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Urteil Verlegung von Gerichtsterminen
Schlagworte
Verlegung von Gerichtsterminen
Leitsatz
Urlaub einer Prozesspartei oder ihres Prozessbevollmächtigten ist ein erheblicher Grund zur Terminverlegung, wenn die Urlaubsreise bereits vor der Terminierung geplant oder gebucht war. Anders liegt es, wenn die Planung oder Buchung der Urlaubsreise erst nach Anberaumung und in Kenntnis des Verhandlungstermins erfolgt. (Leitsatz der Redaktion)
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