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1 K 917/13 - Abzug des Rückforderungsbetrages von der gekürzten Bemessungsgrundlage für Hauptentschädigung; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts; Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit; Voraussetzungen für der Rücknahme entgegenstehenden VerbrauchLeitsatz: 1. In den Fällen, in denen der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem LAG erhalten hat, ist von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage der Rückforderungsbetrag abzuziehen. 2. Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, dessen Rücknahme erfolgen soll, kommt es auf den Zeitpunkt seines Erlasses an. 3. Ein Verbrauch i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes entgegenstehen könnte, liegt dann nicht vor, wenn Geldbeträge für Anschaffungen mit entsprechendem Wert angesetzt werden, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind, oder sich dieser mit dem aufgrund des Verwaltungsaktes erhaltenen Geld von bestehenden Verbindlichkeiten befreit. (Leitsätze der Redaktion)VG Cottbus10.04.2014
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VG 29 K 25.13 - Entschädigung für Beteiligung ausländischer Gesellschafter an der Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG -; Freistellung von ausländischen GeschäftsanteilenLeitsatz: 1. Eine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den enteigneten Unternehmensträgern zu gewähren. 2. Eine Entschädigung für freigestellte ausländische Anteile an Gesellschaften ist unabhängig davon zu gewähren, ob der Unternehmensträger als solcher oder nur im Osten belegene Vermögenswerte des Unternehmens enteignet wurden. 3. Von einer Freistellung ausländischer Anteile ist dann auszugehen, wenn der Listenenteignung zu entnehmen ist, dass die Enteignung nicht die ausländischen Anteile, sondern nur deutsche Anteile umfassen sollte. 4. Eine Entschädigung ist nicht nur für freigestellte Beteiligungen von natürlichen, sondern auch für diejenige von juristischen Personen zu gewähren. 5. Die Entschädigung bestimmt sich nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder des Reinvermögens. 6. Anspruchsverpflichteter ist derjenige, der den enteigneten Vermögenswert erhalten hat. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin31.01.2013
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VG 29 K 6.11 - Umfang der Vermutung für verfolgungsbedingten VermögensverlustLeitsatz: 1. Die für den Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Verlust streitende Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG gilt nur für die in Art. 3 der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) aufgeführten Rechtsgeschäfte. 2. In den anderen Fällen bedarf es besonderer Feststellungen im Einzelfall, ob der Eigentumsverlust auf die Verfolgung zurückzuführen war (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 - 7 C 28.01 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 16 = juris Rdnr. 13), wobei die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraums und des Verlusts vieler Beweismittel und Akten nicht überspannt werden dürfen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)VG Berlin25.11.2011
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29 A 161.07 - Entschädigung; Vergleich; Abtretung des RestitutionsanspruchsLeitsatz: Zur Höhe der Entschädigung für den „Ariseur" nach vergleichsweiser Einigung mit dem jüdischen Alteigentümer im vermögensrechtlichen Verfahren über hälftige Abtretung von dessen Restitutionsanspruch an den Zweitgeschädigten.VG Berlin29.04.2010
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4 K 32/92 - redlicher Erwerb; Restitutionsausschlussgrund; Ausschlussgrund; Abwesenheitspflegschaft; Verwaltungspraxis; Ratsmitglied; BaulandenteignungLeitsatz: 1. Für die Frage, ob ein Rechtserwerb an Eigentumsrechten als unredlich im Sinne von § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes anzusehen ist, ist stets auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls und die individuelle Beteiligung der seinerzeit Betroffenen abzustellen. 2. Nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der ehemaligen DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis steht ein Rechtserwerb, bei dem die zum Entzug des Eigentumsrechts angeführten Rechtsvorschriften nur als formale Rechtfertigung, gleichsam inhaltsleer und ohne, daß die Voraussetzungen für ihre Anwendung auch nur ansatzweise erfüllt sind, für eine Enteignung des Alteigentümers, für den trotz Kenntnis des Namens und der Anschrift zuvor eine Abwesenheitspflegschaft bestellt worden war, dienten. Eine möglicherweise weit verbreitete Verwaltungspraxis dieser Art wird damit nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis im Sinne von § 4 Abs. 3 Vermögensgesetz. 3. Ein Ratsmitglied, das über einen längeren Zeitraum an zahlreichen Beschlüssen des Rates der Gemeinde mitgewirkt hat, mit denen der Entzug von Eigentumsrechten auf solche Weise vorbereitet worden ist, muß sich die Unredlichkeit eines derartigen eigenen Rechtserwerbs auch dann zurechnen lassen, wenn er an dem ihn selbst betreffenden Beschluß nicht mitgewirkt hat. Jedenfalls trägt er die Beweislast dafür, daß sein Rechtserwerb redlich war.VG Potsdam29.03.1993
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VG 26 A 748.92 - Verbundenheit; Gesamtvollstreckung; Verwalter; Treuhandanstalt; ParteienvermögenLeitsatz: 1. Zum Begriff der "Verbundenheit". 2. Der nach der Gesamtvollstreckungsordnung gerichtlich bestellte Verwalter über das Vermögen einer durch § 20 b des Parteiengesetzes der DDR (PartG-DDR) erfaßten juristischen Person verdrängt grundsätzlich die Treuhandanstalt in der Ausübung der ihr durch § 20 b Abs. 2 PartG DDR übertragenen treuhänderischen Befugnisse.VG Berlin07.12.1992
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30 C 194/24 - Kein Hausverbot gegen MieterLeitsatz: Ein Vermieter einer Wohngemeinschaft kann gegenüber einem Mieter dieser Wohngemeinschaft grundsätzlich kein „Hausverbot“ aussprechen und hierdurch eigenmächtig diesen Mieter am Zutritt zu den angemieteten Wohnräumen hindern (§§ 535, 546, 854, 859, 861, 862, 903, 985, 986, 1004 BGB).AG Brandenburg/Havel25.11.2024
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31 C 131/18 - Schadensersatz des Mieters wegen unberechtigter EigenbedarfskündigungLeitsatz: 1. Ein ehemaliger Mieter kann bei einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar die angefallenen Maklerkosten für eine neu angemietete Mietwohnung als Schadensersatz von dem bisherigen Vermieter verlangen, jedoch gehören zu den von dem Vermieter zu ersetzenden Kosten nicht diejenigen Kosten, die aufgrund des käuflichen Erwerbs eines Hausgrundstücks durch den ehemaligen Mieter entstanden sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO unter Beachtung von § 2 Abs. 1a und § 6 Abs. 1 WoVermittG). 2. Ein Schadensersatzanspruch eines Mieters aufgrund einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn entweder der Eigenbedarf von Anfang an nicht bestanden hat, sondern nur vorgespielt wurde, oder die Geltendmachung des Eigenbedarfs auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht bzw. die Gründe für den Eigenbedarf innerhalb der Kündigungsfrist weggefallen sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO). 3. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsvergleich zu einer namhaften Abstandszahlung (hier: 2.000 €), kann dies auf einen stillschweigenden Verzicht des Mieters hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines vorgetäuschten (Eigen-) Bedarfs deuten, welcher wiederum den Zurechnungszusammenhang zwischen der etwaigen Vortäuschung einer (Eigen-) Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht.AG Brandenburg/Havel31.07.2019
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L 5 KN 564/13 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz, RegelaltersrenteLeitsatz: Kein Anspruch verfolgter Schüler im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente durch fiktive Anrechnungszeiten für Ausbildung. (Leitsatz der Redaktion)LSG Sachsen21.06.2016
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85 S 11/23 WEG - Rückbau eines ungenehmigten „Balkonkraftwerks“Leitsatz: Ein Anspruch auf Gestattung einer baulichen Maßnahme gemäß § 20 Abs. 3 WEG kann auch bei abgeschlossenen Sachverhalten einem Beseitigungsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entgegengehalten werden.(Leitsatz von RA Dr. THOMAS HANSEN, IKB Fachanwälte)LG Berlin II16.01.2024