Urteil Kreispachtvertrag
Schlagworte
Kreispachtvertrag; Haftung des Landkreises; Rechtsnachfolge; Teilrechtsnachfolge; Haftungsnachfolge; Vermögensübernahme
Leitsätze
Keine Haftung des Landkreises aus Kreispachtverträgen:
a) Der Landkreis ist nicht identisch mit dem Rat des Kreises.
b) Der Landkreis ist nicht Gesamtrechtsnachfolger des Rates des Kreises.
c) Der Landkreis haftet nicht wegen einer Teilrechtsnachfolge.
d) Es besteht auch keine Haftungsnachfolge.
e) Der Landkreises haftet nicht als Vermögensübernehmer nach Bürgerlichem Recht.
f) Es besteht keine Funktionsnachfolge, aus ihr könnte zudem nur für rechtmäßiges Handeln, nicht aber für Staatswillkür gehaftet werden.
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