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Suchergebnis Urteilssuche (1831 - 1840 von 7925)
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4 B 866/19 - Räumlich beengte Unterbringung von Fernfahrern keine WohnnutzungUrteil: ...Haushaltsführung erkennen. Das Gericht vertritt...VGH Hessen01.07.2019
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2-13 S 127/17 - Instandhaltungspflichten, Vertretungsmacht des VerwaltersLeitsatz: 1. Die Vertretungsmacht des Verwalters für die übrigen Wohnungseigentümer im Anfechtungsverfahren erfasst auch die Beauftragung eines Anwalts zur Berufungseinlegung. 2. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass für den Estrich auf den Balkonen der Sondereigentümer „allein unterhaltungs- und ggf. erneuerungspflichtig“ ist, besteht eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft insoweit nicht.LG Frankfurt/Main02.05.2019
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Vf. 12-VII-14 - Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche RechtsverordnungLeitsatz: 1. Kommt der Verfassungsgerichtshof bei der Überprüfung einer bayerischen Rechtsverordnung zu der Überzeugung, dass die zugrunde liegende bundesrechtliche Ermächtigung gegen das Grundgesetz verstößt, hat er gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Die Gültigkeit der gesetzlichen Ermächtigung ist entscheidungserhebliche Vorfrage bei der Überprüfung der darauf beruhenden Verordnung. 2. Im Hinblick auf § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB besteht kein Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, weil nicht ersichtlich ist, dass diese bundesrechtliche Ermächtigung gegen das Grundgesetz verstößt. 3. Wird der landesrechtliche Normgeber aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig, muss er die darin enthaltenen Vorgaben beachten. Eine Prüfung der abgeleiteten Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem Landesverfassungsrecht ist nur insoweit eröffnet, als die bundesrechtliche Ermächtigung dem landesrechtlichen Normgeber einen Gestaltungsspielraum einräumt. 4. Die Regelung des § 1 b i. V. m. Anlage 2 WoGeV, wonach in den aufgeführten Gemeinden die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen 15 v. H. beträgt, verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung. 5. Das von der Staatsregierung bei der Auswahl der Gemeinden angewandte Verfahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 6. Aus einzelnen gleich formulierten Tatbestandsmerkmalen zur Wohnungsmangellage in § 558 Abs. 3 Satz 2 und § 577 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zwingend zu folgern, dass die danach jeweils möglichen Verordnungsregelungen für dieselben Gebiete gelten müssten.BayVerfGH16.06.2015
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BVerwG 7 C 8.98 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Rehabilitierungsentscheidung; russische Rehabiltierung; besatzungshoheitliche EnteignungLeitsatz: § 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat. § 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen. Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z. B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Dasselbe gilt, wenn sich die Rehabilitierung auf eine von der Besatzungsmacht verfügte Beschlagnahme nach dem SMAD Befehl Nr. 124 bezieht.BVerwG25.02.1999
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67 S 357/15 - Überheiztes Schlafzimmer als Mietmangel auch bei technischer Unregulierbarkeit (Einrohrheizung)Urteil: ...legte das Gericht den Klage- und...LG Berlin03.05.2016
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67 S 240/02 - Angabe der Kündigungsgründe in Kündigungsschreiben; Störung des Hausfriedens; AbmahnungLeitsatz: Für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (hier: Störung des Hausfriedens) können nur solche Gründe herangezogen werden, die sich nach der letzten Abmahnung ereignet haben. Der kündigungsrelevante Umstand liegt nicht in der Vertragsverletzung, sondern in deren Aufrechterhaltung trotz entsprechenden Beseitigungsverlangens des Vermieters. Im Kündigungsschreiben müssen die Gründe derart substantiiert angegeben werden, daß der Kündigungsempfänger Klarheit über die Rechtslage und über seine Verteidigungsmöglichkeiten hat.LG Berlin10.02.2003
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V ZB 59/21 - Unrichtige Rechtsbelehrung über das BerufungsgerichtUrteil: ...Gericht verwiesen werden, vielmehr ist die...BGH24.02.2022
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1 AR 14/00 - Erbscheineinziehungsverfahren; Zuständigkeit des Nachlassgerichts; Staatliches NotariatLeitsatz: Das gemäß § 73 Abs. 1 FGG örtlich zuständige Nachlaßgericht ist seit dem 3. Oktober 1990 auch für die Einziehung eines Erbscheins zuständig, den ein Staatliches Notariat auf dort belegenes Vermögen nach einem mit letztem Wohnsitz im Gebiet der alten Bundesländer verstorbenen Erblasser erteilt hat (Fortführung von Senat, Rpfleger 1992, 487).KG29.02.2000
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31828/03 - Wegfall der Ersatzgrundstücksregelung; 50 %ige Verkehrswertentschädigung; VergleichswegLeitsatz: Die Beschwerde ist aus dem Verfahrensregister zu streichen.EGMR03.05.2007
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08 O 831/96 - Umwandlungserklärung; Zuordnungsbescheid; Verfügungsbefugnis; Rechtsträger des VolkseigentumsLeitsatz: 1. Die Umwandlungserklärung aufgrund des Zuordnungsbescheides ist eine Verfügung im Sinne von § 8 Abs. 1 a VZOG. 2. Durch § 8 VZOG erhält der Rechtsträger des Volkseigentums die unmittelbare Verfügungsbefugnis. 3. Durch die Verfügung des Rechtsträgers wird Eigentum frei von Rechten Dritter übertragen.LG Leipzig14.11.1996