Urteil Grenzen der Aufklärungspflicht über früher angezeigte Mängel bei Neuvermietung, Vereitelung der Mangelbehebung, Minderungsquote bei Fahrstuhlausfall
Schlagworte
Grenzen der Aufklärungspflicht über früher angezeigte Mängel bei Neuvermietung, Vereitelung der Mangelbehebung, Minderungsquote bei Fahrstuhlausfall
Leitsätze
1. Es gibt keine allgemeine Aufklärungspflicht des Vermieters, dem Mieter bei Mietvertragsschluss etwaige vom Vormieter in der Vergangenheit angezeigte Mängel ungefragt zu offenbaren (hier: vor Jahren aufgetretene Aufzugsgeräusche).
2. Sagt der Mieter einen geplanten Besichtigungstermin einfach ab und vereitelt so eine Beseitigung etwaiger Mängel, scheidet eine Mietminderung schon dem Grunde nach aus.
3. Die Nichtbenutzbarkeit eines Aufzugs berechtigt den Mieter einer im 3. OG gelegenen Wohnung allenfalls zu einer Mietminderung in Höhe von 3 %, und zwar nur für die konkreten Tage des Aufzugausfalls.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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