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V ZR 232/10 - Zuständigkeit für Rückforderungsklage des zur Wiedergutmachung gezahlten - insoweit nicht geschuldeten - Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag gegen Partei mit Wohnsitz außerhalb der EULeitsatz: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgelegt: 1. Ist die Rückforderung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung auch dann eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001, wenn ein Bundesland durch eine Behörde angewiesen wird, zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag an den Geschädigten auszuzahlen, stattdessen aber versehentlich den ganzen Kaufpreis an diesen überweist? 2. Besteht die nach Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 erforderliche enge Beziehung mehrerer Klagen auch, wenn sich die Beklagten auf weitergehende Wiedergutmachungsansprüche berufen, über die nur einheitlich entschieden werden kann? 3. Ist Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 auch auf Beklagten anwendbar, die ihren Wohnsitz nicht in der Europäischen Union haben? Wenn ja: Gilt das auch, wenn dem Urteil im Wohnsitzstaat des Beklagten nach bilateralen Abkommen mit dem Entscheidungsstaat die Anerkennung mangels Zuständigkeit versagt werden könnte?BGH18.11.2011
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V ZB 103/05 - Geschäftswert für Grundstückskaufvertrag; Wert der Bauverpflichtung für KostenrechnungLeitsatz: a) Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Leistungen des Käufers; ist der Verkehrswert des verkauften Grundstücks höher, ist dieser maßgebend. b) Die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung in einem Grundstückskauf- vertrag ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO, auch wenn der Verkäufer kein wirtschaftliches, sondern ein ideelles Interesse an der Erfüllung der Verpflichtung hat. c) Gewährt der Grundstücksverkäufer dem Käufer für die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung einen Preisnachlaß, ist mangels anderer Anhaltspunkte die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks als Wert der übernommenen Verpflichtung anzusetzen; entspricht der Kaufpreis dem Verkehrswert, ist der Wert der Verpflichtung grundsätzlich mit einem prozentualen Anteil des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.BGH24.11.2005
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V ZR 37/03 - Wirksamkeit eines Urteils ohne VerkündungLeitsatz: ZPO § 310 Wird ein Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verkündet, den Parteien aber zum Zwecke der Verlautbarung förmlich zugestellt, so liegt eine bloß fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit der Entscheidung nicht berührt. GG Art. 103 Abs. 1 Ein im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten Verkündungstermin erlassenes Anerkenntnisurteil kann den Anspruch des Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen.BGH12.03.2004
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18 U 2416/99 - Rechtswegzulässigkeit; Vorrang des VermG; Gleichstellung sämtlicher Restitutionstatbestände; Wiedergutmachung nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen; verfolgsbedingter Vermögensschaden; NS-Vermögensunrecht; GrundbuchberichtigungsanspruchLeitsatz: Der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG steht den in Abs. 1, 3 und 7 des § 1 VermG normierten Tatbeständen gleich. Auch auf nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG gestützte zivilrechtliche Ansprüche werden durch das VermG insoweit verdrängt, als ein Restitutionstatbestand erfüllt oder die Restitution nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.OLG Dresden16.02.2000
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17 C 33/24 - Schadensersatz für unterbliebene Schönheitsreparaturen und SachbeschädigungenLeitsatz: 1. Schadensersatz für unterbliebene Schönheitsreparaturen schuldet der Mieter nur dann, wenn der Vermieter ihn unter Fristsetzung zur Beseitigung von konkret benannten Mängeln aufgefordert hat (Anschluss an LG Berlin - 64 S 189/19 -).2. Werden im Übergabeprotokoll nur bestimmte Arbeiten aufgeführt, liegt darin in der Regel ein Verzicht des Vermieters auf andere Ansprüche für unterbliebene Schönheitsreparaturen. 3. Sachbeschädigungen wie Kritzeleien überschreiten die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs, auch wenn die Wohnung mit Kindern bewohnt wird, eines davon mit einer geistigen Behinderung.4. Einen Mietausfallschaden kann der Vermieter nur geltend machen, wenn Räume für eine bestimmte Zeit wegen des vertragswidrigen Zustands der Mietsache nicht vermietbar waren; dazu gehört die Darlegung der Bemühung um Weitervermietung.(Leitsätze der Redaktion)AG Schöneberg15.10.2024
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2 C 202/16 - Rückzahlung wegen Überschreitung der zulässigen Neuvertragsmiete, MietpreisbremseLeitsatz: Die ortsübliche Vergleichsmiete, an der sich gemäß § 556d Abs. 1 BGB die zulässige Höchstmiete bei Neuvertragsabschluss orientiert, ist anhand des Berliner Mietspiegels 2015 zu bestimmen. (Leitsatz der Redaktion)AG Lichtenberg28.09.2016
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220 C 422/07 - Konkludente Umlage von Betriebskosten durch vorbehaltslose Zahlung auf BetriebskostenabrechnungenLeitsatz: Haben die Parteien die Umlage bestimmter Betriebskosten im Mietvertrag nicht vereinbart, stellt der Vermieter diese Betriebskosten aber während eines Zeitraums von 15 Jahren in die Betriebskosten-Abrechnungen ein, entrichtet der Mieter die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Nachzahlungsbeträge stets vorbehaltlos und akzeptiert er während dieses Zeitraums alle vom Vermieter vorgenommenen Erhöhungen der monatlichen Betriebskosten-Vorauszahlung, so haben die Parteien eine konkludente Vereinbarung über die Umlage dieser Betriebskosten getroffen.AG Köln14.05.2008
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BVerwG 4 B 12.19 - Sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung und SanierungsausgleichsabgabeLeitsatz: Zur Unmöglichkeit der Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung durch ein ungeeignetes Wertermittlungsverfahren (hier: Zielbaummethode). (Leitsatz der Redaktion)BVerwG24.07.2020
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BVerwG 5 B 43.14 - Ausschlussgrund, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit durch DenunziationLeitsatz: Ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit kann regelmäßig dann angenommen werden, wenn der Täter sich bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, und dass auch Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert haben, als relevanter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu bewerten sein können, auch wenn der Denunziant selbst sein Opfer nicht unmittelbar rechtsstaatswidrig oder unmenschlich behandelt, sondern sich als Zuträger für ein politisches System beteiligt hat, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet wurden. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BVerwG30.06.2015
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BVerwG 3 B 58.11 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rehabilitierungsausschluss; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsexzess; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Beweisnot für verwaltungsrechtliche RehabilitierungLeitsatz: 1. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG schließt in den Fallgruppen der besatzungshoheitlichen Enteignung eine Rehabilitierung aus. 2. Eine auf SMAD-Befehle gestützte Enteignung deutscher Stellen ist der Sowjetunion als seinerzeit oberster Hoheitsgewalt zurechenbar und gilt auch dann als besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn die Vorgaben von deutschen Stellen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden. 3. Ein konkretes Enteignungsverbot kann durch die Wiedergabe in einem Schriftstück einer deutschen Stelle nachgewiesen werden. 4. Fehlt es an einer Beweisnot, so muss das Tatsachengericht auch andere Beweiserleichterungen nicht in Erwägung ziehen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG19.12.2011