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Urteil Schimmelpilzbefall
Schlagworte
Schimmelpilzbefall; Gesundheitsbeeinträchtigung; Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung
Leitsatz
Die zur fristlosen Mietvertragskündigung berechtigende Gesundheitsgefährdung bei Benutzung einer Wohnung muß objektiv vorliegen. Die Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs setzt (neben einer Abhilfefrist) auch voraus, daß der Mieter die Mängelbeseitigung zuläßt. Bei einer 5-Zimmer-Wohnung ist es zumutbar, jeweils ein Zimmer während der Mängelbeseitigungsarbeiten vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt zu nutzen.
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