Urteil Geschäftsräume, Versagung der behördlichen Genehmigung
Schlagworte
Geschäftsräume, Versagung der behördlichen Genehmigung
Leitsätze
1. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen berechtigen den Gewerberaummieter nicht zur Minderung, wenn der Mieter in seinem vertragsgemäßen Gebrauch mangels Einschreitens der Behörde nicht tatsächlich eingeschränkt ist (st. Rechtsprechung des BGH; s. z. B. BGH, NJW-RR 2014, 264).
2. Beruht der Mangel der Mietsache (hier: fehlende Genehmigungsfähigkeit von Umbaumaßnahmen des Mieters für die Eröffnung eines Ladengeschäfts) sowohl auf vom Vermieter als auch vom Mieter zu vertretenden Umständen, ist die Miete um 50 % gemindert.
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