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Urteil Beschäftigung, Rentenversicherungspflicht, Wehrdienst, Überraschungsentscheidung


Schlagworte

Beschäftigung, Rentenversicherungspflicht, Wehrdienst, Überraschungsentscheidung

Leitsatz

Für die Frage, ob als Beschäftigung i.S.d. § 22 Abs. 1 Nr. 7 und § 14 Abs. 2 BerRehaG nur eine der Rentenversicherungspflicht unterliegende Erwerbstätigkeit anzusehen ist, oder ob nach dem Sinn und Zweck der Regelungen auch der Grundwehrdienst in der NVA unter bestimmten Voraussetzungen als tatbestandsmäßige Beschäftigung in Betracht kommt, könnte erheblich sein, ob der bei Beginn der Verfolgung geleistete Wehrdienst rentenversicherungsrechtlich einem der Bereiche des § 14 Abs. 2 BerRehaG unterfiel.

(Leitsatz der Redaktion)

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