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Urteil Fortdauer der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Zuschlag für die vor dem Zuschlag fälligen Mieten


Schlagworte

Fortdauer der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Zuschlag für die vor dem Zuschlag fälligen Mieten; Aufhebung der Zwangsverwaltung; unvollständige Befriedigung der Gläubiger

Leitsatz

Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, sofern der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses noch nicht vollständig befriedigt ist.

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