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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel, Überschreitung des Oberwerts; Orientierungsmerkmal; Parkettboden
Leitsätze
1. Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG, das den Oberwert des Mietspiegels ohne nähere Erläuterung überschreitet, ist nur dann völlig unwirksam, wenn der Oberwert um mehr als 20 % überschritten wird.
2. Der Zuschlag für Parkettfußboden kann stets dann verlangt werden, wenn nach Schnitt und tatsächlicher Nutzung der Wohnung die überwiegende Fläche von Wohnzimmer und ähnlichen Aufenthaltsräumen mit Parkett ausgestattet ist.
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