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Suchergebnis Urteilssuche (3341 - 3350 von 7994)

  1. 1 K 1131/02 - Zwangsvollstreckung; Zuschlagsbeschluss; Restitution; Rückübertragung; Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; rechtswidrige Zwangsvollstreckung; machtmißbräuchliche Zwangsvollstreckung
    Leitsatz: Ein Vermögenswert, der auf der rechtsgestaltenden Wirkung einer im Wege der Zwangsvollstreckung ergangenen Entscheidung beruht, kann selbst dann nicht durch eine Restitution nach vermögensrechtlichen Vorschriften zurückübertragen werden, wenn die gerichtliche Entscheidung vom Sekretär des Kreisgerichts getroffen worden ist und grob rechtsstaatswidrig war. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Chemnitz
    26.07.2006
  2. 3 A 56/98 - Ausgangsbehörde; Abhilfebefugnis; Rücknahme von Verwaltungsakten; Ermessensfreiheit
    Leitsatz: 1. Die Ausgangsbehörde kann einem Widerspruch auch noch nach seiner Weiterleitung an die Widerspruchsbehörde gem. § 72 VwGO abhelfen. Diese Befugnis zur Abhilfe endet aber jedenfalls mit dem Erlaß eines etwaigen Widerspruchsbescheids, da das behördliche Verfahren damit abgeschlossen ist. 2. Die grundsätzlich bestehende Ermessensfreiheit bei der Rücknahme von Verwaltungsakten mit der Möglichkeit verschiedener, jeweils rechtmäßiger Entscheidungen ist notwendigerweise in den Fällen nicht mehr gegeben, in denen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt Dritte in ihren Rechten verletzt und daher im Rechtsmittel- oder im Abhilfeverfahren aufgehoben werden muß.
    VG Dessau
    13.03.2001
  3. 7 K 2348/98 - Rücknahme des Rückübertragungsantrags; Anfechtung der Rücknahmeerklärung; Widerruf der Rücknahmeerklärung; Schriftform; Nachsichtgewährung
    Leitsatz: 1. Die Rücknahme des Rückübertragungsantrags nach § 30 Abs. 1 Satz 3 VermG bedarf nicht der Schriftform und kann insbesondere ohne handschriftlich unterschriebene Erklärung erfolgen. 2. Ist der Antrag auf Rückübertragung vom Anmelder wirksam zurückgenommen worden, ist bei einer erneuten Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs durch ihn nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 30 a VermG) grundsätzlich für eine Anwendung der von der Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit einer verspäteten Anmeldung entwickelten Grundsätze (sog. Nachsichtrechtsprechung) kein Raum, sondern nur für eine Anfechtung oder einen Widerruf der Rücknahmeerklärung. 3. Die Anfechtung oder der Widerruf der Rücknahmeerklärung ist nach Ablauf der Anmeldefrist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anfechtung oder Widerruf einer Prozeßerklärung (arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung, Wiederaufnahmegrund, offensichtliches Versehen, irrtümlicher Hinweis) - unter Ausschluß einer Anfechtbarkeit wegen Inhaltsirrtums - möglich.
    VG Chemnitz
    30.06.1999
  4. M 4 K 13.940 - Keine Verzugszinsen auf „verspätet“ gewährte Kapitalentschädigung
    Leitsatz: Kein Anspruch auf Verzugszinsen hinsichtlich „verspätet“ gewährter und ausgezahlter Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG. (Leitsatz der Redaktion)
    VG München
    01.07.2014
  5. 100 C 209/12 - Unbestimmtheit eines Eigentümerbeschlusses; „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands“
    Leitsatz: Ein Eigentümerbeschluss mit der Aufforderung an einen Wohnungseigentümer, „den ursprünglichen Zustand" seiner Sondernutzungsfläche wiederherzustellen, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Pankow-Weißensee
    28.11.2012
  6. 5 U 143/08 - Nutzungsherausgabe; Ersitzung; Buchersitzung
    Leitsatz: 1. Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB heilt bis zum 30. September 1998 nicht angegriffene Entstehungsmängel des im Grundbuch eingetragenen Volkseigentums mit der Folge, dass das Eigentum nach diesem Stichtag auf die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums zuordnungsberechtigte juristische Person übergeht. 2. Der Eigentumswechsel führt dazu, dass auch davor entstandene Ansprüche auf Nutzungsersatz gem. § 988 BGB i. V. m. § 818 BGB, die eine Vindikationslage voraussetzen, untergehen. (Leitsätze der Redaktion)
    Brdbg. OLG
    24.09.2009
  7. IV K 503/91 (VG) - Einschränkung der Vererblichkeit von Bodenreformland; Rückübertragungsanspruch für Erbengemeinschaft
    Leitsatz: 1. Bodenreformland war zumindest bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bo-denreform vom 6. März 1990 (GBl. I., S. 134) nach den erbrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der DDR nicht vererblich. 2. Soweit die BesWVO die Vererblichkeit von Bodenreformland nachträglich einschränkte, stellt der Erlaß dieser Verordnung keine schädigende Maßnahme i. S. d. § 1 VermG dar. 3. Einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft können einen Rück übertragungsanspruch für die Erbengemeinschaft nach § 400 Abs. 3 ZGB klageweise geltend machen.
    KreisG Dresden - 4. Kammer für Verwaltungssachen -
    13.05.1992
  8. 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 - Berliner Mietendeckel verfassungswidrig
    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab. 2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. 3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.
    BVerfG
    25.03.2021
  9. V ZR 66/10 - Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters; Anspruch auf Fotokopie; Ablichtungen; Jahresabrechnung; Wirtschaftsplan; Auskunftsanspruch der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer; Individualanspruch
    Leitsatz: a) Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen. b) Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu; erst wenn sie davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch machen, kann dieser allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen.
    BGH
    11.02.2011
  10. VIII ZR 95/07 - Intransparente Quotenklausel zur Abgeltung von Schönheitsreparaturen; kein Vertrauensschutz für Verwender von aufgrund Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam gewordenen Klauseln; zeitanteilige Entschädigung von Renovierungsintervallen; Allgemeinen Geschäftsbedingungen; starrer Fristenplan; verkürzte Renovierungsfrist für Toiletten
    Leitsatz: 1. Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. 2. Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6, 12).
    BGH
    05.03.2008