Urteil DDR, Grundstück, Gebäude, Entschädigung, Ersatzeinheitswert, Bemessungsgrundlage, Berechnung
Schlagworte
DDR, Grundstück, Gebäude, Entschädigung, Ersatzeinheitswert, Bemessungsgrundlage, Berechnung
Leitsatz
Ein in Ermangelung eines festgestellten Einheitswertes ermittelter Ersatzeinheitswert ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG für die Berechnung der Bemessungsgrundlage einer Entschädigung nach dem Vermögensgesetz maßgeblich. Neben dem von der Ausgleichsbehörde ermittelten Einheitswert für das bebaute Grundstück kann nicht zusätzlich ein Einheitswert für das zuvor unbebaute Grundstück angesetzt werden; nicht bebaute sogenannte Ergänzungsfläche sind aber zusätzlich zu berücksichtigen.
(Leitsatz der Redaktion)
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