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  1. 67 S 152/16 - Ablehnung aller Richter einer Mietberufungskammer als befangen
    Leitsatz: Ist die Frist zur Stellungnahme vor der Zurückweisung einer Berufung des zur Räumung verurteilten Mieters durch einstimmigen Beschluss zu knapp bemessen, begründet das noch nicht die Besorgnis der Befangenheit der Richter der Berufungskammer, wenn nach den gesamten Umständen die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (hier: nachträgliche Fristverlängerung). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    11.11.2016
  2. 6 K 136.16 - Keine Zweckentfremdungsgenehmigung für Einliegerwohnung im Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus
    Leitsatz: Auch Einliegerwohnungen unterfallen dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie als eigenständige Wohneinheiten zum dauerhaften Wohnen rechtlich und tatsächlich geeignet sind. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    03.03.2017
  3. 1 BvR 1711/94 - Gesundheitsgefährdende Schadstoffbelastung als Mangel
    Leitsatz: 1. Es spricht vieles dafür, eine gesundheitsgefährdende Schadstoffbelastung als Mangel anzusehen, wenn bei Vertragsschluß zwar die wissenschaftlich technischen Vorgaben eingehalten waren, nach heutigem Erkenntnisstand aber erheblich niedrigere Werte anzusetzen sind. 2. In einer grundsätzlichen Frage des Mietrechts hat das Landgericht einen Rechtsentscheid einzuholen; das betrifft auch die Auslegung des Begriffs "vertragsmäßiger Gebrauch" im Hinblick auf bestimmte Standards. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerfG
    04.08.1998
  4. 1 BvR 904/93 - Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Eigenbedarfskündigung; Alternativwohnung; Rechtsmissbrauch
    Leitsatz: 1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ihm gehörende unvermietete Wohnungen dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen. 2. Die Berufung auf eine Eigenbedarfskündigung ist daher nicht rechtsmißbräuchlich, wenn dem Mieter eine leerstehende Wohnung nicht angeboten wird. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerfG
    23.11.1993
  5. 2 BvR 1463/90 - Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Zeugenvernehmung; Berlin-Vorbehalt
    Leitsatz: 1. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde auch gegen eine vor der Suspendierung und späteren Aufhebung des Berlin-Vorbehalts ergangenen Entscheidung des Landgerichts Berlin. 2. Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
    BVerfG
    12.07.1991
  6. 1 BvR 674/89 - Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Eigenbedarfskündigung; Selbstnutzungswunsch
    Leitsatz: Vernünftige und nachvollziehbare Gründe bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs erforderlich. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG
    14.09.1989
  7. 1 BvR 1131/87 - Verwertung des Mietobjekts durch Verkauf; Kündigungsschutz; Mieterschutz; Eigentumsbeschränkung; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung; berechtigtes Interesse des Vermieters; Vermieterinteressen; Verwertung; wirtschaftliche; Verkauf des Mietobjekts
    Leitsatz: 1. Es ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar, daß der Gesetzgeber in § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB das Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum davon abhängig gemacht hat, daß ihn die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks hindert und er dadurch erhebliche Nachteile erleidet. 2. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet, den beabsichtigten Verkauf des Grundstücks vom Anwendungsbereich des § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB auszunehmen und eine Kündigung erst dann durchgreifen zu lassen, wenn der Eigentümer andernfalls in Existenznot gerät.
    BVerfG
    14.02.1989
  8. VerfGH 95/00 - Ausgleichszahlung nach Zweckentfremdungsverbot-Verordnung; Verfassungsmäßigkeit der 2. ZwVbVO; Eigentumsgarantie; Gesetzesvorbehalt
    Leitsatz: Die Möglichkeit der Auferlegung einer Ausgleichsabgabe nach § 2 Abs. 6 der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung ohne Angabe der Bemessungsgrundlage und Höhe der Ausgleichsabgabe wird dem grundrechtlich geschützten Gesetzesvorbehalt noch gerecht. Es spricht (wohl) einiges dafür, daß das Zweckentfremdungsverbot des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. ZwVbVO aufgrund der tatsächlichen Entwicklung auf dem Berliner Wohnungsmarkt derzeit nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage des Artikel 6 § 1 MRVerbG gedeckt wird und damit außer Kraft sein könnte. (Leitsätze der Redaktion)
    VerfGH Berlin
    15.11.2001
  9. V ZR 6/23 - Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in verwal-terloser Zweiergemeinschaft
    Leitsatz: a) Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche (hier: Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung) nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht im Wege der actio pro socio von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, NJW-RR 2022, 733).b) Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen, die sich auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen der Wohnungseigentümer beziehen, von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer vertreten; einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung bedarf es insoweit nicht (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 180/21, NJW 2022, 3577).
    BGH
    09.02.2024
  10. V ZR 99/21 - Baugenehmigung übertrumpft Nachbarschutz
    Leitsatz: 1. a) Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der nachbarschützenden Norm, auf die sich der Kläger stützt, Teil des vorgeschriebenen Prüfprogramms im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren war (Bestätigung von Senat, Urteil vom 21. Januar 2022 - V ZR 76/20). 1. b) Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hat keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB (Bestätigung von Senat, Urteil vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92, BGHZ 122, 1, 7 f.). 2. Es ist grundsätzlich zulässig, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen. Weiter erforderlich ist aber, dass auch im Übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein Teilurteil ergehen kann; insbesondere muss die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - X ZB 18/13, WM 2014, 1409 Rn. 14; teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361).
    BGH
    28.01.2022