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V ZB 24/01 - Kein Übergang des Stimmrechtes auf NießbraucherLeitsatz: a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben. b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-) Schuldverhältnis kann der Wohnungseigentümer jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.BGH07.03.2002
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I-24 U 58/13 - Begriff der DienstleistungLeitsatz: 1. Der Begriff der Dienstleistung i. S.v. Art. 5 Nr. 1 b) 2. Alt. EUGVVO ist gemeinschaftsrechtlich zu verstehen. Darunter fallen Verträge über jede Art von Diensten, auch Werkleistungen und Geschäftsbesorgungen. 2. Bei gemischten Verträgen ist darauf abzustellen, ob die Dienstleistung dem Vertragsverhältnis das Gepräge gibt. 3. Der Erfüllungsort für die Dienstleistung ist rein faktisch zu ermitteln. Maßgebend ist regelmäßig der reale Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist.OLG Düsseldorf18.02.2014
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8 W RE Miet 99/83 - Zuständigkeit; Gerichtsstand; Erstattungsanspruch des Mieters; preisrechtswidrige Mietzahlungen; Rückzahlungsanspruch; MinderungLeitsatz: Die Frage, ob die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch für Klagen gilt, mit denen der Anspruch eines Wohnraummieters gegen seinen Vermieter auf Erstattung mietrechtlich, insbesondere mietpreisrechtlich nicht geschuldeter Leistungen (z. B. preisrechtswidriger Mietzahlungen) geltend gemacht wird, wird dem Bundesgerichtshof zum Erlaß eines Rechtsentscheides vorgelegt. (Nichtamtlicher Leitsatz)KG25.04.1983
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BVerwG 8 C 5.11 - Vermögensrechtliche Ansprüche; entschädigungslose Enteignung; unlautere Machenschaften; Bodenschätzegesetz; Alaun; Tonvorkommen; Ziegelei; ruhender Betrieb; Betriebsbegriff; Demontage; Unternehmer; Überzeugungsgrundsatz; aktenwidrige FeststellungenLeitsatz: Die entschädigungslose Enteignung von Bodenschätzen durch die DDR stellt keine Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG dar, wenn eine solche Enteignung auch in einem Rechtsstaat als nicht diskriminierend und legitim angesehen wird. Unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG sind nur bei Vorgängen gegeben, in denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR zielgerichtet auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde, nicht aber, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - „alles mit rechten Dingen zugegangen ist" (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Rüge einer „aktenwidrigen Entscheidung" bietet nicht die Handhabe, über die Feststellung von Verfahrensfehlern hinaus die Sachwürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Sachwürdigung des Revisionsgerichts zu ersetzen. Eine „aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen offenkundig abweicht, sei es, dass er darüber hinausgeht, indem ohne Grundlage in den Akten - „ins Blaue hinein" - Tatsachen angenommen werden, sei es, dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird.BVerwG30.08.2012
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BVerwG 7 B 70.06 - Mauergrundstück; Verteidigungszweck; willkürliche EnteignungLeitsatz: 1. Enteignungen für die Errichtung von Sperranlagen (Enteignung von "Mauergrundstücken") auf der Grundlage des § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR von 1961 sind generell nicht als unlautere Machenschaften i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG anzusehen, auch wenn die Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze und an der Grenze zwischen Berlin (West) und Berlin (Ost) bzw. der DDR "sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes der früheren DDR" waren. 2. Willkürliche Enteignungen erfüllen den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG23.11.2006
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1 K 4516/00 - Siedlungsgesellschaft; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Bruchteilsrestitution; AusschließungsgrundLeitsatz: 1. Verkauft eine Siedlungsgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand der Erwerb, Parzellierung und Weiterveräußerung von Grundstücken ist, eine parzellierte Fläche an eine Privatperson zum seinerzeit verkehrsüblichen Preis, ist die Rückübertragung im Wege der Bruchteilsrestitution zugunsten der früheren Gesellschafter nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. 2. Der Bruchteilsrestitutionsausschluß in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ist verfassungsgemäß.VG Potsdam18.08.2005
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4 K 439/98 - Verpflichtungsklage; Rehabilitierungsbescheinigung; Rechtsschutzbedürfnis; Verfolgteneigenschaft; Eigenkündigung; geringeres soziales Ansehen; Ingenieur für Standardisierung; Konstruktionsingenieur; sozial gleichwertiger BerufLeitsatz: 1. Einer Verpflichtungsklage auf Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 Abs. 1 BerRehaG fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kl. nicht vorrangig als politisch Verfolgter anerkannt werden will, solange er die inzidente Feststellung der Verfolgteneigenschaft jedenfalls hinnimmt. 2. Von einer erzwungenen Eigenkündigung, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG erfüllt, kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Kündigende entweder einer von Arbeitgeberseite drohenden, politisch motivierten Kündigung zuvorkommen wollte oder die Motivation zur Eigenkündigung aus einer Maßnahme resultierte, die dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG unterfällt. Eine Eigenkündigung aufgrund einer der politischen Verfolgung dienenden Umsetzung in einen sozial gleichwertigen Beruf genügt diesen Anforderungen nicht. 3. Die Tätigkeit eines Ingenieurs für Standardisierung ist im Vergleich zu der Tätigkeit eines Konstruktionsingenieurs nicht mit einem geringeren sozialen Ansehen verbunden.VG Chemnitz17.09.1998
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VG 19 A 831.95 - Kunstwerk; Kunstfreiheit; Umgebungsschutz; Grundrechtskollision; PrioritätsgrundsatzLeitsatz: 1. Kunstwerke auf Zeit im Stadtraum genießen ebenso wie Denkmale Umgebungsschutz. Der Umfang dieses Schutzes ist im Wege einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzelfall unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme auf das Kunstwerk und nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit zu ermitteln. 2. Die Erteilung einer Baugenehmigung, die den Umgebungsschutz eines Kunstwerks nicht beachtet, kann den Künstler oder Veranstalter in seinem Grundrecht auf Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verletzen. 3. Bei Grundrechtskollisionen konkurrierender Grundrechtsträger ist der Grundsatz der Priorität in Betracht zu ziehen. Eine Bewertung der künstlerischen Bedeutung ist nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verboten.VG Berlin26.05.1995
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C-400/22 - Button-Pflicht für Legal TechsLeitsatz: Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass im Fall von über Webseiten geschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung findet, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen.EuGH30.05.2024
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C-212/13 - Videokamera an einem EinfamilienhausLeitsatz: 1. Art. 3 II 2. Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.2. Die Aufzeichnung von Daten auch aus dem öffentlichen Raum durch eine Videokamera an einem Einfamilienhaus gilt zwar nicht als erlaubte persönliche oder familiäre Tätigkeit, kann aber zum Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt sein. (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)EuGH11.12.2014