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Suchergebnis Urteilssuche (4031 - 4040 von 7994)

  1. 17a C 25/99 - Hausfrieden; Störung; Mitmieter; Kündigung; Kündigungspflicht
    Leitsatz: Der Vermieter kann verpflichtet sein, zugunsten von Mietern im Hause einer Mietpartei fristlos den Mietvertrag zu kündigen, weil diese den Hausfrieden stört.
    AG Bad Segeberg
    05.10.1999
  2. BVerwG 8 B 36.19 - Rückforderung von Hauptentschädigung für Anteile einer GmbH, die in Volkseigentum überführt worden war
    Leitsatz: Einer Rechtssache kommt nur grundsätzliche Bedeutung zu, wenn der Kläger eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des reversiblen Rechts aufwirft, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund - und damit zugleich ein Verfahrensmangel vor - wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    30.01.2020
  3. VG 13 K 184.19 - Stellplätze für Elektroautos im Innenhof
    Leitsatz: Der Bau von Stellplätzen für Elektroautos im Innenhof verstößt wegen der zu erwartenden Beeinträchtigung durch Geräusche gegen das Rücksichtnahmegebot.(Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    31.03.2022
  4. 8 A 58/18 - Versäumung der Ausschlussfrist, Testamentseröffnung
    Leitsatz: Eine sog. Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Ausschlussfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG muss im Kausalzusammenhang mit dem behördlichen Fehlverhalten stehen. Vorkommnisse staatlicher Stellen vor mehr als 20 Jahren zu Zeiten der Teilung Deutschlands bilden diesen Kausalzusammenhang nicht mehr (hier: evtl. Fehler bei der Testamentseröffnung).
    VG Magdeburg
    31.05.2018
  5. 34 C 93/12 - Einfriedungspflicht des Nachbarn, Einschränkungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz
    Leitsatz: 1. Ein mobiler Elektro-Weide-Zaun ist keine „Einfriedung“ im Sinne des Nachbarrechts. 2. Zur Frage, inwieweit eine Einfriedungspflicht des Grundstücksnachbarn gemäß dem Landes-Nachbarrecht i. V. m. Art. 124 EGBGB besteht, wenn das Grundstück zugleich teilweise ein Teil der „freien Landschaft“ im Sinne des § 59 BNatschG i. V. m. den Ausführungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer ist.
    AG Brandenburg a. d. Havel
    05.08.2015
  6. AN 4 K 13.00512 - Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung; Eingliederungshilfe; Ausschlussgrund wegen IM‑Tätigkeit; Ausschließungsgrund; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
    Leitsatz: Die Tätigkeit als IM rechtfertigt die Rücknahme der Häftlingshilfebescheinigung und der Eingliederungshilfe, wenn weder von Seiten des MfS unerträglicher Druck ausgeübt worden ist noch die Mitarbeit wegen einer erheblichen Zwangslage erfolgte. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Ansbach
    11.02.2014
  7. 311 S 39/94 - Schönheitsreparaturen; nichtige Klausel
    Leitsatz: Die Kl. ist Vermieterin einer Wohnung im Hause E. in Hamburg. Sie verlangt vom Bekl., der seit 1968 Mieter der Wohnung ist, einen Kostenvorschuß zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Der Rechtsstreit wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt: Ist bei der Vermietung einer im Zeitpunkt des Vertragsbeginns unrenovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, wenn der Vertrag zugleich eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, vor dem Einzug, spätestens kurz nach Einzug eine Renovierung der Wohnung vorzunehmen?
    LG Hamburg
    24.02.1995
  8. VG 19 K 65.15 - Zur Funktionslosigkeit des Berliner Bebauungsplans von 1958/60 hinsichtlich der GFZ
    Leitsatz: 1. Zum Außerkrafttreten des als übergeleitetem Bebauungsplan fortgeltenden Berliner Baunutzungsplans von 1958/1960 hinsichtlich seiner Festsetzungen über das Nutzungsmaß für innerstädtische Grundstücke.2. Der als übergeleiteter Bebauungsplan fortgeltende Berliner Baunutzungsplan von 1958/1960 ist hinsichtlich seiner Festsetzungen über das Nutzungsmaß für innerstädtische Grundstücke obsolet, wenn auf keinem der Grundstücke in den jeweiligen Baublöcken die vom Baunutzungsplan festgesetzte GFZ eingehalten wird, nach Inkrafttreten des Baunutzungsplanes eine Entwicklung eingesetzt hat, die eine Verwirklichung des Planungszieles auf unabsehbare Zeit ausschließt, weil nicht nur nach sechs Jahrzehnten keine nennenswerten Bemühungen zur Reduzierung des Maßes stattgefunden haben, sondern in dieser Zeit die bestehende bauliche Struktur durch die Erteilung von Befreiungen mittels städtebaulicher Leitlinien so beständig verfestigt haben, dass eine Wiederannäherung an eine dem Baunutzungsplan vorschwebende GFZ ausgeschlossen erscheint; dies gilt umso mehr für Bereiche, die als Sanierungsgebiete ausgewiesen wurden, und in denen erhebliche private und öffentliche Mittel in Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen geflossen sind, und für Grundstücke im Bereich langjährig geltender Milieuschutzverordnungen und/oder städtebaulicher Erhaltungsverordnungen, die einen Rückbau baulicher Anlagen auf das Maß der GFZ des Baunutzungsplans faktisch ausschließen. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    17.03.2017
  9. 5 K 2549/95 - besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschlus; Restitutionsausschluss
    Leitsatz: 1. Soweit eine Enteignung gegen ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot verstößt, ist das enteignete Vermögen zurückzugeben. 2. Zur Geschichte der Enteignungen in Sachsen.
    VG Dresden
    12.11.1997
  10. 30 C 196/23 - Kündigung wegen ausufernden Cannabiskonsums
    Leitsatz: Ein Kündigungsgrund kann auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes - KCanG - grundsätzlich dann gegeben sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird, da insofern dann ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens in Betracht kommt.
    AG Brandenburg/Havel
    30.04.2024