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IX ZB 539/02 - Prozeßkostenhilfe im InsolvenzverfahrenLeitsatz: a) Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4 a InsO enthält insoweit keine Sonderregelung. b) Lehnt das Beschwerdegericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO seien durch die Bestimmung des § 4 a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist. c) Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfallenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet. d) Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 Abs. 1 InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muß das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind. e) Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuß, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen. f) Der Schuldner, dem ein Kostenvorschußanspruch zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen. g) Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen.BGH24.07.2003
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XII ZR 300/99 - Lage der Einzelgesellschafter einer vermietenden GbR; Schriftform nur bei Unterzeichnung mit VertreterzusatzLeitsatz: 1. In anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Gesamthandsforderung entsprechend der früheren Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist nach der Änderung dieser Rechtsprechung (BGHZ 146, 341 ff.) kein Parteiwechsel dahin erforderlich, daß Kl. nun die GbR ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg. 2. Die Schriftform des § 550 BGB ist nicht gewahrt, wenn für die vermietende GbR lediglich ein Vertreter den Vertrag unterzeichnet, ohne daß sich aus der Vertragsurkunde ergibt, wer für die vermietende GbR unterschrieben hat, in welcher Funktion er dies tat und ob seine Unterschrift ausreicht, die GbR zu binden (Fortführung von BGH GE 2002, 1326). (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)BGH15.01.2003
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V ZR 443/01 - Kaufpreisanspruch; Verjährung nach KündigungLeitsatz: Kann die Fälligkeit der Forderung nicht nur durch eine Kündigung des Berechtigten (Gläubigers), sondern auch durch eine Kündigung des Verpflichteten (Schuldner) herbeigeführt werden, gilt die Vorschrift des § 199 BGB a. F. nicht ; die Verjährung beginnt deshalb mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB a. F.), hier also nach einer Kündigung.BGH22.11.2002
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III ZB 44/02 - Wiedereinsetzung und Sorgfaltspflicht bei AnwaltswechselLeitsatz: Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist (hier: bei einem Anwaltswechsel in der Berufungsinstanz, der stattfindet, wenn die Berufung durch den früheren Prozeßbevollmächtigten vermeintlich längst frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist, und sich nachträglich herausstellt, daß die Berufungsschrift nicht unterzeichnet war).BGH26.09.2002
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III ZR 13/01 - Amtshaftung, - für rechtswidrige Baugenehmigung; Ersatzmöglichkeit, anderweitige - bei rechtswidriger BaugenehmigungLeitsatz: Zu den Anforderungen an die Darlegung der Unmöglichkeit, anderweiten Ersatz zu erlangen, bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung (hier: durch Inanspruchnahme der Baufirma wegen Planungsfehlers).BGH10.01.2002
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IX ZR 332/98 - Anwaltshaftung, - bei ungünstiger Ver- tragsklausel; Rechtsanwalt, Haftung des -s für ungünstige VertragsklauselLeitsatz: Zur haftungsausfüllenden Kausalität, wenn in einem unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts geschlossenen Vertrag durch dessen Verschulden eine für den Mandanten unerkannt ungünstige Ver tragsklausel vereinbart wird.BGH25.11.1999
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BLw 1/99 - LPG; Schadensersatz; Werterhaltungspflicht; Nutzungsvertrag; GebäudeeinbringungLeitsatz: Hat ein Mitglied der LPG Gebäude zur genossenschaftlichen Nutzung überlassen, so verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Werterhaltungspflicht auch dann nach § 591 b BGB, wenn es an einem ausdrücklichen Nutzungsvertrag zwischen Mitglied und LPG fehlt; auszugehen ist nämlich davon, daß die Einbringung des Gebäudes auf der Grundlage eines konkludent geschlossenen innergenossenschaftlichen Nutzungsvertrages geschah (Ergänzung zu Senatsbeschl. v. 5. März 1999, BLw 36/98, AgrarR 1999, 292). BGB § 203 Abs. 2 Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs eines LPG-Mitglieds gegen die LPG wegen Vernachlässigung der Werterhaltungspflicht hinsichtlich eingebrachter Gebäude war nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.BGH26.10.1999
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V ZR 68/98 - Grundstückskaufvertrag; Vertretungsbefugnis von Beauftragten der DDR-Ministerien; Angemessenheit eines Kaufpreises; BereinigungstatbestandLeitsatz: 1. Zur Vertretungsbefugnis von Beauftragten der DDR-Ministerien bei Grundstücksgeschäften. 2. Zur Frage der Angemessenheit eines Kaufpreises.BGH27.11.1998
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V ZR 222/93 - Erbbauzins; Wertsicherungskausel; Schiedsgutachtenabrede; Anpassungsklausel bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen VerhältnisseLeitsatz: Ist vereinbarte Voraussetzung für eine Anpassung des Erbbauzinses eine "erhebliche" oder "wesentliche" Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (der Lebenshaltungskosten und der Einkommen), so genügt eine Änderung um mehr als 10 %. Das gilt auch, wenn die Anpassung davon abhängt, daß der bisherige Erbbauzins nicht mehr eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Erbbaugrundstücks darstellt, und sich dies nach Treu und Glauben beurteilen soll.BGH03.02.1995
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II ZR 268/93 - Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft aus wichtigem GrundLeitsatz: Zur vorzeitigen Aufhebung einer zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzten Grundstücksgemeinschaft aus wichtigem Grund.BGH05.12.1994