Urteil Verfolgungsbedingter Vermögensverlust
Schlagworte
Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Entschädigung; Teilrücknahme des Entschädigungsgrundlagenbescheids; Bemessungsgrundlage für Hausratsentschädigung; Schätzung; Verschleuderungsschaden
Leitsatz
Lässt sich für zu entschädigende bewegliche Vermögensgegenstände kein Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 bestimmen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 EntschG von der Behörde zu schätzen. Der auf einer Schätzung beruhende Entschädigungsfestsetzungsbescheid ist rechtswidrig, wenn er beachtenswerte oder eindeutig vorzugswürdige Hilfstatsachen oder Ansätze zur Schätzung überging. (Fortführung von VG 25 A 203.04/BVerwG S B 8.07 -)
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