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Suchergebnis Urteilssuche (5451 - 5460 von 7944)

  1. BVerwG 7 C 20.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; Unredlichkeit; Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts; Eigenheimerwerb
    Leitsatz: Redlicher Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG setzt nicht voraus, daß das zugrunde liegende Rechtsgeschäft zivilrechtlich wirksam war.
    BVerwG
    18.01.1996
  2. BVerwG 4 C 24.91 - Anlieger; Straßenplanung; Folgenbeseitigung; Straßenanlieger
    Leitsatz: Zu den Folgen einer fehlerhaften Bauleitplanung (hier: "isolierte" Straßenplanung der Stadt B.). Der durch Richterrecht geprägte Anspruch auf Folgenbeseitigung besitzt voneinander zu trennende allgemeine tatbestandliche Voraussetzungen und im Einzelfall gegebene "rechtsvernichtende" Ausschlußgründe. Die Beziehungen zwischen dem "Straßenanlieger" und der "Straße" sind solche, die im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Gegenstand näherer gesetzlicher Regelung sein können. Insoweit bestehen keine Besonderheiten gegenüber anderen, nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG regelungsbedürftigen und auch regelungsfähigen Nutzungskonflikten.
    BVerwG
    26.08.1993
  3. VG 19 L 97/21 - Vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
    Leitsatz: 1. Die Erklärung, gem. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern, steht der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen.2. Der Streitwert einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung zur Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum in Mehrfamilienhäusern bemisst sich auf für Fall einer vorläufigen Untersagung einer begehrten Aufteilung nach der Anzahl der Wohnungen, wobei pro Wohnung 5.000 € in Ansatz zu bringen sind.(Leitsatz 2 von der Redaktion)
    VG Berlin
    02.07.2021
  4. 1 K 227/14 - Veräußerungserlös, Abführung an den Entschädigungsfonds, Erbrecht des Fiskus, Aufgebot, Aufgebotsgegenstand
    Leitsatz: 1. Zweck von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG ist neben der Finanzierung des Entschädigungsfonds im Wesentlichen die Klärung der Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts und die Verhinderung der Bildung herrenlosen Vermögens im Beitrittsgebiet. Ungeklärte Eigentumsverhältnisse liegen nicht vor, wenn nach §§ 1936, 1964 BGB bzw. § 369 DDR-ZGB festgestellt wurde, dass ein anderer Erbe des Vermögensgegenstandes als der Fiskus nicht vorhanden ist. 2. Im Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG ist der abzuführende Vermögenswert genau zu bezeichnen. Eine solche Bezeichnung liegt nicht vor, wenn das Aufgebot ein Grundstück betrifft, aber der Erlös aus der Veräußerung dieses Grundstücks anzuführen ist. Eine derartige Inkongruenz führt zur Unwirksamkeit des Aufgebotsverfahrens. 3. Eine zur Zulassung der Revision verpflichtende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, wenn außer dem anhängigen Verfahren kein weiteres Verfahren und damit auch keine von der anzugreifenden Entscheidung abweichende Rechtsauffassung bekannt ist. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    18.07.2019
  5. 13 L 355.14 - Einrichtung von zwei Unterkünften für Asylbewerber, Asylbewerberunterkunft als Wohngebäude bzw. als Anlage für soziale Zwecke, Genehmigung einer Asylbewerberunterkunft im Wege der Befreiung
    Leitsatz: Asylbewerberunterkunft im unbeplanten Innenbereich mit Eigenart des allgemeinen Wohngebietes nur im Rahmen einer Befreiung zulässig. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    11.12.2014
  6. 6 A 680/12 - Ersatz werthaltiger Maßnahmen; ausgleichspflichtige Werterhöhung des Restitutionsobjektes; Verfügungsberechtigter
    Leitsatz: 1. § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG beschränkt die Anspruchsinhaberschaft nicht auf den Verfügungsbefugten i.S.v. § 8 Abs. 1 VZOG. Anspruchsinhaber kann jeder Verfügungsberechtigte sein, wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG ergibt. 2. Der Verfügungsberechtigte i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG ist nach Sinn und Zweck weit auszulegen. Daher hat diejenige Körperschaft, der der Vermögenswert letztlich zusteht, derjenigen Körperschaft, die die Maßnahmen vorgenommen hat, die dafür aufgewendeten Haushaltsmittel zu erstatten. Von daher ist konkret darauf abzustellen, welche mit Haushaltsmitteln ausgestattete juristische Person tatsächlich die Mittel für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung in Ausübung einer - zumindest vermeintlichen - Verfügungsberechtigung aufgewendet hat. 3. Die Frist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist mangels Regelungslücke auf die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG nicht analog anwendbar.
    VG Greifswald
    14.11.2014
  7. VG 10 A 321.02 - Zweckentfremdungsverbot-Verordnung; Wegfall der Mangellage; Außerkrafttreten; Ausgleichszahlung; Dauerverwaltungsakt; Bestandskraft; Rücknahme; Wiederaufgreifen; Ermessensreduzierung
    Leitsatz: Nach dem (automatischen) Außerkrafttreten der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung zum 1. September 2000 steht den Betroffenen, die aufgrund bestandskräftiger Zweckentfremdungsgenehmigungen zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, ein Anspruch auf Rücknahme der (Dauer-) Verwaltungsakte zu.
    VG Berlin
    19.12.2003
  8. 5 K 800/01.Me - Bodenreformenteignung; besatzungsrechtliche Grundlage; Enteignungsverbot
    Leitsatz: 1. Bodenreformenteignungen sind in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur. Sie beruhten zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, erfolgten aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (BVerfGE 84, 90 ff. [114]). 2. Ein generelles Verbot der SMAD, städtische Grundstücke im Wege der Bodenreform zu enteignen, bestand nicht. 3. Für die Annahme eines Enteignungsverbotes ist maßgeblich der von der SMAD geäußerte Wille. Es kommt nicht auf die von den damaligen deutschen Behörden insoweit vertretenen Rechtsauffassungen an.
    VG Meiningen
    17.12.2001
  9. 3 K 414/98 - Ausreiseverkauf; Wohnraumzuweisung; Redlichkeit; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch
    Leitsatz: 1. Wird die Ausreise aus der DDR davon abhängig gemacht, daß die Immobilien an DDR-Bewohner veräußert werden, so ist das machtmißbräuchlich. 2. Zur Frage der Redlichkeit bei Verstoß gegen die VO zur Lenkung des Wohnraums vom 14. September 1967 und bei persönlichen Kontakten zu dem Bürgermeister der Gemeinde. 3. Zur DDR-Praxis bei der Auswahl eines Käufers.
    VG Dresden
    02.07.1998
  10. VG 29 A 1364.93 - besatzungshoheitliche Enteignungen; Berliner "Liste A"; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
    Leitsatz: 1. Die Enteigungen nach der Berliner "Liste A" wurden von der Besatzungsmacht jedenfalls stillschweigend geduldet. 2. Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist auf besatzungshoheitliche Enteignungen nicht anzuwenden.
    VG Berlin
    06.11.1997