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  1. 34 C 93/15 - Konkludentes Vertragsende durch Neuvertrag, Fortdauer der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters
    Leitsatz: 1. Zur Frage des Umfangs der Fortdauer der Prozessführungsbefugnis eines Instituts-/Zwangsverwalters in einem bereits rechtshängigen Zivilprozess ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Beschlagnahme des Grundstücks aufgrund des Aufhebungsbeschlusses des Zwangsverwaltungsgerichts. 2. Vereinbart ein Vermieter mit einer aus der Wohnung ausziehenden Mitmieterin einen neuen Mietvertrag über eine andere, jedoch auch in seinem Bestand stehende Wohnung, entlässt dieser Vermieter mit Abschluss des neuen Mietvertrages die bisherige Mitmieterin konkludent aus dem alten Mietvertrag durch den insofern zugleich schlüssig mitvereinbarten Miet-Aufhebungsvertrag (§§ 133, 157, 311, 535 BGB).
    AG Brandenburg/Havel
    23.03.2018
  2. 31 C 181/18 - Beleidigungen gegenüber Mitmietern als Kündigungsgrund, Hausfriedensstörung
    Leitsatz: Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses stellen als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung dar (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2, § 573 BGB).
    AG Brandenburg/Havel
    31.07.2019
  3. 31 C 249/17 - Rauchen in der Mietwohnung
    Leitsatz: Das Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzverpflichtung des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Arbeiten erfordern.
    AG Brandenburg/Havel
    14.06.2019
  4. 31 C 131/18 - Schadensersatz des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung
    Leitsatz: 1. Ein ehemaliger Mieter kann bei einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar die angefallenen Maklerkosten für eine neu angemietete Mietwohnung als Schadensersatz von dem bisherigen Vermieter verlangen, jedoch gehören zu den von dem Vermieter zu ersetzenden Kosten nicht diejenigen Kosten, die aufgrund des käuflichen Erwerbs eines Hausgrundstücks durch den ehemaligen Mieter entstanden sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO unter Beachtung von § 2 Abs. 1a und § 6 Abs. 1 WoVermittG). 2. Ein Schadensersatzanspruch eines Mieters aufgrund einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn entweder der Eigenbedarf von Anfang an nicht bestanden hat, sondern nur vorgespielt wurde, oder die Geltendmachung des Eigenbedarfs auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht bzw. die Gründe für den Eigenbedarf innerhalb der Kündigungsfrist weggefallen sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO). 3. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsvergleich zu einer namhaften Abstandszahlung (hier: 2.000 €), kann dies auf einen stillschweigenden Verzicht des Mieters hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines vorgetäuschten (Eigen-) Bedarfs deuten, welcher wiederum den Zurechnungszusammenhang zwischen der etwaigen Vortäuschung einer (Eigen-) Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht.
    AG Brandenburg/Havel
    31.07.2019
  5. 31 C 121/18 - Kein Anspruch auf Beseitigung eines „hässlichen“ Zauns
    Leitsatz: 1. Ein Grundstückseigentümer hat gegenüber seinem Nachbarn keinen Anspruch auf Beseitigung eines vermeintlich „hässlichen“ - d. h. ästhetisch nicht mehr ganz so schönen - Zaunes und die Errichtung einer neuen - ortsüblichen - Einfriedung, wenn der ältere Zaun immer noch ausreichend die Funktion einer Einfriedung erfüllt, selbst wenn der Nachbar nach dem Nachbarschaftsgesetz des Landes grundsätzlich zur Einfriedung verpflichtet ist (§ 1004 BGB i.V.m. dem BbgNRG). 2. Jedoch kann ein Grundstückseigentümer die Beseitigung einer in einem relativ kurzen Abstand zur Grenze hin auf dem Nachbargrundstück parallel zur Grenze errichteten Mauer von dem Nachbarn verlangen, weil diese Mauer das Erscheinungsbild der Einfriedung wesentlich stört (§ 1004 BGB i.V.m. dem BbgNRG).
    AG Brandenburg/Havel
    29.11.2019
  6. 31 C 230/18 - Aufnahme des nichtehelichen Lebenspartners
    Leitsatz: Ein Mieter kann die Gestattung der Aufnahme seines nichtehelichen Lebenspartners in die Wohnung von dem Vermieter nur dann verlangen, wenn diese nichteheliche Lebensgemeinschaft erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden war und somit nicht schon davor bestanden hat (§ 553 BGB).
    AG Brandenburg/Havel
    06.06.2019
  7. 31 C 266/15 - Forderungsabtretung aus Untermietvertrag
    Leitsatz: 1. Forderungen aus einem Gewerbe-Untermietvertrag können zwar mittels Vertragsklausel schon im (Haupt-) Mietvertrag durch den Mieter/Untervermieter an den (Haupt-) Vermieter abgetreten werden, bei Wohnraum-Untermietsverträgen ist aber eine derartige Vertragsklausel unwirksam (§ 307 BGB). 2. Zum Anspruch des (Haupt-) Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegenüber dem Untermieter bei beendetem Hauptmietvertrag (§§ 951, 987, 990, 991 BGB).
    AG Brandenburg/Havel
    29.04.2016
  8. 31 C 231/19 - Bürgschaft neben Barkaution, Kündigung des Bürgschaftsvertrags
    Leitsatz: Eine durch einen Dritten gegenüber einem Vermieter übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft tangiert nicht ohne Weiteres den Schutzbereich des § 551 BGB.
    AG Brandenburg/Havel
    28.08.2020
  9. 31 C 112/06 - Zugang der Betriebskostenabrechnung vor Ablauf der Ausschlußfrist; Absendung fünf Tage vor Fristablauf nicht ausreichend
    Leitsatz: Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein, so dass die Absendung der Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter innerhalb dieser Frist nicht ausreichend ist. (Leitsatz des Einsenders)
    AG Brandenburg a. d. Havel
    23.05.2007
  10. 31 C 190/06 - Pauschale Mahnkosten für vorprozessuales Mahnschreiben
    Leitsatz: Die Kosten für ein vorprozessuales Mahnschreiben können - wenn sie nicht konkret aufgeschlüsselt werden - als Pauschalbetrag höchstens mit einem Betrag in Höhe von 2,50 Euro durch den Gläubiger gegenüber dem im Verzug befindlichen Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht werden. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    AG Brandenburg a. d. Havel
    25.01.2007