    03.03.2021
  3. VIII ZR 200/18 - Preisänderungsklausel in Energielieferungsvertrag
    Leitsatz: a) Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem langjährigen Energielieferungsvertrag (hier: Fernwärmelieferungsvertrag) (Bestätigung der Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 und vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 [jeweils zu Fernwärme]; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff. und vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 12 [jeweils zu Gas]; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 [Strom]; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, NJW 2015, 1167 Rn. 28 ff. [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]). b) Auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch des Kunden gegen die Preiserhöhung kommt es nicht an. Gründe müssen vom Kunden weder mitgeteilt werden, noch führte deren Nennung dazu, dass sich der Widerspruch auf diese beschränken würde. Auch sind Angaben dazu entbehrlich, ob und inwieweit der Kunde mit dem Widerspruch (auch) frühere Preiserhöhungen beanstanden will (Bestätigung von Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 - VIII ZR 14/11, juris Rn. 7; vom 27. September 2011 - VIII ZR 5/11 und VIII ZR 12/11, juris Rn. 6; vom 6. Dezember 2011 - VIII ZR 224/11, juris Rn. 6; Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 31; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 22).
    BGH
    10.03.2021
  4. 2 U 143/20 - Corona-Pandemie, Geschäftsgrundlage, Gewerberäume, Mietmangel, Miet-minderung
    Leitsatz: 1. Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte begründen weder einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der gemieteten Gewerberäume noch eine Unmöglichkeit der von dem Vermieter geschuldeten Leistung.2. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann aber die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht haben.3. Für die Frage, ob und in welcher Weise dieser Umstand zu einer Anpassung des Mietvertrages führt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.4. Deren Vorliegen ist im Urkundenprozess regelmäßig nicht feststellbar, da nicht alle Umstände mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismittel bewiesen werden können.
    OLG Frankfurt/Main
    19.03.2021
  5. OVG 10 S 49.20 - Veränderungssperre, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Mindestmaß an konkreten Planungsvorstellungen, Flächen für Gemeinbedarf
    Leitsatz: Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein wird. Dieses Mindestmaß ist gewahrt, wenn das Bezirksamt im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung in Form von Festsetzungen für Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zur Errichtung einer Schule hatte.
    OVG Berlin-Brandenburg
    22.03.2021
  6. 67 S 11/21 - Eigenbedarfskündigung für „Au-pairs“
    Leitsatz: ...Mieters, hat das Gericht Beweis - in der...
    LG Berlin
    23.03.2021
  7. LwZR 4/20 - Beschwerdewert bei Klagen auf Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages
    Urteil: ...nach freiem Ermessen des Gerichts zu...
    BGH
    24.03.2021
  8. 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 - Berliner Mietendeckel verfassungswidrig
    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab. 2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. 3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.
    BVerfG
    25.03.2021
  9. 21 W 4/21 - Einstweilige Verfügung gegen Inanspruchnahme einer Bürgschaft
    Leitsatz: Beabsichtigt ein Gläubiger, eine ihm als Sicherheit übergebene Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch zu nehmen, kann ihm der Hauptschuldner dies im Wege der einstweiligen Verfügung mit der Maßgabe untersagen lassen, dass der Gläubiger zuvor eine zugunsten des Hauptschuldners bestehende und liquide feststellbare Einrede auszuräumen hat.
    KG
    30.03.2021
  10. VG 8 L 201/20 - Untersagung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB aufgrund des Berliner Mietendeckels
    Leitsatz: 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln ist eine Miete verboten, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet (Mietenstopp). Die Vorschrift stellt eine Preisbestimmung dar, die insbesondere die Vereinbarung, Forderung und Entgegennahme einer die Stichtagsmiete überschreitenden Miete untersagt. Untersagt ist damit insbesondere auch die gerichtliche Durchsetzung eines Mieterhöhungsverlangens, das mit der Zusage verbunden ist, die erhöhte Miete vorerst nicht zu fordern (sog. „Schattenmiete“).2. Die erkennende Kammer hat nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstab keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Mietenstopps nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln.(Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    30.03.2021