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13 C 374/06 - Vorwegabzug bei Gewerbemieter mit viel Publikumsverkehr; Erläuterung unterschiedlicher Wohnflächen in der Betriebskostenabrechnung; Umlage von Gartenpflegekosten auf Gewerbemieter; Verjährung der BetriebskostennachforderungLeitsatz: 1. Sind Räume in der Wirtschaftseinheit an einen Verein mit erheblichen Publikums- verkehr vermietet, sind die darauf entfallenden Kosten für Müllentsorgung, Grundsteuer, Versicherung, Hausreinigung sowie die verbrauchsabhängigen Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten vorweg abzuziehen. 2. Unterschiedliche Flächen für die Umlage der Betriebskosten sind in der Abrechnung zu erläutern. 3. An den Gartenpflegekosten der auch Gewerberaum umfassenden Wirtschaftseinheit sind auch die Gewerbemieter zu beteiligen. 4. Allein der Widerspruch des Mieters gegen die Betriebskostabrechnung hemmt nicht die Verjährung der daraus resultierenden Nachforderung. (Leitsätze der Redaktion )AG Bernau03.05.2007
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5* C 431/95 - Schuldrechtsanpassung; Kündigungsschutz; Vorrang der individuellen Kündigungsvereinbarung in ZGB-VertragLeitsatz: 1. Die Individualvereinbarung in einem Vertrag i. S. § 312 ZGB ist trotz Verstoßes gegen § 312 Abs. 2 Satz 1, Befristungsverbot, wirksam, wenn sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Beteiligten führt. 2. Die Individualvereinbarung, wonach der Eigentümer berechtigt ist, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn sich die politischen Verhältnisse Deutschlands ändern, stellt keine unangemessene Benachteiligung für den Nutzer dar. 3. Diese Individualvereinbarung hat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchuldR-AnpG Vorrang gegenüber den Kündigungsschutzbestimmungen des SchuldRAnpG.AG Bernau23.11.1995
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5 C 161/97 - Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel, Überschreitung des Oberwerts; Orientierungsmerkmal; ParkettbodenUrteil: ...Gerichts zum Sondermerkmal "Parkettfußboden...AG Berlin-Tiergarten18.08.1997
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3 C 376/96 - Staffelmietvereinbarung; Wartefrist; Verschiebung des ErhöhungszeitpunktsDer Fall: ...Monaten fällig geworden wäre. Das Gericht...AG Berlin-Lichtenberg16.01.1997
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8 C 255/94 - Kündigungsfrist; Werkswohnung im Beitrittsgebiet; Betriebsangehöriger als alleiniger MieterLeitsatz: 1. Bei einer Werkwohnung wurden in der DDR nicht beide Ehegatten Mieter, sondern nur der Mitarbeiter des Betriebes. 2. Mit dem 3. Oktober 1990 sind vertragliche Vereinbarungen unwirksam geworden, die die Kündigungsfrist von zwei Wochen für den Mieter entsprechend § 120 Abs. 2 ZGB lediglich wiederholten.AG Berlin-Köpenick14.11.1994
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23 C 223/89 - fristlose Kündigung; Räumungsklage; Kosten; Verzug; Räumungsanspruch; Klagezustellung; Zahlungsklage; KlageänderungLeitsatz: Der Vermieter kann die Kosten der unmittelbar nach seiner fristlosen Kündigung erhobenen Räumungsklage nicht vom Mieter ersetzt verlangen, wenn die Räumung vor Zustellung der Klage erfolgt ist.AG Bergisch Gladbach27.09.1989
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35 II 108/96 - Wohnungseigentümer; Selbstverwaltungsrecht; Verwalter; Verwaltung; WohnungseigentumLeitsatz: Der Wohnungseigentümer in einer Mehrhaus-Wohnungseigentumsanlage hat gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter keine originären Verwaltungszuständigkeiten oder Befugnisse, selbst wenn er früher Alleineigentümer an einem Gebäude der Anlage war.AG Bergisch Gladbach02.04.1998
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60 C 258/ 89 - Zwangsverwalter; Aktivlegitimation; Passivlegitimation; BetriebskostenabrechnungLeitsatz: Ist die Zwangsverwaltung aufgehoben worden, ist der Zwangsverwalter nur noch im Rahmen der Abwicklung der Zwangsverwaltung aktiv- oder passivlegitimiert (hier: keine Abrechnung von Betriebskostenvorauszahlungen gegenüber dem Mieter).AG Bergisch Gladbach18.01.1990
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63 C 58/98 n.rkr. - Mieterhöhung; MietzinsLeitsatz: Zu der Frage, von welchem Mietzins bei einer Mieterhöhung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 lit. b MHG auszugehen ist.AG Bergisch Gladbach18.06.1998
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62 C 42/99 - Sonderkündigungsrecht, Untervermietung, KündigungsrechtLeitsatz: Ob in der Erklärung des Vermieters, zur Zustimmung zu einer Untervermietung "NICHT" verpflichtet zu sein, eine das Sonderkündigungsrecht des Mieters begründende Weigerung des Vermieters zur Untervermietungserlaubnis liegt, bestimmt sich danach, wie der Mieter die Erklärung des Vermieters verstehen durfte.AG Bergisch Gladbach28.04.1999