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Urteil Ersatz werthaltiger Maßnahmen


Schlagworte

Ersatz werthaltiger Maßnahmen; ausgleichspflichtige Werterhöhung des Restitutionsobjektes; Verfügungsberechtigter

Leitsätze

1. § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG beschränkt die Anspruchsinhaberschaft nicht auf den Verfügungsbefugten i.S.v. § 8 Abs. 1 VZOG. Anspruchsinhaber kann jeder Verfügungsberechtigte sein, wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG ergibt.

2. Der Verfügungsberechtigte i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG ist nach Sinn und Zweck weit auszulegen. Daher hat diejenige Körperschaft, der der Vermögenswert letztlich zusteht, derjenigen Körperschaft, die die Maßnahmen vorgenommen hat, die dafür aufgewendeten Haushaltsmittel zu erstatten. Von daher ist konkret darauf abzustellen, welche mit Haushaltsmitteln ausgestattete juristische Person tatsächlich die Mittel für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung in Ausübung einer - zumindest vermeintlichen - Verfügungsberechtigung aufgewendet hat.

3. Die Frist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist mangels Regelungslücke auf die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG nicht analog anwendbar.

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