Urteil Insolvenz, Berücksichtigung von Leistungen des Fonds Heimerziehung bei der Verlängerung der Verfahrenskostenstundung
Schlagworte
Insolvenz, Berücksichtigung von Leistungen des Fonds Heimerziehung bei der Verlängerung der Verfahrenskostenstundung
Leitsatz
1. Der nach seiner Satzung nichtrechtsfähige Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ fällt unter die entsprechend anwendbare Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 84 Abs. 2 SGB XII, da es sich um eine freiwillige Leistung aus einem einer privatrechtlichen Stiftung vergleichbaren Fonds handelt, auf deren Erbringung die Schuldnerin keinerlei Rechtsanspruch hat.
2. Zahlungen des Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ sind nicht als Einkommen i.S.d. § 4b Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. zu bewerten.
(Leitsätze der Redaktion)
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