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Suchergebnis Urteilssuche (7321 - 7330 von 7926)

  1. 4 W 8068/94 - Grundbuchberichtigung; Verteidigungsgundstück; Mauergrundstück
    Leitsatz: Enteignungen der DDR aufgrund des Verteidigungsgesetzes sind keine nichtigen Verwaltungsakte
    KG
    23.12.1994
  2. 5 W 32/94 - Konsumgenossenschaft; Heilung; Kaufvertrag; Einigung; Grundstückseigentum; Buchersitzung; Fristhemmung; Grundbuchberichtigungsanspruch; Verwirkung
    Leitsatz: 1. Zur Wirksamkeit der Eigentumsübertragung an Grundstücken der Konsumgenossenschaften durch den Verband Deutscher Konsumgenossenschaften eGmbH an den Staat der DDR in den Jahren 1956/1957. 2. Eine wirksame Auflassung und eine darauf beruhende Heilung eines formnichtigen Kaufvertrages (§ 313 Satz 2 BGB/DDR) setzte 1956/1957 gemäß § 925 BGB/DDR eine Einigung vor einer der damals zuständigen Stellen voraus. Für den Übergang von Grundstückseigentum der Konsumgenossenschaften in das Eigentum des Volkes bestand kein Sonderrecht. 3. Der Ablauf der Buchersitzungsfrist nach § 900 Abs. 1 BGB/DDR war für den gesamten Zeitraum bis zum Außertrafttreten des BGB/DDR am 1. Januar 1976 entsprechend § 900 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 939, 202, 203 BGB/DDR gehemmt, da es den Konsumgenossenschaften praktisch nicht möglich war, einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, verbunden mit der Geltendmachung der Nichtigkeit der mit der Eigentumsübertragung zusammenhängenden Verträge, einzufordern oder gar durchzusetzen. 4. Der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB ist nicht verwirkt, weil die Konsumgenossenschaften zumindest bis zum Frühjahr 1990 aus politischen Gründen keine erfolgversprechende Möglichkeit hatten, diesen Anspruch durchzusetzen.
    OLG Brandenburg
    25.11.1994
  3. 24 U 4830/91 - Unterlassungspflicht; fiktiver Verfügungsberechtigter; Unterlassungsgebot; einstweilige Verfügung; sequestrationsähnliche Bindung; Rückgabebewerber; Nutzungskonzeption
    Leitsatz: 1. Wegen der Unterlassungspflichten nach § 3 III VermG kann auch derjenige in Anspruch genommen werden, der sich als Verfügungsberechtigter geriert und untersagte Maßnahmen vornimmt. 2. Die Unterlassungsgebote begründen keine zusätzlichen zivilrechtlichen Pflichten des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Anmelder, die durch einstweilige Verfügung gesichert werden könnten. Sie stellen eine gesetzlich ausgeformte sequestrationsähnliche Bindung dar, die unter behördlicher und verwaltungsgerichtlicher Aufsicht auch eine sachgemäße zwischenzeitliche Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten erlaubt. 3. Die Unterlassungsgebote der §§ 3 III 2 ff., 3 a VermG sind nicht als Ausnahmen von einer grundsätzlichen Untersagung zu verstehen, sondern als Beispiele einer sachgemäßen zwischenzeitlichen Verwaltung, die nach der gesetzlichen Wertung regelmäßig noch nicht entscheidend die Interessen des Rückgabebewerbers berührt. 4. Der Anmelder kann regelmäßig im Wege einstweiliger Regelungen nicht gegen behördlich zugelassene Maßnahmen durchsetzen, daß zwischenzeitlich seine allenfalls gleichwertige Nutzungskonzeption Vorrang erhält.
    KG
    25.11.1991
  4. 30 REMiet 6/90; 30 REMiet 4/91 - Wohnungsfürsorgedarlehen; Förderung von Wohnungsbau für Landesbedienstete
    Leitsatz: Die Zweck- und die Mietpreisbindung gemäß § 4 der Darlehnsverträge nach dem "Muster 3 c LBWB", durch die die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes NW in den 60er Jahren (bis 31.7.1968) Wohnungsfürsorgedarlehen zur Förderung von Wohnungsbau für Landesbedienstete gewährte, enden, sobald sowohl die 20jährige Besetzungsrechts Frist gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verträge abgelaufen als auch das Darlehen (vorzeitig) getilgt ist. Auch § 11 Abs. 2 Satz 2 der Verträge gilt nicht über diesen Zeitpunkt hinaus.
    OLG Hamm
    16.09.1991
  5. 30 REMiet 7/90 - Zeitmietvertrag; Fortsetzungsverlangen; Räumung; Widerspruch; Sozialklausel
    Leitsatz: Der Mieter eines befristeten Wohnungsmietverhältnisses (Zeitmietvertrag mit Bestandschutz) kann gemäß § 556 a Abs. 6 Satz 2 BGB die Fortsetzung des durch Zeitablauf beendeten Mietverhältnisses gemäß § 556 a Abs. 2 und 3 BGB noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits verlangen, wenn der Vermieter dem Mieter nicht vor Ablauf der 2 Monats-Frist des § 556 a Abs. 6 Satz 1 BGB den in § 564 a Abs. 2 BGB bezeichneten Hinweis auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs bzw. Fortsetzungsverlangens nach § 556 a BGB (sogenannte Sozialklausel) erteilt hat.
    OLG Hamm
    26.07.1991
  6. 8 RE-Miet 4484/90 - preisrechtlich zulässige Miete; preisgebundener Wohnraum; Mietzins (bisheriger); Staffelmiete
    Leitsatz: "Bisheriger Mietzins" im Sinne von § 3 Abs. 1 GVW ist der im bisherigen Mietverhältnis zuletzt (ohne Berücksichtigung etwa bestehender Gewährleistungsrechte des Mieters) rechtlich geschuldete Mietzins.
    KG
    08.10.1990
  7. 30 RE Miet 2/90 - Rechtsentscheid; Divergenzvorlage; gewerbliche Zwischenvermietung; Kündigung des Endmieters nach Auslaufen des Hauptmietverhältnisses; Kündigungsschutz des Untermieters
    Leitsatz: Die Sache wird gemäß Art. III Abs. 1 S. 3 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil der Senat von dem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes vom 21. April 1982 - VIII ARZ 16/81 - abweichen will.
    OLG Hamm
    19.09.1990
  8. 3 W 35/89 RE - Formularmietvertrag; Kündigungsfrist; Verlängerung
    Leitsatz: Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum unter Abweichung von § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB festgelegte Verlängerung der Kün-digungsfrist auf sechs Monate hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
    OLG Zweibrücken
    23.11.1989
  9. 3 ReMiet 1/89 - Tod eines von mehreren Mietern; Fortsetzung des Mietverhältnisses durch Familienangehörigen
    Leitsatz: Auch beim Tode nur eines von mehreren Mietern treten dessen Familienangehörige unter den Voraussetzungen des § 569 a Abs. 2 S. 1 BGB in den Wohnraummietvertrag ein.
    OLG Karlsruhe
    18.10.1989
  10. 30 REMiet 3/88 - Kündigung bei langjähriger Staffelmietvereinbarung; 4-Jahresfrist
    Leitsatz: Haben die Mietvertragsparteien eine langjährige Staffelmietvereinbarung getroffen, so kann der Wohnraummieter das Mietverhältnis - unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist - bereits zum Ablauf der 4-Jahresfrist des § 10 Abs. 2 Satz 5 MHG - ordentlich - kündigen.
    OLG Hamm
    11.08.1989