Urteil Mieterhöhungsverlangen mit Vergleichswohnungen, Qualifikation des Berliner Mietspiegels 2015, qualifizierter Mietspiegel als einfacher Mietspiegel
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen mit Vergleichswohnungen, Qualifikation des Berliner Mietspiegels 2015, qualifizierter Mietspiegel als einfacher Mietspiegel
Leitsatz
Mit Vergleichswohnungen - auch aus dem eigenen Bestand - kann ein Mieterhöhungsverlangen begründet werden. Im Rahmen der (materiellen) Begründetheit sind Vergleichswohnungen einem Mietspiegel nicht überlegen. Der Berliner Mietspiegel kann als einfacher Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden (Anschluss an LG Berlin, ZK 67, GE 2015, 971), so dass dahinstehen kann, ob er seine Beweiskraft als qualifizierter Mietspiegel zwischenzeitlich eingebüßt hat (ZK 63, GE 2015, 1097).
(Leitsatz der Redaktion)
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