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Suchergebnis Urteilssuche (6631 - 6640 von 7944)

  1. W 3 K 11.624 - Gewaltopferentschädigung; ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Grundsatz von Treu und Glauben
    Leitsatz: 1. Die monatlichen Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG einerseits und die Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, auch i. V. m. § 27 a BVG und § 10 a OEG sind nicht vergleichbar. 2. Einer rückwirkenden Zuerkennung eines Anspruchs auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt steht unter dem Gesichtspunkt des sozialen Herstellungsanspruchs der im Sozialhilferecht - ebenso wie im Recht der Kriegsopferfürsorge - geltende Grundsatz der Bedarfsdeckung entgegen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Würzburg
    05.07.2012
  2. 1 BvR 3475/08 - Vermögensverlust auf andere Weise; Pfändung des Vermögenswertes
    Leitsatz: Die Entscheidung, dass in der Pfändung des Vermögenswertes kein Vermögensverlust „auf andere Weise" im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zu sehen ist, weil die bloße Beschränkung der Verfügungsbefugnis den Berechtigten weder faktisch noch rechtlich vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats
    14.09.2011
  3. 8 U 190/00 - Mobilfunk; Grenzwert; Nachbarschutz; Gesundheitsgefahr; Verfügungsanspruch; einstweilige Verfügung; Glaubhaftmachung; Hauptsachenverfahren
    Leitsatz: 1. Bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung muß der Grundstücksnachbar im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubwürdig machen, daß durch den Betrieb der Mobilfunkstation seine absoluten Rechte wesentlich beeinträchtigt werden. 2. Nach dem Stand der Wissenschaft kann nicht von dem Mobilfunkbetreiber ein Negativbeweis verlangt werden, wonach Gesundheitsgefahren ausgeschlossen sind. 3. Subjektiv als ernsthaft empfundene Gesundheitsbeeinträchtigungen sind ein Anhaltspunkt, aber noch nicht ein hinreichend belegter Verdacht, so daß vor rechtskräftiger Entscheidung des Hauptsachenverfahrens eine Abschaltung der Anlage im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht verlangt werden kann. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Frankfurt/Main
    28.11.2000
  4. V ZB 39/01 - Verwalterabberufung; Anfechtung; Eigentümerbeschluß; Laufzeitbegrenzung des Verwaltervertrages
    Leitsatz: a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortführung von Senat, BGHZ 106, 113). b) Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen. c) Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene Bestellung eines ersten Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG beachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB und - bei unterstellter Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch einer Überprüfung nach den §§ 9 ff. AGBG stand. d) Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrags auf höchstens fünf Jahre. e) Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so findet zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung. Danach kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verwalterverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren) wirksam vereinbart werden.
    BGH
    20.06.2002
  5. 65 S 83/18 - Rückzahlungsanspruch nach der Mietpreisbremse durch Inkassodienstleister
    Leitsatz: 1. Die Anhängigkeit einer Richtervorlage zur Prüfung der Verfassungskonformität von § 556d BGB („Mietpreisbremse“) allein rechtfertigt keine Verfahrensaussetzung. 2. Die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs nach der „Mietpreisbremse” (§ 556g Abs. 1 BGB) kann außergerichtlich auch dann durch einen eingetragenen Inkassodienstleister (§§ 10 ff. RDG) erfolgen, wenn diesem zugleich die Aufklärung der Umstände gemäß §§ 556e f. BGB und die Anbringung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB übertragen worden ist. Die dazu vom Mieter mit dem Inkassodienstleister geschlossenen Rechtsgeschäfte (Auftrag, Abtretung) sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. den Vorschriften des RDG nichtig. (Leitsatz zu 1 von der Redaktion, Leitsatz zu 2 von VRiLG Ralf-Dietrich Schulz, entnommen aus LG Berlin - 66 S 18/18)
    LG Berlin
    22.08.2018
  6. BVerwG 8 C 14.14 - Ausgleichsbetrag, Bodenreform, Entscheidungsverbund, Gestapo, Gläubigervorrangverbindlichkeiten, Jude, „jüdischer Mischling ersten Grades”, rassische Verfolgung, Vollzug
    Leitsatz: 1. Eine gegenüber dem Verfügungsberechtigten bestandskräftig gewordene Feststellung der (Entschädigungs-)Berechtigung bezüglich eines Unternehmens bindet die gerichtliche Beurteilung auch, soweit die Berechtigung als Voraussetzung für die Rückübertragung von Trümmern des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 6a Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a VermG in Frage steht.2. Wird dem Berechtigten ein nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG vorausgesetzter Vermögenswert durch NS-Verfolgungsmaßnahmen vollständig entzogen, ist die Endgültigkeit des Vermögensverlusts nach der Art der Maßnahmen und bezogen auf den Zeitpunkt der Entziehung zu beurteilen. Von einem endgültigen Verlust ist auszugehen, wenn die Entziehung zeitlich nicht beschränkt und absehbar nicht vor dem Ende der NS-Herrschaft rückgängig zu machen war.3. Der Anspruch auf Rückgabe eines durch NS-Verfolgungsmaßnahmen entzogenen Vermögenswertes nach § 1 Abs. 6 VermG besteht auch dann, wenn dieser Vermögenswert dem Betroffenen vorübergehend im Zeitraum zwischen dem Kriegsende und der Bodenreform wieder zur Verfügung gestanden hatte. Dabei ist unerheblich, ob die erneute Entziehung des Vermögenswertes auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte. 4. Der Entscheidungsverbund von Rückübertragung und Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für Gläubigervorrangverbindlichkeiten nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG kann noch während des Rechtsstreits um die Rückübertragung durch einen Ergänzungsbescheid hergestellt werden, der die Festsetzungsentscheidung in den angefochtenen Rückübertragungsbescheid einfügt. Ist die Ergänzung nicht beweisbedürftig, kann sie auch im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden, wenn dies eine endgültige Streitbeilegung ermöglicht und keine schützenswerten Interessen der Beteiligten berührt.
    BVerwG
    15.04.2015
  7. BVerwG 9 C 5.06 - Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht; Zeugenvernehmung; rechtliches Gehör; Erschließungsanlage; Satzung; Bekanntmachung; Bekanntmachungsorgan; anfängliche Unmöglichkeit; Nichtigkeit; erstmalige Herstellung; Fertigstellung; technisches Ausbauprogramm; örtliche Ausbaugepflogenheiten; maßgeblicher Zeitpunkt; Stichtag; Zeitraum; bautechnische Herstellung; Straßendecke; Straßenentwässerung; Straßenbeleuchtung; Zuständigkeit; Aufgabenverteilung; Schriftform; Provisorium; Eigeninitiative; Straßenfunktion; Anliegerstraße; Hauptverkehrsstraße; materielle Beweislast; Darlegungslast
    Leitsatz: 1. Für die Frage, ob im Beitrittsgebiet für eine Erschließungsanlage oder deren Teile Erschließungsbeiträge erhoben werden können, ist gemäß § 242Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB maßgeblich, ob sie irgendwann vor dem 3. Oktober 1990 einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt worden sind. 2. Unter einem „technischen Ausbauprogramm" ist ein Plan zu verstehen, der Vorgaben zur bautechnischen Herstellung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile enthält. Er muss in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt worden sein; seine Existenz kann dann aber auch durch Zeugen bewiesen werden. Der Plan muss von einer nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zuständigen staatlichen Stelle stammen, von ihr gebilligt oder ihr sonst wie zuzurechnen sein. Dabei ist, soweit es um die Zeit der DDR geht, die Aufgabenverteilung zwischen den staatlichen Stellen und den für die Planung und Bauausführung zuständigen Betrieben zu berücksichtigen. 3. „Örtliche Ausbaugepflogenheiten" sind das über einen längeren Zeitraum feststellbare Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Die bloße Hinnahme von Provisorien reicht nicht aus. Abzustellen ist grundsätzlich auf den gesamten Ort, bei größeren Städten ggf. auf Ortsbezirke, wenn sie für den Straßenbau zuständig waren. Unterschiede in der Funktion der betreffenden Straßen (z.B. als Anlieger- oder Hauptverkehrsstraße) können von Bedeutung sein. 4. Bei Nichterweislichkeit der Voraussetzungen des § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB liegt die materielle Beweislast grundsätzlich bei der Gemeinde.
    BVerwG
    11.07.2007
  8. VG 8 L 201/20 - Untersagung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB aufgrund des Berliner Mietendeckels
    Leitsatz: 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln ist eine Miete verboten, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet (Mietenstopp). Die Vorschrift stellt eine Preisbestimmung dar, die insbesondere die Vereinbarung, Forderung und Entgegennahme einer die Stichtagsmiete überschreitenden Miete untersagt. Untersagt ist damit insbesondere auch die gerichtliche Durchsetzung eines Mieterhöhungsverlangens, das mit der Zusage verbunden ist, die erhöhte Miete vorerst nicht zu fordern (sog. „Schattenmiete“).2. Die erkennende Kammer hat nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstab keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Mietenstopps nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln.(Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    30.03.2021
  9. VIII ZR 287/20 - Preisänderungsklausel bei Vattenfall-Fernwärmeverträgen
    Leitsatz: a)  Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrunde liegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten, nicht. Diese Gesichtspunkte können allerdings für die Prüfung der inhaltlichen Angemessenheit von gegenüber den Endkunden verwendeten Preisänderungsklauseln nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV von Bedeutung sein. b)  Anders als eine Preisänderungsklausel zum Grund- oder Bereitstellungspreis, mit dem die langfristigen Investitions- und Vorhaltekosten des Versorgers abgegolten werden, die sich grundsätzlich unabhängig von den Verhältnissen am Wärmemarkt entwickeln, muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVB-FernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 29 f.). c) Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-) Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23, 38).
    BGH
    01.06.2022
  10. VIII ZR 91/20 - Keine „Heilung“ der fristgerechten Kündigung durch Schonfristzahlung
    Leitsatz: a) Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands bzw. eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung der Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter II 2 a-d; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585 Rn. 20; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Rn. 11; vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Rn. 19; vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, BGHZ 195, 64 Rn. 28; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, NJW 2015, 2650 Rn. 22; vom 1. Juli 2020 - VIII ZR 323/18, WuM 2020, 499 Rn. 25, 33; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 6; vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 8).b) Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.).
    BGH
    13.10.2021