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Urteil Anmeldung
Schlagworte
Anmeldung; Vermögensschaden; Prozeßvertreter; Vollmacht; Vermögensverlust durch Zwangsversteigerung; Verfolgungsvermutung
Leitsätze
1. Der vollmachtlose Prozeßvertreter kann die Anmeldung eines Vermögensschadens an Immobilien bewirken, wenn die unwirksame Vollmacht bis zum 31. Dezember 1992 genehmigt worden ist.
2. Bei einem Vermögensverlust durch Zwangsversteigerung versagt die Vermutung von § 1 Abs. 6 VermG.
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