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Urteil Forderungsabtretung aus Untermietvertrag
Schlagworte
Forderungsabtretung aus Untermietvertrag
Leitsätze
1. Forderungen aus einem Gewerbe-Untermietvertrag können zwar mittels Vertragsklausel schon im (Haupt-) Mietvertrag durch den Mieter/Untervermieter an den (Haupt-) Vermieter abgetreten werden, bei Wohnraum-Untermietsverträgen ist aber eine derartige Vertragsklausel unwirksam (§ 307 BGB).
2. Zum Anspruch des (Haupt-) Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegenüber dem Untermieter bei beendetem Hauptmietvertrag (§§ 951, 987, 990, 991 BGB).
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