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Urteil Veräußerungserlös, Abführung an den Entschädigungsfonds, Erbrecht des Fiskus, Aufgebot, Aufgebotsgegenstand


Schlagworte

Veräußerungserlös, Abführung an den Entschädigungsfonds, Erbrecht des Fiskus, Aufgebot, Aufgebotsgegenstand

Leitsätze

1. Zweck von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG ist neben der Finanzierung des Entschädigungsfonds im Wesentlichen die Klärung der Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts und die Verhinderung der Bildung herrenlosen Vermögens im Beitrittsgebiet. Ungeklärte Eigentumsverhältnisse liegen nicht vor, wenn nach §§ 1936, 1964 BGB bzw. § 369 DDR-ZGB festgestellt wurde, dass ein anderer Erbe des Vermögensgegenstandes als der Fiskus nicht vorhanden ist.

2. Im Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG ist der abzuführende Vermögenswert genau zu bezeichnen. Eine solche Bezeichnung liegt nicht vor, wenn das Aufgebot ein Grundstück betrifft, aber der Erlös aus der Veräußerung dieses Grundstücks anzuführen ist. Eine derartige Inkongruenz führt zur Unwirksamkeit des Aufgebotsverfahrens.

3. Eine zur Zulassung der Revision verpflichtende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, wenn außer dem anhängigen Verfahren kein weiteres Verfahren und damit auch keine von der anzugreifenden Entscheidung abweichende Rechtsauffassung bekannt ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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