Urteil Regelmäßiges Duschen und Baden zur Nachtzeit von bis zu 60 Minuten nicht mehr sozialadäquat
Schlagworte
Regelmäßiges Duschen und Baden zur Nachtzeit von bis zu 60 Minuten nicht mehr sozialadäquat
Leitsätze
1. In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, wobei die Rücksichtnahmepflicht ab 22.00 Uhr erhöht, zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr deutlich erhöht ist.
2. Typisches Wohnverhalten (Duschen, Baden, Staubsaugen, Möbelrücken, Unterhaltungen) kann zu einer außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Störung des Hausfriedens führen, wenn das sozial adäquate Maß der Nutzung überschritten und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.
3. Regelmäßiges Duschen und Baden zur Nachtzeit von bis zu 60 Minuten, teilweise bis zu zwei bis drei Stunden mit regelmäßig wiederkehrenden Verhaltensweisen wie nächtlichem Staubsaugen und Möbelrücken überschreitet das sozial adäquate Maß, das andere Bewohner eines Hauses im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme dulden müssen.
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