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25 C 113/13 - Voraussetzungen der SicherungsanordnungLeitsatz: Die Sicherungsanordnung darf nur für Ansprüche ergehen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind. (Leitsatz der Redaktion)AG Langenfeld03.06.2013
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BVerwG 4 C 11.13 - Städtebauliche Sanierungsmaßnahme; Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Sanierungsabgabe; Sanierungsausgleichsbetrag; Festsetzungsverjährung; Festsetzungsfrist; förmlicher Abschluss der Sanierung; Aufhebungssatzung; pflichtwidrig unterlassene Aufhebung der Sanierungssatzung; rechtsstaatliches Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage; Erlangung des Vorteils; grundstücksbezogene Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung; vorzeitige Festsetzung des Ausgleichsbetrags; Übergangsvorschriften; verfassungskonforme Auslegung; tatsächlicher Abschluss der Sanierung; Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung; Grundsatz von Treu und Glauben; Verwirkung; unzulässige Rechtsausübung; Klageerweiterung; BerufungsbegründungLeitsatz: Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben stellt sicher, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen. Damit wäre dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - NVwZ 2013, 1004) hinreichend Rechnung getragen.BVerwG20.03.2014
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6a T 50/09 - Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung; Wohnungseigentumsverfahren; pflichtwidrige Weigerung des Verwalters; Frist für Versammlung; Klage gegen Verwalter; Individualanspruch auf EinberufungLeitsatz: 1. Die Klage auf Ermächtigung zur Einberufung der Eigentümerversammlung kann in dringenden Fällen auch von einzelnen Wohnungseigentümern erhoben werden. 2. Sie richtet sich gegen den Verwalter, der sich pflichtwidrig weigert, die Versammlung einzuberufen. 3. Bei vorangegangenen erfolgreichen Beschlussanfechtungsklagen darf der Verwalter zunächst die Rechtskraft der Ungültigerklärung abwarten. Er verletzt seine Einberufungspflicht selbst dann noch nicht, wenn er danach eine Überlegungs- und Vorbereitungsfrist von etwa einem Monat vor der Einberufung verstreichen lässt. (Leitsätze der Redaktion)LG Frankfurt (Oder)01.04.2010
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V ZB 36/24 - Verlegung von GerichtsterminenDer Fall: ...Gericht per Fax eingegangenem Schriftsatz...BGH15.05.2025
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I ZR 113/22 - Keine Reservierungsgebühr durch FormularmaklervertragDer Fall: ...Gerichte Bestimmungen in Allgemeinen...BGH20.04.2023
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V ZR 69/21 - Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen Gebäudeversicherung auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach dem gesetzlichen bzw. ver-einbarten Verteilungsschlüssel, Änderung des KostenverteilungsschlüsselsDer Fall: ...bereits seit geraumer Zeit vor Gericht...BGH16.09.2022
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V ZR 65/21 - Verwalterabberufung nach der WEG-ReformDer Fall: ...Gerichts zu stellende Entscheidung dahin zu...BGH25.02.2022
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VIII ZR 107/13 - Fristlose Kündigung bei erfundener Mietzahlungsbescheinigung; Vorvermieterbescheinigung; Wirkung der Enthaftungserklärung (Freigabeerklärung) des Treuhänders; InsolvenzverwalterDer Fall: ...Gericht eingesetzte Treuhänder erklärte mit...BGH09.04.2014
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VII ZR 8/10 - Werkerfolg bei Erstellung einer Genehmigungsplanung; dauerhafte Genehmigungsfähigkeit; Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung; Baudurchführung bei sich aufdrängender Fehlerhaftigkeit der GenehmigungsplanungDer Fall: .... Das erstinstanzliche Gericht...BGH10.02.2011
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VIII ZR 83/08 - Zwangsversteigerung, Sonderkündigungsrecht des Erstehers; Zuschlagsbeschluss; Mietvorauszahlung; Baukostenzuschuss; KündigungsrechtDer Fall: .... Das Gericht wies im Termin am 31...BGH11.03.2009