Urteil Veränderungssperre, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Mindestmaß an konkreten Planungsvorstellungen, Flächen für Gemeinbedarf
Schlagworte
Veränderungssperre, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Mindestmaß an konkreten Planungsvorstellungen, Flächen für Gemeinbedarf
Leitsatz
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein wird. Dieses Mindestmaß ist gewahrt, wenn das Bezirksamt im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung in Form von Festsetzungen für Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zur Errichtung einer Schule hatte.
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